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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2020 F-714/2020

18 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,152 parole·~6 min·10

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-714/2020

Urteil v o m 1 8 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, alle aus dem Irak und vertreten durch Derya Özgül, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren / Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2020.

F-714/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 5. November 2019 auf die von den Beschwerdeführenden am 8. Oktober 2019 gestellten Asylgesuche nicht eintrat und sie in den für die Behandlung ihrer Gesuche zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien wegwies, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung am 13. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel mit Urteil vom 20. November 2019 abwies, dass sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 an das SEM richteten und um Wiedererwägung des rechtskräftig gewordenen Asylentscheids vom 5. November 2019 ersuchten mit dem Ziel, den Selbsteintritt der Schweiz zu erreichen, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch als unbegründet erachtete, mit Verfügung vom 3. Januar 2020 dessen Abweisung aussprach und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass sich die Beschwerdeführenden gegen diesen Wiedererwägungsentscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht wandten, dass sie in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps ersuchten, dass auf die Begründung der aktuellen Beschwerde und den Inhalt der Verfahrensakten, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Bezug genommen wird, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Februar 2020 aussetzte,

F-714/2020 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sie jedoch offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden – nach Bejahung der Eintretensvoraussetzungen – zu Recht abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2020 im Ergebnis festhält, die vorgebrachten neuen Tatsachen und dazu eingereichten Beweismittel würden den Vollzug der Überstellung nach Kroatien nicht in Frage stellen, dass sich das SEM diesbezüglich ausführlich mit der Gesundheitsproblematik der insofern betroffenen Familienmitglieder auseinandergesetzt und die dazu eingereichten ärztlichen Berichte zutreffend gewürdigt hat, dass es in Bezug auf die Tochter C._______ festgestellt hat, deren Diabetes-Erkrankung und die dazugehörigen medizinischen Unterlagen seien bereits im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht geprüft worden, dass es in Bezug auf A._______, den Kindesvater, zu der im vorangegangenen wie auch im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Suizidalität Stellung genommen, darin jedoch kein Vollzugshindernis gesehen

F-714/2020 hat, zumal – so die Begründung – die angebotene medikamentöse Hilfe bisher abgelehnt worden sei und mit der Berufung auf Selbstmordgedanken kein Druck auf die Behörden ausgeübt werden dürfe, dass das SEM in Bezug auf den Sohn D._______ ausführte, zu dessen am 27. November 2019 aufgrund eines Leistenbruchs erfolgter Hospitalisierung seien keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden, dass die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, dass auch die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, aktuell sei die ganze Familie «belastet und überfordert» und benötige teilweise – vor allem die Tochter C._______ – psychotherapeutische Behandlung, an der Gesamtsicht nichts ändert, dass die insoweit aufgeführten psychischen Belastungen ganz offensichtlich Folge einer Entwicklung sind, die sich aus der Verzögerung der Überstellung ergibt, dass in Bezug auf die Kindesmutter B._______, welche laut Beschwerdevorbringen aufgrund ihres Hungerstreiks am 13. Januar 2020 hospitalisiert wurde, das Gleiche gilt wie für die – als Druckmittel nicht taugliche – behauptete Suizidalität des Vaters, dass die sich bei mehreren Familienmitgliedern abzeichnende gesundheitliche Aggravation mit verschiedenen ärztlichen Berichten belegt wird (Beschwerde-Beilagen 4 – 6), dass sie den obigen Erwägungen zufolge die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung allerdings nicht in Frage stellt, dass dies auch für die Durchführung des Wegweisungsvollzugs gilt, da die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen – einschliesslich der unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund des offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Rechtsmittels ebenfalls abzuweisen ist und sich

F-714/2020 die Frage nach rechtlicher Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) damit nicht mehr stellt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus diesem Grund auch der am 7. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass den im Verfahren unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten in Höhe von Fr. 1'500.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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F-714/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

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