Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.02.2018 F-7184/2016

26 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,309 parole·~17 min·7

Riassunto

Einreiseverbot | Einreiseverbot

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-7184/2016

Urteil v o m 2 6 . Februar 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

F-7184/2016 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. […]) ist hierzulande geboren. Im Jahre 1997 kehrte er mit seinen Eltern in die Heimat zurück. Im September 2015 gelangte er im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens wiederum in die Schweiz und heiratete am 7. Oktober 2015 eine hier ansässige Landsfrau. Für das hängige Familiennachzugsverfahren erhielt er vom Wohnkanton Schaffhausen eine bis zum 20. März 2016 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung. B. Am 22. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (häusliche Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau) vorläufig festgenommen. Tags darauf hat ihn die Schaffhauser Polizei erstmals zur Sache einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ihm auch das rechtliche Gehör bezüglich einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt. Anschliessend befand er sich in Untersuchungshaft. C. Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte den Beschwerdeführer am 10. November 2016 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, in einem Fall mit einem gefährlichen Gegenstand, sowie versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, abzüglich 263 Tage Untersuchungshaft. D. Am 11. November 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Schaffhausen zugeführt. Dieses ordnete in Anwendung von Artikel 64d Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) gleichentags die Wegweisung des Betroffenen an und forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 18. November 2016 zu verlassen. E. Ebenfalls am 11. November 2016 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein ab dem 19. November 2016 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies das SEM auf die gegen ihn ausgesprochene Wegweisung sowie

F-7184/2016 das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme sei deshalb gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG bzw. Art. 67 AuG angezeigt. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen zu überwiegen vermöchten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2016 (gleichentags abgegeben beim Migrationsamt des Kantons Schaffhausen) beantragt der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Aufhebung des Einreiseverbots. Dazu führte er im Wesentlichen aus, im Jahre 2015 habe er erfahren, dass bei seiner Mutter ein unheilbarer Hirntumor diagnostiziert worden sei. Anfangs 2016, als 20-jähriger, habe er sie dann beerdigen müssen. Zu jener Zeit habe er sich in sehr schlechter psychischer Verfassung befunden, weshalb ihm und seiner Gattin alles zu viel geworden sei. Er würde auch eine Therapie in Betracht ziehen, um das Erlebte verarbeiten zu können und bitte die Schweizer Behörden darum, ihm eine zweite Chance zu geben. Er und seine Frau hätten daraus gelernt. Sie hätten sich wieder gefunden und möchten in der Schweiz eine gemeinsame Zukunft aufbauen. Dem Rechtsmittel lagen eine persönliche Stellungnahme der Gattin sowie eine Liste mit sein Anliegen unterstützenden Unterschriften von Verwandten beider Ehepartner bei. Am 10. Dezember 2016, noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, brachte die Ehegattin ergänzende Bemerkungen an. G. Im Rahmen einer Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016, mit welcher der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, machte das Bundesverwaltungsgericht ihn sodann darauf aufmerksam, dass es sich vorliegend nicht um ein Aufenthaltsverfahren handle. H. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zu.

F-7184/2016 I. Mittels Nachtrag vom 4. April 2017 (wiederum eingereicht bei der kantonalen Migrationsbehörde) ersuchte die Ehegattin des Beschwerdeführers nochmals darum, das Einreiseverbot ganz aufzuheben oder – eventualiter – in seiner Dauer zumindest zu kürzen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Verfahrensgegenstand bildet einzig die Rechtmässigkeit des am 11. November 2016 erlassenen Einreiseverbots. Soweit auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz hinauslaufend, ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der sie unterstützenden Eingaben nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-

F-7184/2016 messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden

F-7184/2016 (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760). 3.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie bei Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006] sowie Art. 20 – 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung (u.a.) auf den durch das Kantonsgericht Schaffhausen mit Urteil vom 10. November 2016 als mehrfache einfache Körperverletzung, in einem Fall mit gefährlichem Gegenstand, sowie Nötigung gewerteten Sachverhalt. Die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt stehenden Verfehlungen des Beschwerdeführers wurden mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten geahndet (Probezeit drei Jahre), unter Anrechnung von 263 Tagen Untersuchungshaft (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4, pag. 125/126 bzw. pag. 128 - 130). Dem Betroffenen wurde insbesondere vorgeworfen, seine Partnerin mit Fäusten traktiert, gewürgt und mit einem Küchenmesser verletzt zu haben. Das Urteil blieb unangefochten. Die Urteilserwägungen sind nicht aktenkundig, das Strafmass lässt aber erkennen, dass das Strafgericht nicht von einem geringen Verschulden ausging. Vom Strafurteil abzuweichen, besteht unter den konkreten Begebenheiten kein Anlass (zur Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnisse der strafurteilenden Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3 oder BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.).

F-7184/2016 Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr explizit, sondern gab lediglich zu bedenken, sich zur fraglichen Zeit psychisch in sehr schlechter Verfassung befunden zu haben und dass für beide Eheleute damals alles zu viel gewesen sei. Zweifellos stellen die erwähnten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Darüber hinaus konnte die Vorinstanz zu Recht auch von einer künftigen Gefährdung entsprechender Rechtsgüter ausgehen. Die nunmehrige Beteuerung des Beschwerdeführers, er und seine Gattin hätten aus den Fehlern gelernt, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 3.2 am Ende) nicht massgeblich. Dass er damit einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verwirklicht hat, lässt sich folglich nicht in Abrede stellen. 4.2 Das SEM verwies in der angefochtenen Verfügung sodann auf die Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Schaffhausen vom 11. November 2016. Unter Bezugnahme darauf führte das Staatsekretariat aus, es sei auch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG eine Fernhaltemassnahme zu erlassen. Mit genannter, unangefochten gebliebener Verfügung wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64d AuG aus der Schweiz und den Schengen-Mitgliedstaaten weggewiesen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung handelt es sich hier allerdings nicht um eine sofort vollstreckbare Wegweisung im Sinne von Art. 64d Abs. 2 AuG, sondern eine solche gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG. Den Beschwerdeführer hat man zur Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung denn nicht in Ausschaffungshaft versetzt, sondern ihm eine siebentägige Ausreisefrist, bis zum 18. November 2016, angesetzt (vgl. SEM act. 4, pag. 128 - 130), weswegen der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entfällt. 4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit den Straftaten der einfachen Körperverletzung und der versuchten Nötigung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen hat. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die auf fünf Jahre befristete und damit innerhalb der Regelhöchstdauer von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG liegende Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits

F-7184/2016 und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 5.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). 5.3 Aber auch in subjektiver Hinsicht erscheint das vom Beschwerdeführer vor Erlass der Fernhaltemassnahme verwirklichte Fehlverhalten als gravierend. Zwar lässt sich das Ausmass des deliktischen Verschuldens anhand der Akten schwer einschätzen, allerdings gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass die meisten der zum Teil massiven Anschuldigungen aus strafprozessualen Überlegungen gar nicht miteinbezogen werden konnten. Die Ehefrau hatte nach der ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2016 (im Einzelnen siehe SEM act. 2, pag. 93 - 104) nämlich jegliche Aussagen verweigert, weshalb ihre Schilderungen – als Ausfluss des Konfrontationsrechts – strafrechtlich nur beschränkt verwertbar waren. Zu Lasten des Beschwerdeführers spricht ferner der in der Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2016 (erneut) zum Ausdruck kommende Versuch, das Geschehene herunterzuspielen und ausschliesslich mit familiärer Überforderung (Krankheit und Tod der Mutter) zu rechtfertigen, was eine bedenkliche Uneinsichtigkeit offenbart. Überdies soll es laut Rapport der Schaffhauser Polizei vom 17. März 2016 bereits früher zu zwei Vorfällen wegen häuslicher Gewalt gekommen sein (SEM act. 2, pag. 112). Das öffentliche Interesse an einer zeitweiligen Fernhaltung des Beschwerdeführers ist demnach als gewichtig anzusehen.

F-7184/2016 5.4 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu ihm nahe stehenden, in der Schweiz lebenden Personen (insbesondere der Ehefrau) gegenüber. Auch die Gattin legt den Fokus in ihren Eingaben vom 21. November 2016, 10. Dezember 2016 und 4. April 2017 auf das familiäre Zusammensein und beruft sich damit implizit auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Familienleben. 5.5 Hervorzuheben ist an dieser Stelle zunächst nochmals, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer hatte im Herbst 2015 für die Vorbereitung der Heirat und die Eheschliessung eine bis zum 20. März 2016 befristet gewesene Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten. Die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt waren infolge seiner Straffälligkeit nicht mehr erfüllt, weswegen er am 11. November 2016 aus der Schweiz und dem Schengen- Raum ausgewiesen wurde (SEM act. 4, pag.128 - 130). Die Wohnsitznahme hierzulande wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte scheitern mithin bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund stellt sich einzig noch die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 5.6 Der Pflege der familiären Beziehungen auf Schweizer Boden steht wie eben erwähnt nicht die angefochtene Verfügung, sondern die fehlende Aufenthaltsbewilligung entgegen. Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt das Interesse des Beschwerdeführers an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben nur soweit, als er eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen; die damit verbundenen bzw. verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden.

F-7184/2016 5.7 Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinander auf andere Weise (z.B. SMS, WhatsApp, Telefonate, Skype, Briefverkehr, Facebook, usw.) zu pflegen oder sich ausserhalb der Schweiz (und der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen. Problemlos möglich sind zudem Besuche der ursprünglich ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Gattin im Herkunftsland des Massnahmebelasteten. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens vermittelt ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.). 5.8 Der Beschwerdeführer hat seiner Rechtsmitteleingabe eine Unterschriftenliste beigefügt. Darin ersuchen die unterzeichnenden Verwandten beider Seiten darum, dem jungen Paar zu ermöglichen, ihre Beziehung, in der beide Fehler gemacht hätten, in der Schweiz fortführen zu können. Eine solche Beziehung ist angesichts der obigen Erwägungen nicht entscheidungsrelevant; dies umso weniger, als es um gegenüber der eigenen Partnerin verübte Straftaten geht. Die Gründe für den Gesinnungswandel der Ehegattin werfen Fragen auf. Ob das Umfeld sie hierbei unter Druck gesetzt hat (immerhin wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang u.a. wegen versuchter Nötigung verurteilt), sei dahingestellt. Angesichts der derzeit nicht möglichen Prognose zur künftigen Entwicklung der ehelichen Beziehung bleiben der Beschwerdeführer und seine Gattin – Letztere auch in ihrem eigenen Interesse – darauf angewiesen, das gegenseitige Vertrauen und den Kontakt über die räumliche Distanz hinweg aufzubauen bzw. zu pflegen. Im Kontext der vorangehenden Ausführungen vermögen besagte private Interessen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung mithin nicht entscheidend zurückzudrängen. 5.9 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot – nicht zuletzt wegen der Art der Delikte, welche die Fernhaltemassnahme auslösten – als verhältnismässig und angemessen erweist. 6. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des

F-7184/2016 Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 12

F-7184/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 10. Januar 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour) – das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen ad SH (…) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:

F-7184/2016 — Bundesverwaltungsgericht 26.02.2018 F-7184/2016 — Swissrulings