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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2018 F-6703/2018

4 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,473 parole·~7 min·10

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6703/2018

Urteil v o m 4 . Dezember 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, vertreten durch Anni Lanz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2018.

F-6703/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Afghanistan stammende A._______ am 8. Juni 2017 sowie am 14. Juni 2018 in Schweden um Asyl ersuchte, später in die Schweiz gelangte und hier am 13. Februar 2018 ebenfalls ein Asylgesuch stellte, dass das SEM auf dieses Gesuch mit Entscheid vom 17. Mai 2018 nicht eintrat und seine Wegweisung nach Schweden anordnete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass A._______ am 14. Juni 2018 nach Schweden überstellt wurde, dass er am 25. Juli 2018 in Deutschland einen weiteren Asylantrag einreichte, dass die deutschen Behörden seinen Antrag am 14. August 2018 als unzulässig ablehnten und seine Abschiebung nach Schweden anordneten (vgl. Beschwerde-Beilage 3), dass A._______ anschliessend erneut in die Schweiz einreiste und wegen fehlender Aufenthaltsbewilligung am 1. November 2018 im Kanton Basel- Landschaft aufgegriffen wurde, dass er gleichentags das rechtliche Gehör zu seiner bevorstehenden Wegweisung erhielt und auf die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens hingewiesen wurde, dass er in diesem Rahmen Einwände gegen die Überstellung erhob („Sie schickten mich in den Norden von Schweden. Die Situation ist dort katastrophal. Ich bin krank und brauche Ruhe. Ich nehme Medikamente gegen Kopfweh.“) und erklärte, seine Psyche sei kaputt (vgl. Vorakten K 2/2), dass das SEM die schwedischen Behörden am 12. November 2018, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, um Übernahme von A._______ ersuchte (vgl. Vorakten K 3/1 - 5), dass die schwedischen Behörden diesem Übernahmeersuchen am 16. November 2018 explizit zustimmten (vgl. Vorakten K 5/1),

F-6703/2018 dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2018 die Wegweisung von A._______ anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen die ihm am 21. November 2018 eröffnete Verfügung am 26. November 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht, dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er zur Begründung anführt, bei ihm handele es sich um eine sehr vulnerable Person, die in den letzten zehn Jahren keine adäquate Lebenssituation gefunden habe, dass er seiner Beschwerde als Beweismittel zwei Bescheinigungen beigefügt hat (Beilage 5: Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit, ausgestellt am 8. August 218 vom Zentrum Überleben in Berlin; Beilage 2: Fachliche Stellungnahme zum psychischen Befinden von A._______, ausgestellt am 24. November 2018 von Prof. Dr. U. Rauschfleisch, Basel), dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 27. November 2018 per sofort aussetzte, dass die Vorakten am 29. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

F-6703/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Ausländerrechts endgültig über Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen des SEM entscheidet (Art. 31 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – dem Betreff und dem Inhalt der Beschwerde zufolge – das Nichteintreten auf ein wiedererwägungsweise gestelltes Asylgesuch angefochten werden soll, dass die Verfügung vom 16. November 2018 jedoch nur die Wegweisung betrifft, weshalb sich der Verfahrensgegenstand darauf beschränkt und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nur insoweit einzutreten ist (vgl. Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass diese allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), dass Antrag und Begründung der Beschwerde nicht geeignet sind, den Wegweisungsentscheid in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme die Rechtmässigkeit des Wegweisungvollzugs bestreitet und daraus die Schlussfolgerung zieht, für die Schweiz bestehe eine Verpflichtung zum Selbsteintritt, dass er bereits im vorangegangenen Verfahren, welches mit Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. Mai 2018 abgeschlossen wurde, geltend gemacht hatte, er sei psychisch angeschlagen, weil er vom Erlebten nicht loskomme (vgl. Befragung zur Person [Vorakten A 5/8]), dass das SEM jenes Vorbringen nicht zum Anlass nahm, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen, dass daher im vorliegenden Wegweisungsverfahren nur zu beurteilen ist, ob in der Zwischenzeit neue Umstände hinzugetreten sind, die eine Überstellung in den nach Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat unzumutbar

F-6703/2018 erscheinen lassen (zum insoweit massgeblichen Kriterium der Zumutbarkeit: vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 27 N 3), dass der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung auch bei der asylrechtlichen Anhörung in Deutschland am 7. August 2018 geltend machte (vgl. Niederschrift über die Anhörung [Beschwerde-Beilage 4]), dass die deutschen Behörden aber ungeachtet dessen seine Abschiebung nach Schweden anordneten, dass er im vorliegenden Verfahren lediglich eine besondere Vulnerabilität und langjährige Traumatisierung behauptet, aber keine neuen Gesichtspunkte darlegt, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, dass der Beschreibung seiner damaligen Asylunterkunft in Schweden – angeblich fehlten Sozialarbeiter, genügend ärztliches Personal und Medikamente – insofern keine ausreichendes Gewicht zukommt, dass sowohl in der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Mai 2018 als auch in der jetzt angefochtenen Verfügung klargestellt wurde, dass Schweden die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet – ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt hat, dass die Vorinstanz in der letzten Verfügung zudem ausdrücklich auf die ausreichende medizinische Infrastruktur Schwedens hingewiesen hat sowie auf die sich aus Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtung, den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung – d.h. zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen – zu gewähren, dass der Beschwerdeführer somit auch in Schweden auf die Fortführung der für ihn notwendigen medikamentösen Behandlung zählen darf, dass seine appellatorische Behauptung, Schweden halte sich nicht an die Aufnahmerichtlinie, die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-II-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) verpflichtet,

F-6703/2018 dass der Beschwerdeführer die von ihm erhoffte gesundheitliche Versorgung auch in Schweden erhalten kann, wenn sie im Rahmen des von der Aufnahmerichtlinie vorgegebenen Standards liegt, dass vor diesem Hintergrund auch die ärztliche Stellungnahme vom 24. November 2018 – in welcher eine psychiatrisch-psychologische Behandlung des Beschwerdeführers dringend empfohlen wird – seiner Wegweisung nicht entgegensteht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch die Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Recht und in Übereinstimmung mit Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Schweden angeordnet hat, dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 27. November 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-6703/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

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