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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2021 F-6578/2020

16 marzo 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,293 parole·~6 min·2

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 23. November 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6578/2020

Urteil v o m 1 6 . März 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 23. November 2020 / […].

F-6578/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. November 2014 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (vgl. Aktenstück A25 in N-Dossier […]). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 4. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen sexueller Handlung mit einem Kind, mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Hehlerei, Irreführung der Rechtspflege, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 255 Tagen verurteilt. Gleichzeitig sprach das Gericht eine Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB für die Dauer von sieben Jahren aus und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (elektronische Akten des SEM [SEM act.] 3). C. Mit Schreiben vom 22. September 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des Urteils des Regionalgerichts Imboden vom 4. Juni 2019 beabsichtige es, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (SEM act. 5). Das Schreiben wurde dem SEM mit dem Vermerk «nicht abgeholt» von der Post retourniert (SEM act. 6). Nach einem weiteren erfolglosen Zustellversuch konnte ihm das Schreiben des SEM vom 23. Oktober 2020 zugestellt werden (SEM act. 11). D. Nachdem innert Frist keine Stellungnahme eingereicht wurde, stellte das SEM mit Verfügung vom 23. November 2020 fest, dass die am 13. Januar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20) erloschen sei (SEM act. 13). E. Mit an das SEM adressierter und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 12. Dezember 2020 (Eingang beim SEM: 21. Dezember 2020) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche

F-6578/2020 Verfügung vom 23. November 2020 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (SEM act. 16).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestandes im Sinne von Art. 83 Abs. 9 beziehungsweise Art. 84 Abs. 4 AIG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat (vgl. Urteil des BVGer D-4836/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend auf-

F-6578/2020 gezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist. 5.2 Das Regionalgericht Imboden hat mit Urteil vom 4. Juni 2019 (unter anderem) gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen (SEM act. 3). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM act. 1). 5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe bezüglich der eingetretenen Rechtskraft der Landesverweisung zusammenfassend geltend, er habe eine Depression gehabt, als sein Kind weggekommen sei und sein Anwalt habe ihn nicht über die Möglichkeit einer Berufung gegen das Strafurteil vom 4. Juni 2019 aufgeklärt. Er habe vom Urteil vor dem Gerichtsgebäude erfahren. Seine Partnerin habe den Anwalt mehrmals auf Facebook angeschrieben, um eine andere Lösung zu finden. Hätte er den Entscheid besser verstanden, so hätte er dagegen sofort Einsprache erhoben. 5.4 Das Strafurteil des Regionalgerichts Imboden vom 4. Juni 2019 wurde am 5. Juni 2019 mündlich begründet und eröffnet. Der Beschwerdeführer war dabei amtlich verteidigt, weshalb davon auszugehen ist, dass er von seinem Rechtsvertreter über den Entscheid und dessen Folgen aufgeklärt wurde. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, seine Partnerin habe seinen damaligen Anwalt konsultiert, um eine Lösung zu finden, so zeigt dies gerade auf, dass dem Paar durchaus bewusst war, was das erstinstanzliche Strafgericht entschieden hatte. Es wäre dem Beschwerdeführer im Übrigen auch offen gestanden, sich an einen anderen Rechtsvertreter zu wenden oder selbst innert Frist Berufung beim Regionalgericht Imboden anzumelden. 5.5 Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht das Erlöschen der vormals angeordneten vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 9 AIG festgestellt. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Im Übrigen ist es ihm – soweit er geltend macht, seine Partnerin und Mutter seines Kindes Ende April in der Schweiz

F-6578/2020 heiraten zu wollen – zuzumuten, den Ausgang eines Verfahrens um Ehevorbereitung im Ausland abzuwarten. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. November 2020 zu Recht das Erlöschen der am 13. Januar 2015 angeordneten vorläufigen Aufnahme festgestellt hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6578/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

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