Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-736/2020
Urteil v o m 1 3 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______, geb. (…), Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2020 / N (…).
F-736/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 17. Mai 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus, dass er in Frankreich eine Partnerin gehabt habe, die von ihm schwanger gewesen sei. Als deren Freund […] aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er das Baby im Bauch der Partnerin getötet. Zudem habe er ihn, den Beschwerdeführer, dreimal geschlagen und mit Tränengas bedroht. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm nicht gut. Er könne nicht schlafen. Er habe chronischen Husten. Er habe sich in […] das Leben nehmen wollen. Er reichte den Bericht einer französischen Psychologin vom […] Oktober 2019 zu den Akten. D. Am 15. Januar 2020 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers (Akten SEM 15). Innerhalb der Frist zur Beantwortung des Ersuchens ging keine Antwort ein, weshalb das SEM die französischen Behörden am 30. Januar 2020 darüber informierte, dass es Frankreich als zuständigen Staat erachte. Am 3. Februar 2020 stimmten die französischen Behörden nachträglich der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.
F-736/2020 E. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 – eröffnet am 5. Februar 2020 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Frankreich. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde beigelegt waren u.a. eine Kopie des bereits erwähnten Arztberichts vom […] Oktober 2019 sowie zwei Terminvereinbarungen in einer psychiatrischen Sprechstunde in der Schweiz. G. Am 10. Februar 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
F-736/2020 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist fristeingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). 1.4 Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). Auf die Anträge des Beschwerdeführers, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, ist demnach nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Aus seinen sonstigen Ausführungen geht implizit hervor, dass er die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz wünscht. Dies genügt den Formerfordernissen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auch auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem
F-736/2020 Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet allerdings grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist sich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden, ist die Zuständigkeitsprüfung weiterzuführen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Ergibt die Zuständigkeitsprüfung keinen Mitgliedstaat, in den eine Überstellung möglich ist, so wird der prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO). 4.3 Wurde der Antrag vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt, ist dieser verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich dort ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann in Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
F-736/2020 5. 5.1 Das SEM hat gestützt auf den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank (Akten SEM 6) ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO an die französischen Behörden gestellt (Akten SEM 15). Diese liessen das Übernahmeersuchen innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Frankreichs implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. auch die nach Ablauf der Frist eingegangene ausdrückliche Zustimmung Frankreichs, Akten SEM 20). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich systemische Schwachstellen aufwiesen. Es gibt somit keinen Grund für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift allerdings geltend, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden, die auf Ereignisse in Frankreich zurückgingen. Sein Leben wäre dort in Gefahr, weil er sich gedrängt sähe, Selbstmord zu begehen, um dem Leiden ein Ende zu setzen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs hatte er Näheres zu den Vorfällen in Frankreich ausgeführt (vgl. Sachverhalt Bst. C 2. Absatz). Bei den Akten befindet sich der Bericht einer Psychologin, bei der der Beschwerdeführer in Frankreich in Behandlung war (Akten SEM 13 bzw. Beschwerdebeilage) sowie Belege für Terminvereinbarungen in einer psychiatrischen Sprechstunde in der Schweiz (Beschwerdebeilage). 6.2 Mit diesen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Diese ermöglicht dem SEM, das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln zu können, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.3 Im Rahmen des Dublin-Gesprächs äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er Angst vor dem Freund seiner Ex-Partnerin habe. Dieser habe ihn dreimal geschlagen und mit Tränengas bedroht. Aus dem
F-736/2020 Bericht der Psychologin vom […] Oktober 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch von Todesdrohungen seitens des Freundes der Ex- Partnerin berichtet hatte. Es ist an den französischen Behörden, dem Beschwerdeführer in dieser Situation Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, vergeblich bei den französischen Behörden Hilfe gesucht zu haben. Er kann sich nach seiner Rückkehr nach Frankreich bei Bedarf an die französischen Behörden wenden, sollte der Freund der Ex-Partnerin ihn erneut bedrohen. 6.4 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so wird aus den Akten deutlich, dass ihn die Trennung von seiner Partnerin und der Verlust des gemeinsamen Babys belasten. Die französische Psychologin geht anhand der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomen von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (Arztbericht vom […] Oktober 2019 S. 2). Der Beschwerdeführer selbst sieht sich in einem depressiven Zustand (Beschwerdeschrift S. 3). 6.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.H.). Eine solch schwerwiegende Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aufgrund des eingereichten Arztberichts vom […] Oktober 2019, den Darlegungen anlässlich des Dublin-Gesprächs sowie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zurzeit unter psychischen Problemen leidet, die auf die Vorkommnisse in Frankreich zurückzuführen sind. Allerdings kann aufgrund der gesamten Aktenlage nicht von derart gravierenden Problemen ausgegangen werden, dass sie vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer in Frankreich offenbar Zugang zu einer adäquaten Behandlung, die er nach seiner Überstellung wieder aufnehmen kann. 6.4.2 Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung – der Beschwerdeführer droht, Selbstmord zu begehen – ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu
F-736/2020 verhindern (vgl. das Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen die Schweiz, 39350/13 § 34 m.H. u.a. auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, letzterer zitiert in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendigen Vorkehren zu treffen, um die Verwirklichung der Drohung zu verhindern und die französischen Behörden adäquat über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.5 Die vorinstanzliche Verfügung ist in dieser Hinsicht somit nicht zu beanstanden. Weitere völkerrechtliche Normen, gegen die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich verstossen könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht angerufen. Das SEM hat bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylG ("humanitäre Gründe") das ihm zustehende Ermessen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) nicht missbraucht bzw. den Ermessensspielraum nicht über- oder unterschritten. Die Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheids ist im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen (vgl. E. 2). 7. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Frankreich bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet (vgl. E. 4.1). Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die französischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
F-736/2020 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Deshalb fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin, und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und das Gesuch demzufolge abzuweisen. 10.2 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-736/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
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