Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.12.2017 F-6757/2017

11 dicembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,418 parole·~12 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6757/2017

Urteil v o m 11 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Angola, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2017 / N (…).

F-6757/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. November 2017 – eröffnet am 25. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit französischsprachiger Eingabe vom 28. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Es sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und von einer Wegweisung nach Portugal wiedererwägungsweise abzusehen Stattdessen sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu behandeln. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren sei der Beschwerdeentscheid auf Französisch zu verfassen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Dezember 2017 beim Gericht eingingen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 1. Dezember 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung nach Portugal per sofort einstweilen aussetzte,

F-6757/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, dass die angefochtene Verfügung auf Deutsch erging, weshalb das Gesuch, der Beschwerdeentscheid sei des besseren Verständnisses wegen auf Französisch zu verfassen, abzuweisen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,

F-6757/2017 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die portugiesische Auslandvertretung in Luanda/Angola, wie aufgrund eines Abgleichs mit dem CS-VIS feststeht, der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2017 ein vom 16. Januar 2017 bis am 1. März 2017 gültiges Schengen-Visum ausstellte, dass die Beschwerdeführerin beim Visumsantrag als Reisedokument einen auf ihren Namen lautenden angolanischen Reisepass vorlegte, dass die portugiesischen Behörden am 17. Oktober 2017 das im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 22. August 2017 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei im Heimatstaat als Verteidigerin der Menschenrechte und glühende Sympathisantin politischer Anliegen, die von der FLEC (Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda) und der Bewegung MPALABANDA – einer Bürger- und Menschenrechtsorganisation – vertreten würden, diversen Formen politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen,

F-6757/2017 dass sie im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Portugal befürchte, in Verletzung des Non-Refoulements-Gebots in den Heimatstaat weggewiesen zu werden, weil es einen Geheimvertrag zwischen den Geheimdiensten von Portugal und Angola gebe, der dies möglich mache, dass ihr Verlobter namens B._______, portugiesischer Staatsangehöriger, über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und Wohnsitz in Lausanne habe, dass sie heiraten wollten, doch erweise sich das Verfahren bislang als zeitraubend, weil diverse Dokumente beigebracht und in eine Amtssprache übersetzt werden müssten, dass aus diesem Grund die Souveränitätsklausel zur Anwendung kommen müsse, dass indes die Ausführungen auf Beschwerdeebene an der Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern können, dass mit den Beschwerdevorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

F-6757/2017 dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass in diesem Zusammenhang namentlich das in der Beschwerde angeführte Geheimabkommen zwischen dem portugiesischen und angolanischen Geheimdienst, welches aus unbekannten Gründen exklusiv der Beschwerdeführerin bekannt ist, kein ernsthaftes Risiko für die Beschwerdeführerin darstellt, zumal der portugiesische Geheimdienst nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht für die Beurteilung ihres Asylgesuchs zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Portugal würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen portugiesischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den portugiesischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

F-6757/2017 dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr nach Portugal wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin zwar über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (Bewilligung C) verfügt, doch ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nicht davon auszugehen, es habe jemals eine tatsächliche gelebte Beziehung bestanden, handelt es sich doch nach ihren Angaben um eine Internetbekanntschaft, die sie letztmals vor zwei Monaten gesehen habe, dass sie bezeichnenderweise nicht einmal über den Aufenthaltsort des Verlobten Bescheid wusste (vgl. A6/13 Ziff. 3.02 S. 6), dass es nach dem Gesagten an den wesentlichen Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung fehlt, gelten doch als solche das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, dass etwa die fehlende finanzielle Verflochtenheit insoweit dokumentiert ist, als es nach Angaben der Beschwerdeführerin ihr Onkel und somit nicht ihr Verlobter war, der ihr die Weiterreise in die Schweiz finanziell ermöglicht hat (vgl. A6/13 Ziff. 8.01 S. 9), dass sich nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausserhalb der Schweiz kein Hindernis für eine Heirat mit ihrem Verlobten bildet, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt erklärte, sie habe Blasenschmerzen gehabt und in diesem Zusammenhang die Krankenschwester des Zentrums konsultiert (vgl. A6/13 Ziff. 8.02 S. 9/10), dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe sich am 6. und 23. September 2017 einer Schwangerschaftskontrolle unterzogen,

F-6757/2017 dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge nicht schwanger ist, wie sich indirekt auch aus den Beschwerdevorbringen ergibt, dass in der Beschwerde des Weiteren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargelegt wurden, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin könne sich an die zuständigen portugiesischen Stellen wenden, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Portugal würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es demnach insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),

F-6757/2017 dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer politischen Vergangenheit und Verfolgung vorliegend nicht zu berücksichtigen sind, dass sie jedoch die Möglichkeit hat, entsprechende Vorbringen bei den für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen portugiesischen Behörden geltend zu machen, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass der am 1. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6757/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

F-6757/2017 — Bundesverwaltungsgericht 11.12.2017 F-6757/2017 — Swissrulings