Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-6665/2018, F-6669/2018
Urteil v o m 3 0 . November 2 0 11 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
1. A.C._______, geboren am (…), und Tochter 2. B.C._______, geboren am (…), beide ohne Nationalität, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 13. November 2018 / N (…) und N (…).
F-6665/2018, F-6669/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Tochter, die Beschwerdeführerin 2, nach eigener Aussage staatenlose Palästinenser aus (…), am 22. August 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 13. November 2018 – eröffnet am 19. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2018 mit zwei separaten, inhaltlich identischen Eingaben Beschwerde gegen die vorgenannten Verfügungen erhoben und beantragten, ihre Asylgesuche seien von der Schweiz zu prüfen, dass die zwei Beschwerden unter der Referenz F-6665/2018 (Beschwerdeführer 1) und F-6669/2018 (Beschwerdeführerin 2) erfasst wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 28. November 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es sich rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren F-6665/2018 und F-6669/2018 zu vereinigen; dies aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs,
F-6665/2018, F-6669/2018 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
F-6665/2018, F-6669/2018 und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist, der dem Antragsteller eine Visum erteilte, mit dem dieser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat,
F-6665/2018, F-6669/2018 dass den Beschwerdeführenden – aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) zu schliessen – am 4. Juli 2018 von der spanischen Auslandsvertretung in Saudi-Arabien Schengen-Visa der Kategorie C, gültig von 14. bis 28. Juli 2018, erteilt worden waren (Akten des SEM N […] [SEM1-act.] A5, und Akten des SEM N […] [SEM2-act] A6), dass die Beschwerdeführenden anlässlich der am 31. August 2018 durchgeführten Befragung zur Person einräumten, sie seien mit diesem Visum von Saudi-Arabien bzw. Jordanien aus nach Spanien gelangt, von wo sie sich rund einen Monat später in die Schweiz begeben hätten (SEM1-act. A9, SEM2-act. A8), dass somit das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung auf Spanien verweist, und kein höherrangigeres Kriterium des Kapitels III ersichtlich ist, das die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu begründen vermöchte, dass daher das SEM die spanischen Behörden am 5. September 2018 (Beschwerdeführer 1) bzw. 11. September 2018 (Beschwerdeführerin 2) zu Recht um Aufnahme der Beschwerdeführenden nach Massgabe von Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte und die Zuständigkeit Spaniens mit Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO begründete (SEM1-act. A14, SEM2-act. A13), dass die spanischen Behörden die beiden Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Spaniens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) (SEM1-act. A19, SEM2-act. A17), dass die Zuständigkeit Spaniens somit grundsätzlich gegeben ist, dass keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf, welche die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
F-6665/2018, F-6669/2018 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass zwar eine volljährige Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführenden seit Juli 2018 mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebt, die ihr Zwecks Verbleibs beim in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehemann ausgestellt wurde, dass jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dieser und den Beschwerdeführenden weder geltend gemacht wird noch erkennbar ist, weshalb sich die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung der Asylgesuche auch nicht aus Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung ergibt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden behaupten, eine Überstellung nach Spanien würde zwangsläufig zu einer späteren Rückführung nach Gaza und dort zu einer erheblichen Gefährdung für ihr Leben führen, denn Hamas sei eine Terrororganisation und in Spanien sehr aktiv,
F-6665/2018, F-6669/2018 dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die spanischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
F-6665/2018, F-6669/2018 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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F-6665/2018, F-6669/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-6665/2018 und F-6669/2018 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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