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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 F-7511/2025

12 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,249 parole·~11 min·6

Riassunto

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Mehrfachgesuch)

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-7511/2025

Urteil v o m 1 2 . März 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien 1. A._______, geb. (…), 2. B._______, geb. (…), 3. C._______, geb. (…), 4. D._______, geb. (…), 5. E._______, geb. (…), 6. F._______, geb. (…), alle von Afghanistan alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverzögerung (Mehrfachgesuch).

F-7511/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 7. Oktober 2019 in der Schweiz Asylgesuche ein. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 3. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; ihre Asylgesuche wurden abgelehnt und sie wurden vorläufig aufgenommen. A.b Am 19. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein und beantragten, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen 1, 5 und 6 die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei diesen Asyl zu gewähren; die männlichen Familienangehörigen (Beschwerdeführer 2-4) seien in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen 1, 5 und 6 einzubeziehen und diesen sei Asyl zu gewähren. A.c Am 11. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen ausgefüllten Fragenkatalog ein. A.d Am 11. April 2024 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 dazu auf, ausgefüllte Fragekataloge einzureichen. Diese kamen der Aufforderung fristgerecht nach. A.e Am 5. Mai 2024 und am 18. Juli 2024 stellten die Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 ein Berichtigungsbegehren ihrer im ZEMIS registrierten Geburtsdaten und erkundigten sich nach dem Stand des Mehrfachgesuchs. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 7. August 2024 mit, es werde über das Mehrfachgesuch und das Berichtigungsbegehren gemeinsam entschieden. A.f Mit Schreiben vom 17. Januar 2025, vom 28. Februar 2025, vom 21. April 2025, vom 27. Mai 2025 und vom 20. Juni 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand beziehungsweise ersuchten um beförderliche Erledigung. Die Vorinstanz antwortete mit Schreiben vom 11. März 2025 und vom 10. Juni 2025. Am 16. September 2025 kündigten die Beschwerdeführenden für den Fall des Ausbleibens eines Entscheids bis Ende September 2025 die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an. B. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantrag-

F-7511/2025 ten, es sei festzustellen, dass das Verfahren betreffend Mehrfachgesuch zu lange dauere; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Mehrfachgesuch beförderlich zu behandeln und unverzüglich einen Entscheid zu fällen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Den Beschwerdeführenden sei in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2025 entschied die Instruktionsrichterin, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. D. Am 27. Oktober 2025 liess sich die Vorinstanz zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vernehmen. E. Mit Schreiben vom 18. November 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab. F. Am 24. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden.

F-7511/2025 Da das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung einer Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Mehrfachgesuch zuständig wäre (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG), ist es auch für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass die rechtsuchende Person ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hat, bevor sie an die Beschwerdeinstanz gelangt. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde soll sodann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die verzögerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch besteht immer dort, wo es um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis geht (MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 5 VwVG N. 10), sofern die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2016/20 E. 3 ). Die Beschwerdeführenden reichten am 19. September 2023 bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Die Beschwerdeführenden haben ein Recht auf Erlass eines Entscheids hinsichtlich des gestellten Gesuchs und über dieses hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. 1.4 Im Rahmen des Eintretens ist zu prüfen, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Vornahme der verzögerten Handlung besteht; ein materielles Interesse am Erlass der Verfügung (Legitimation in der Sache) muss dagegen nicht in gleicher Weise dargetan werden (Urteil des BVGer B-8639/2010 E. 3.1; MÜLLER/BIERI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46a VwVG N. 22). Bis anhin ist kein Entscheid der Vorinstanz ergangen, weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass die Vorinstanz über das Mehrfachgesuch entscheidet, zu bejahen ist. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.5 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).

F-7511/2025 1.6 Wie aus den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung hervorgeht, wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde nur im Zusammenhang mit dem Mehrfachgesuch und nicht auch im Zusammenhang mit dem Berichtigungsbegehren der im ZEMIS eingetragenen Geburtsdaten (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) erhoben. 1.7 Die Beschwerde wurde sodann formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, die Beschaffenheit des Streitgegenstands, die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien, das Verhalten der Beteiligten sowie die spezifischen Entscheidungsabläufe (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2). 2.2 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde – im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung – zwar wie vorliegend bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen bzw. gewillt ist, tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (vgl. Urteil des BGer 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer B-147/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2; A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2). 2.3 Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte absolut stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (Urteil des BGer 1C_150/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, seit der Einreichung des Mehrfachgesuchs seien inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen, ohne dass ein Entscheid ergangen wäre. Auch wenn das Asylgesetz für Mehrfach-

F-7511/2025 gesuche keine ausdrückliche Behandlungsfrist vorsehe, sei darauf hinzuweisen, dass für das beschleunigte Verfahren, das in der Regel bei Asylgesuchen von afghanischen Frauen zur Anwendung komme, eine Verfahrensdauer von höchstens 140 Tagen vorgesehen sei. Die fortdauernde Untätigkeit sei insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt, da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handle. Die Vorinstanz verfüge seit dem 17. Juli 2023 über eine eindeutige Asylpraxis, wonach afghanischen Frauen angesichts ihrer allgemeinen Gefährdung in Afghanistan auch ohne vertiefte individuelle Verfolgungsprüfung Schutz zu gewähren sei. Die mit dem Mehrfachgesuch angestrengte Statusverbesserung habe sodann einen wichtigen Einfluss auf die weitere Integration der Beschwerdeführenden. 3.2 In der Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, sie sei dabei, Abklärungen zum Mehrfachgesuch vorzunehmen. Das Gesuch werde prioritär behandelt und der Entscheid werde ergehen, sobald die Abklärungen abgeschlossen seien. 4. 4.1 Gemäss der derzeitigen Asylpraxis bei Asylgesuchen von afghanischen Frauen (vgl. Faktenblatt des SEM vom 26. September 2023, aktualisiert am 20. Juni 2024, «Praxisänderung weibliche Asylsuchende», abrufbar auf: < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/ afghanistan.html >) wäre erfahrungsgemäss zwar mit einem zeitnahen Entscheid nach Einreichen der ausgefüllten Fragebogen zu rechnen. Dies wird aber insofern relativiert, als aus dem ZEMIS hervorgeht, dass die Vorinstanz dabei ist. weitere Abklärungen vorzunehmen, die in rechtserheblicher Weise einen Einfluss auf den Entscheid über das Mehrfachgesuch haben könnten. Es verhält sich damit nicht so, dass die Vorinstanz seit dem April 2024 untätig geblieben ist. 4.2 Zur Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben. Dieses hatte zur Folge, dass ihnen die vorläufige Aufnahme gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Bei dem eingereichten Mehrfachgesuch geht es im Ergebnis für die Beschwerdeführenden um die Frage, ob sie anstatt der F-Ausweise B-Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligungen) erhalten und ob ihnen die weiteren Privilegien, die der Flüchtlingsstatus mit sich bringt, zukommen. Ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz steht nicht zur Debatte. Insofern ist die Bedeutung des Verfahrens für die Beschwer-

F-7511/2025 deführenden geringer, als dies beispielsweise bei der erstmaligen Prüfung eines Asylgesuchs der Fall wäre. 4.3 Insgesamt kann der Vorinstanz somit nicht vorgeworfen werden, sie sei zu lange untätig gewesen. Es liegt keine Rechtsverzögerung in Verletzung des Anspruchs auf eine angemessene Verfahrensdauer vor. 5. Zusammenfassend erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. 6.1 Aufgrund des Unterliegens im vorliegenden Verfahren würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes gutzuheissen. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführenden werden somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 6.2 Gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden in bestimmten Bereichen auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. In diesen Fällen wird auf das Kriterium der Notwendigkeit verzichtet, das heisst, die Bedürftigen erhalten bei Nicht-Aussichtlosigkeit auf Gesuch hin eine amtliche Rechtsverbeiständung (STEFAN MEICHSSNER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 63). Davon ausgenommen sind Beschwerden, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungsund Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Bei diesen richtet sich die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG (Art. 102m Abs. 2 AsylG). Bei der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde, die im Zusammenhang mit einem Mehrfachgesuch erhoben wurde, sind dieselben Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung heranzuziehen, wie sie für eine Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Mehrfachgesuch gelten würden. Das Kriterium der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung kommt daher zur Anwendung (vgl. nachfolgende E. 6.3).

F-7511/2025 6.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt – wobei entgegen dem Wortlaut (Art.102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) das Bundesverwaltungsgericht in sämtlichen asylrechtlichen Beschwerdeverfahren Juristen mit beruflicher Tätigkeit im Asylrecht als unentgeltliche Rechtsvertreter zulässt (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., Art. 65 N. 71), wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Frage, ob der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sachlich geboten ist, sind einerseits das Ausmass der Betroffenheit durch den behördlichen Entscheid und andererseits die sich während des Verfahrens stellenden Schwierigkeiten entscheidend. Droht der Entscheid besonders stark in die Rechtsposition des Gesuchstellers einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich geboten. In allen anderen Fällen wird darauf abgestellt, ob zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (MEICHSSNER, a.a.O., Art. 65 N. 64 mit Verweis auf BGE 144 IV 299 E. 2.1 und BGE 130 I 180 E. 2.2). 6.4 Bei der geltend gemachten Verfahrensverzögerung handelt es sich um keinen besonders starken Eingriff in die Rechtspositionen der Beschwerdeführenden. Besondere Rechtskenntnisse sind sodann zur wirksamen Führung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Regelfall – und auch vorliegend, wie die Beschwerdeführenden selbst einräumen (vgl. E. 3.1 hiervor) – nicht erforderlich und erhöhte Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht sind nicht ersichtlich (Urteile des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 6.2; D-5443/2014 vom 16. Januar 2015 E. 8.3). Dem Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung ist somit nicht zu entsprechen. 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-7511/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand:

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