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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2019 F-6234/2019

4 dicembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,579 parole·~13 min·6

Riassunto

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 18. November 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-6234/2019

Urteil v o m 4 . Dezember 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien 1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), 6. F._______, geboren am (…), 7. G._______, geboren am (…), 8. H._______, geboren am (…), 9. I._______, geboren am (…), 10. J._______, geboren am (…), 11. K._______, geboren am (…), 12. L._______, geboren am (…), alle afghanische Staatsangehörige, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 18. November 2019 / (…).

F-6234/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-11 – die Beschwerdeführerin 12 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren – reichten am (…) 2016 in der Schweiz Asylgesuche ein. Da sie bereits am (…) 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2016 auf ihre Gesuche nicht ein und wies sie im Dublin-Verfahren nach Deutschland weg (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A23). Auf ihre daraufhin erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1323/2016 vom 29. März 2016 nicht ein. Die Beschwerdeführenden 1-11 wurden in der Folge am (…) 2016 am Grenzübergang Kreuzlingen-Konstanz den deutschen Behörden übergeben. B. Am 31. Oktober 2019 reiste die Familie mit dem Zug erneut in die Schweiz ein, wo sie am Hauptbahnhof in Zürich aufgegriffen wurde. Der Familienvater (Beschwerdeführer 1) und der älteste Sohn (Beschwerdeführer 3) wurden in Vorbereitungshaft versetzt, die anderen zehn Familienmitglieder wurden ins (…) verbracht. C. Am 31. Oktober 2019 gewährte die Kantonspolizei Zürich dem Beschwerdeführer 3 und am 1. November 2019 dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung in den für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständigen Staat. Sie gaben an, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da es ihnen dort nicht gefalle und ihren Problemen kein Gehör geschenkt würde (SEM-act. [digital] 1 Ziff. 11; 2 Ziff. 10). Der Beschwerdeführerin 2 wurde das rechtliche Gehör am 6. November 2019 gewährt. Sie gab an, sie sei im (…) Monat schwanger, habe Schwangerschaftsdiabetes sowie eine Schilddrüsenerkrankung. Sie wolle nicht zurück nach Deutschland, denn ihre Familie würde dort zerstört (SEM-act. [digital] 4 f.). Die Beschwerdeführerin 4 schliesslich gab im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs am 7. November 2019 zu Protokoll, Deutschland habe sich nicht um sie gekümmert und sie als Grossfamilie schlecht behandelt. Als Ausländerin sei sie zudem in der Schule gemobbt worden (SEM-act. [digital] 6 f.). D. Am 11. November 2019 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des

F-6234/2019 Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEMact. [digital] 13-16). Die deutschen Behörden hiessen die Gesuche am 18. November 2019 gut (SEM-act. [digital] 27-32). E. Mit vier separaten Verfügungen vom 18. November 2019 – je eine betreffend die Beschwerdeführenden 1-4, wobei die minderjährigen Kinder 5-12 in die Verfügung der Kindsmutter eingeschlossen wurden – wies die Vorinstanz die Familie im Sinne von Art. 64a Abs. 1 AIG nach Deutschland weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis spätestens einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist. Gleichzeitig entzog sie allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung (SEM-act. [digital] 33-36). Den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 wurden die Verfügungen am 20. November 2019 zugestellt (SEM-act. [digital] 38; 40), den Beschwerdeführern 1 und 3 wurden sie am 25. November 2019 im (…) eröffnet (SEM-act. [digital] 44). F. Mit Eingabe vom 25. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin 2 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Wegweisung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Am 26. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin 4 Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid ein (BVGer-act. 2). Mit vom 25. und 26. November 2019 datierenden Eingaben (gemeinsame Postaufgabe am 28. November 2019) erhoben schliesslich auch die Beschwerdeführer 1 und 3 Beschwerde gegen die sie betreffenden Verfügungen (BVGer-act. 4). Die Beschwerdeführenden beantragen alle sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und den Verzicht auf die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Prüfung der Asylgesuche und die Gewährung von Asyl für die gesamte Familie in der Schweiz. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. November 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug per sofort einstweilen aus (BVGeract. 3).

F-6234/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) entscheidet es endgültig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts anderes bestimmen (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eltern handeln für ihre minderjährigen Kinder, die beiden volljährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 haben selbst Beschwerde erhoben. Auf die formgerecht und je innerhalb der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sie werden aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs für die gesamte Familie gemeinsam behandelt. Der Entscheid ergeht gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel ist vorliegend zu verzichten, da die Beschwerden – soweit darauf einzutreten ist – sich als offensichtlich unbegründet erweisen, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (BVGE 2014/26 E. 5.5). 3. Die angefochtenen Verfügungen stützen sich auf die ausländerrechtliche

F-6234/2019 Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Verfahrensgegenstand ist einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland rechtmässig war, nicht aber diejenige nach der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Hierüber wurde im Jahr 2016 bereits rechtskräftig entschieden (vgl. Sachverhalt unter A.). Auf den Antrag auf Prüfung und Gutheissung der Asylgesuche in der Schweiz kann entsprechend nicht eingetreten werden. 4. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz sowie die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. 4.2 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, gemäss dem rechtskräftigen Entscheid im Dublin-Verfahren vom 22. Februar 2016 sei Deutschland für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder die Regelung des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zuständig. Die deutschen Behörden hätten das entsprechende Übernahmeersuchen gutgeheissen und ihre Zuständigkeit damit bestätigt. Deutschland halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei gewährleistet. Insbesondere könne die Beschwerdeführerin 2 während ihrer Schwangerschaft und für die bevorstehende Geburt medizinische Betreuung in Anspruch nehmen. Ihre Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung beurteilt, wobei dem Gesundheitszustand Rechnung getragen werde. Der Vollzug der Wegweisung sei in Bezug auf die ganze Familie möglich, zulässig und zumutbar (vgl. zum Ganzen SEM-act. [digital] 33-36). 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen in ihren Beschwerden hauptsächlich vor, sie lebten seit 2016 in Thüringen, wo sie Fremdenfeindlichkeit, Beschimpfungen und Gewalt ausgesetzt seien. Die Kinder würden in der Schule gemobbt. Der Beschwerdeführer 5 sei auf der Strasse zusammengeschlagen worden; die deutschen Behörden hätten aber nichts unternommen und kein Strafverfahren an die Hand genommen. Ärzte hätten sich geweigert, die Beschwerdeführerin 8 wegen ihrer X-Beine zu behandeln. Sie hätten in Deutschland keine Zukunft und möchten in Ruhe und angstfrei in der Schweiz leben (BVGer-act. 1; 2; 4).

F-6234/2019 4.4 Die Vorinstanz ist mit Verfügungen vom 22. Februar 2016 nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-11 eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet, das nach Dublin-III-Verordnung für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und am (…) 2016 vollzogen worden. Am 18. November 2019 haben die deutschen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt und damit anerkannt, für die Behandlung der Asylgesuche und eines möglichen Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden inklusive der 2018 geborenen Beschwerdeführerin 12 zuständig zu sein (SEM-act. [digital] 27-32). 4.5 Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zuständigkeit Deutschlands sprechen würden. Die Beschwerdeführenden machen dies denn auch nicht geltend, sondern berufen sich einzig darauf, dass die Lebensbedingungen in Thüringen unzumutbar seien, weshalb sie die Schweiz um die Behandlung ihrer Asylgesuche bitten. Es geht den Beschwerdeführenden demnach offenbar nicht um die Anrufung der Schweiz um Schutz, sondern um eine vermeintliche Optimierung ihrer Lebensumstände. Die Dublin-III-VO räumt Asylsuchenden jedoch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.6 Damit ist und bleibt Deutschland gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die erneute Einreise und der derzeitige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz sind demnach illegal. Sie verfügen hier weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 m.H. auf BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Daran ändert auch die angebliche Anwesenheit des Bruders der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz nichts. Da dieser nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführenden gehört, können sie sich nicht auf den aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen (BGE 144 II 1 E. 6.1). 4.7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands ausgegangen und hat die deutschen Behörden entsprechend um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht. Damit sind

F-6234/2019 die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Deutschland in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erfüllt. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG hat das SEM eine vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist. 5.2 5.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ängste vor rassistisch motivierten Übergriffen oder Mobbing in Thüringen stellen demnach keinen Grund dar, von einer Rücküberstellung abzusehen. Deutschland verfügt über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem, deren Schutz sie nötigenfalls beanspruchen können. Sie verkennen im Übrigen, dass die der Beschwerden beigelegte Verfügung der Staatsanwaltschaft (…) nicht bedeutet, dass die Behörden bei der geltend gemachten Sachbeschädigung in einem den Beschwerdeführer 5 betreffenden Vorfall untätig blieben, sondern dass dieser zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche auf den Privatklageweg verwiesen wurde. 5.2.3 Schliesslich verfügt Deutschland über ein gut funktionierendes Gesundheitssystem. Es gibt keine Hinweise, wonach den Beschwerdeführenden eine adäquate Behandlung verwehrt würde. Insbesondere ist im Hinblick auf die bevorstehende Geburt davon auszugehen, dass die Be-

F-6234/2019 schwerdeführerin 2 die notwendige und angemessene medizinische Betreuung erhalten wird. Die Beschwerdeführenden könnten ihre Ansprüche im Übrigen nötigenfalls gestützt auf Art. 19 und Art. 26 der Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einfordern. 5.2.4 Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. 5.3 Die Beschwerdeführenden vermögen überdies keine konkret drohende Notsituation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzutun, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen würde. Es ist davon auszugehen, dass Deutschland sich an die aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie fliessenden Verpflichtungen hält und dass die medizinische Betreuung der hochschwangeren Beschwerdeführerin 2 gewährleistet ist. Ihre Reisefähigkeit wird vor der Überstellung abschliessend beurteilt werden, wobei auf ihre Beschwerden (Schwangerschaftsdiabetes, Schilddrüsenerkrankung) durch Vornahme der angezeigten medizinischen Vorkehrungen Rücksicht genommen wird. Vorgesehen ist nicht eine Flug-, sondern eine Landüberstellung am Grenzübergang Basel-Weil am Rhein (SEM-act. [digital] 45- 50), die der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 Rechnung trägt. 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG auch ohne weiteres möglich. 5.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist der Wegweisungsvollzug somit zulässig, zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG. 6. Die angefochtenen Verfügungen sind demzufolge im Ergebnis nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund der Vereinigung der Beschwerden erhöhten Kosten von Fr. 1'500.- (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-6234/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (2 sowie 4 – 12 im […], gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein) – die Beschwerdeführenden (1 und 3 zzt. im […], gegen Empfangsbestätigung) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Christa Preisig

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