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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2025 F-6862/2025

16 settembre 2025·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,590 parole·~8 min·2

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 29. August 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6862/2025

Urteil v o m 1 6 . September 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 29. August 2025.

F-6862/2025 Sachverhalt: A. A.a Die afghanische Staatsangehörige A._______ (geb. 2004 [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) suchte am 26. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen vom 20. August 2025 gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung. Hierbei ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dem Kanton B._______ zugewiesen zu werden und führte in diesem Zusammenhang aus, dass auch ihr Ehemann vorhabe, nach B._______ zu ziehen und dessen Familie in C._______ lebe. A.b Mit Verfügung vom 29. August 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling (Dispositiv-Ziffer 1), gewährte ihr Asyl (Dispositiv-Ziffer 2), wies sie dem Kanton D._______ zu (Dispositiv-Ziffer 3) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 4). B. Gegen die Kantonszuweisung liess die Beschwerdeführerin am 9. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, Dispositiv-Ziffer 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie sei dem Kanton B._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

F-6862/2025 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach bisheriger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.2; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die

F-6862/2025 Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuchasyl-rueckkehr.html >, abgerufen am 13.11.2024; CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG N. 7; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Handbuch Ausländerrecht], Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489). 2.3 Nachdem ihr die Vorinstanz 29. August 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihr anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner: Urteil des BVGer F-724/2020 vom 30. September 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Sie hat damit einen entscheidwesentlichen Aspekt gänzlich ausser Acht gelassen und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton B._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe statt vieler Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.2). 2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin nicht auf die nachträgliche Stellung eines Kantonswechselgesuchs verwiesen werden, denn entweder kann sie gestützt auf Art. 26 FK ihren Aufenthaltsort wählen, oder nicht (vgl. E. 2.2 hiervor sowie https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html

F-6862/2025 Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton B._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufenthalts- und Zuzugskanton zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe auffordern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.). 3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweisen. 5. 5.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist damit gegenstandslos geworden. 5.2 Die Rechtsvertretung macht geltend, es sei eine Parteientschädigung auszurichten. Vorliegend handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind vorliegend durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. jüngst einlässlich dazu Urteile des BVGer F-4119/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Eine Parteientschädigung ist vor diesem Hintergrund nicht geschuldet.

F-6862/2025 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_610/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2 f.). (Dispositiv nächste Seite)

F-6862/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 29. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Das Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand:

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