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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2019 F-737/2019

27 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,854 parole·~9 min·9

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-737/2019

Urteil v o m 2 7 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 / N _______.

F-737/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass er – gemäss den Erkenntnissen eines von der Vorinstanz veranlassten Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – [in mehreren europäischen Staaten] um Asyl ersucht hatte (SEM-act. A4), dass das SEM den Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 im Empfangsund Verfahrenszentrum (…) summarisch zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg befragte (BzP; SEM-act. A7), dass das SEM ihm dabei insbesondere auch rechtliches Gehör zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit eines der Staaten gewährte, in denen er sich in der Vergangenheit schon aufgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer einwendete, er wolle in keinen dieser Staaten rücküberstellt werden, dass er bspw. nicht nach Belgien zurück wolle, da es ihm dort nicht gefallen habe, dass er auch nicht nach Spanien wolle, da die dortige Regierung aus irgendeinem Grund hinter ihm her sei; Spanien wolle ihn, obwohl er von diesem Staat ausgewiesen worden sei, dass das SEM die belgischen Behörden am 11. Januar 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. A11), dass die belgischen Behörden in einer Mitteilung vom 21. Januar 2019 ihre Zuständigkeit verneinten mit der Begründung, sie hätten am 7. Januar 2019 ein Übernahmeersuchen an Spanien gerichtet, welches am 14. Januar 2019 gutgeheissen worden sei (SEM-act. A14),

F-737/2019 dass das SEM am 22. Januar 2019 ein Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst b Dublin-III-VO an die spanischen Behörden richtete, welches am 30. Januar 2019 gutgeheissen wurde (vgl. SEM-act. A19), dass das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2019 – eröffnet am 6. Februar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2018 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Februar 2019 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit einer Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 (unter Hinweis auf die Säumnisfolgen) aufgefordert wurde, seine Rechtsschrift zu verbessern (fehlende Unterschrift), dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert dazu angesetzter Frist nachkam,

und zieht in Erwägung,

F-737/2019 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und nachträglich formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nicht anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

F-737/2019 dass der Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen aus der „Eurodac“- Datenbank am 18. Januar 2017 in Spanien ein Asylgesuch gestellt hatte und dieser Staat am 30. Januar 2019 einer Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, und diese auch über ein dort allenfalls schon abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen bleibt (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, welche die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtscharta unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass Spanien Signaturstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden kann, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32 EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

F-737/2019 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach ihm Gefahr drohe, von Spanien nach Nigeria abgeschoben zu werden, wo er aufgrund seiner sexuellen Orientierung respektive einer früheren Beziehung zu einem Mann eine vierzehnjährige Haftstrafe oder gar den Tod und somit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung zu befürchten habe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangt, dass aber aus dem erhobenen Einwand nicht auf ein reelles Risiko geschlossen werden kann, die spanischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass auch nichts darauf hindeutet, Spanien würde den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregel von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung seines Asylgesuchs versagt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Spanien angeordnet hat,

F-737/2019 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, dass der am 14. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-737/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Ulrike Raemy

Versand:

F-737/2019 Seite 9

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