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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2026 F-5873/2025

3 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,943 parole·~20 min·5

Riassunto

Nationales Visum | Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5873/2025

Urteil v o m 3 . März 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2025.

F-5873/2025 Sachverhalt: A. Am 7. August 2024 ersuchten die verheirateten A._______ und B._______ (geb. 1992 bzw. 1994, nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 resp. Beschwerdeführende) bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran (Iran) um Erteilung humanitärer Visa, welche diese mit Formularverfügung vom 11. August 2024 verweigerte. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ab. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der nachgesuchten Visa, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. B.b Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2025 teilte der Instruktionsrichter mit, dass einstweilen unpräjudizierlich auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. B.c Mit Vernehmlassung vom 19. September 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik von 7. Oktober 2025 an ihren Begehren und deren Begründung fest. Daraufhin reichte die Vorinstanz am 20. Oktober 2025 eine Duplik ein und hielt erneut an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführenden nahmen ihrerseits am 4. November 2025, am 2. Dezember 2025, am 6. und 26. Januar 2026 sowie am 25. Februar 2026 erneut Stellung.

F-5873/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. Die Beschwerdeführenden beantragen in prozessualer Hinsicht den Beizug von Akten der Verwandten der Beschwerdeführerin 2 (Schwestern, Bruder und Vater sowie Mutter). Inwiefern mit den fraglichen Akten neue entscheidwesentliche Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren gewonnen werden können, legen sie indessen nicht dar, sondern beschränken sich darauf, pauschal zu erwähnen, dass weitere Verfahren anderer Familienmitglieder betreffend humanitäre Visa hängig seien, oder oberflächlich «ähnliche Risikoprofile» geltend zu machen. Nachdem weder dargelegt worden noch ersichtlich ist, inwiefern die Akten dieser Verwandten für das vorliegende Verfahren relevant sein sollen, ist der Antrag auf Aktenbeizug abzuweisen.

F-5873/2025 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimatoder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2; 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer

F-5873/2025 F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 4.4 Eine Reflexgefährdung – wie sie die Beschwerdeführenden vorliegend mit Blick auf die gegenseitige Gefährdung durch ihre Arbeitstätigkeiten respektive Aktivitäten geltend machen – liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3). 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-

F-5873/2025 nahost/afg/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 16. Februar 2026 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, abstrakt betrachtet ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohten. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass derartige Übergriffe systematisch erfolgen. Entsprechend leben viele ehemalige Behördenmitarbeitende unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung im Wesentlichen mit ihren früheren beruflichen Tätigkeiten respektive ihrem Engagement für Menschenrechte. 5.2.1 Zur behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 ist vor diesem Hintergrund Folgendes zu sagen: 5.2.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin 2 geltend macht, aufgrund ihres Engagements für die Organisationen (…) respektive (…) gefährdet zu sein, geht aus den Akten hervor, dass sie für erstere vom (…) 2009 bis zum (…) 2012 als Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit (Responsible for Public Awareness) agiert hat ([…]). Hinsichtlich des (…) liegt ein Schreiben vor, dass Aktivitäten im Jahr 2015 erwähnt ([…]). Weiter geht aus den Akten hervor, dass sie vom (…) 2012 bis (…) 2013 als Lehrerin für (…) gearbeitet hat ([…]). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie diese allesamt weit mehr als zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeiten zu einem persönlichen Ziel der Taliban gemacht haben sollen.

F-5873/2025 5.2.1.2 Die Beschwerdeführerin 2 bringt weiter vor, aufgrund ihrer späteren Arbeit als Ärztin gefährdet zu sein. Aus den Akten geht hervor, dass sie am C._______ (…) von 2013 bis 2019 ein medizinisches Studium inklusive Praktika absolviert hat ([…]). In der Folge wurde ihr eine Ärztelizenz ausgestellt ([…]) und sie besuchte in diesem Kontext verschiedene Kurse und Weiterbildungen ([…]). Im Rahmen des afghanischen Covid-19-Krisenmanagements arbeitete sie von Mai 2020 bis März 2021 als Ärztin in einem Spital ([…]). Diese Tätigkeit hat somit vor der Machtübernahme der Taliban geendet. Das Vorbringen, sie habe in ihrer Funktion als Ärztin regelmässig als Expertin vor Gericht aussagen müssen und sich im Zusammenhang mit Strafverfahren betreffend sexuellen Missbrauch exponiert, findet in den Akten keine Stütze. Insgesamt ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Ärztin in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder aus anderen Gründen gezielt verfolgt würde. Es hätte der Beschwerdeführerin 2 oblegen, diese Sachverhalte im Rahmen der ihr zukommenden Mitwirkungspflicht – soweit zutreffend – rechtsgenüglich zu beweisen. 5.2.2 Zur behaupteten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 ist sodann Folgendes zu sagen: 5.2.2.1 Im Hinblick auf seine Gefährdung bringt der Beschwerdeführer 1 zunächst vor, er habe sich für die Organisation D._______ engagiert. In diesem Zusammenhang findet sich in den Akten neben einem Ausweis der Organisation (gültig bis 20. März 2021 [30.12.1399]) ein Schreiben vom 20. August 2021, wonach der Beschwerdeführer 1 als Co-Gründer und ehemaliger Generaldirektor eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Ziele der 2014 gegründeten Organisation gespielt haben soll. Dem Schreiben ist indessen auch zu entnehmen, dass die Organisation damals von diversen Professoren und Aktivisten gegründet worden ist, der Beschwerdeführer 1 demnach nicht allein eine tragende Rolle gespielt hat ([…]). Ein undatiertes Zertifikat erwähnt, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 zur Förderung der Menschen- und Bürgerrechte geschätzt würden und er mit seinem Engagement als ehemaliger Generaldirektor die Organisation erweitert und mehr Leute erreicht habe ([…]). Die konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben, die ihm im Rahmen der Position als Generaldirektor zugekommen sind, bleiben allerdings unklar. Die Befristung des Ausweises bis zum März 2021 wie auch das Schreiben vom 20. August 2021 legen zudem die Vermutung nahe, dass diese Tätigkeit vor der Machtübernahme durch die Taliban geendet hat. Die eingereichten Fotos,

F-5873/2025 welche den Beschwerdeführer 1 anlässlich mutmasslicher Aktivitäten der D._______ zeigen, geben keinerlei Auskunft über den genauen Ort, das Datum oder gar den Kontext, in dem sie aufgenommen worden sind, sodass ihr Beweiswert gering ist. Selbiges gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichten, nicht übersetzten Berichte aus dem Magazin der D._______, dessen Reichweite unklar bleibt, sowie für die Berichte von BBC Uzbek Afghanistan, zu denen keine detaillierten Angaben gemacht werden. Dementsprechend ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre (zur Vorladung bzw. dem Schreiben des Gerichts vgl. nachfolgend E. 5.2.4). Es hätte ihm oblegen, diesen Umstand im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungspflicht rechtsgenüglich zu beweisen. 5.2.2.2 Der Beschwerdeführer 1 begründet seine Gefährdung sodann im Wesentlichen mit seiner Arbeit für die afghanische Regierung. Zu dieser Arbeit findet sich in den Akten zunächst ein Personalausweis mit seinem Foto, welcher ihn als «Experte[n] / Vertreter von präsidialen Anordnungen in der (….) Provinz» bezeichnet ([…]). Sodann liegt ein Anerkennungsschreiben des Präsidialbüros vom 20. August 2020 vor, wonach er seine Aufgaben im Sekretariat der vorbereitenden Kommission für die beratende Volksversammlung (Consultative Peace Popular Community [Loya Jirga]) erfüllt habe ([…]). In einem weiteren Anerkennungsschreiben des Präsidialbüros vom 14. August 2021 wird ihm als Vertreter von präsidialen Anordnungen in der (…) Provinz (representative of president orders to […] province) für seine Bemühungen in den Diensten des Landes im Hinblick auf bessere Rahmenbedingungen und die Umsetzung der Verordnungen der obersten Behörden des Präsidialamtes und des Nationalen Sicherheitsrates auf lokaler Ebene gedankt ([…]). Während eine Tätigkeit für die afghanische Regierung somit nicht in Abrede gestellt werden kann, bleiben die Dauer, der genaue Funktionsumfang respektive die konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben, die ihm in dieser Position zugekommen sind, angesichts der eher oberflächlichen Unterlagen unklar. Dass er – wie behauptet – in seiner Funktion Informationen über die Taliban an die Regierung weitergegeben oder als Mediator agiert hat, wird durch die Akten nicht belegt. Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel kann jedenfalls nicht geschlussfolgert werden, es habe sich bei ihm, wie von ihm geltend gemacht, um einen zentralen Akteur der afghanischen Regierung gehandelt, wobei es ihm auch diesbezüglich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen hätte, diesen Umstand rechtsgenüglich nachzuweisen. Dementsprechend

F-5873/2025 ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder er aus anderen Gründen gezielt verfolgt würde (zur Vorladung bzw. dem Schreiben des Gerichts vgl. nachfolgend E. 5.2.4). Selbst wenn ihm ein gewisses abstraktes Gefährdungsprofil zuzuerkennen sein sollte, wäre eine konkrete Gefährdung gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zu verneinen. 5.2.3 Soweit ausgeführt wird, die Taliban hätten nach der Machtübernahme wiederholt das Haus der Beschwerdeführenden durchsucht, um letzterer habhaft zu werden, wurden diese Vorfälle nicht substanziiert dargelegt. Insbesondere fehlen jegliche zeitliche Angaben. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Taliban kaum die Kapazität haben dürften, sämtliche Mitarbeiter der ehemaligen Regierung systematisch zu verfolgen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 f.). 5.2.4 Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Vorbringen eine Vorladung der vierten Sicherheitszone der Provinz (…) (fourth security zone of […] Province) vom 19. September 2021 ein, eine Bestätigung der Bewohner des ersten Distrikts der Provinz (…) (undatiert) sowie im Rahmen der Einsprache ein Schreiben eines Gerichts der Provinz (…) vom 1. Juli 2023, wonach gleichentags ein Urteil mit der Nummer (…) ergangen sei, mit welchem der Beschwerdeführer 1 zum Tode verurteilt worden sei. Zu diesen Unterlagen ist zunächst festzuhalten, dass sie lediglich als Kopien vorliegen und somit weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt hin überprüfbar sind. Zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung seitens der Taliban kann ihnen dementsprechend kein entscheidender Beweiswert beigemessen werden. Bei Wahrunterstellung der Echtheit der Vorladung respektive der Bestätigung der Bewohner scheint sodann umso weniger nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden noch mehrere Monate in Afghanistan geblieben sein sollen und sie sich dort angeblich Pässe ausstellen lassen konnten (vgl. nachfolgend E. 5.2.6). Hinsichtlich des Schreibens des Gerichts vom 1. Juli 2023 ist anzumerken, dass dieses erst anlässlich der Einsprache zu den Akten gereicht wurde, nachdem den Beschwerdeführenden von der Botschaft im Rahmen der Ablehnung der Visagesuche bereits mitgeteilt worden war, dass sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung nicht hätten rechtsgenüglich nachweisen können. Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, sie hätten erst am 11. November 2024 über WhatsApp vom Schreiben des Gerichts erfahren. Dem

F-5873/2025 zwecks Beweis eingereichten Chat-Verlauf kann jedoch kein verlässlicher Wert beigemessen werden, da dieser nicht fälschungssicher ist und mit entsprechenden Software-Applikationen problemlos fingiert werden kann. Der Umstand, dass der angebliche Absender (E._______, Nachbarschaftsvertreter) über ein Jahr habe suchen müssen, um die Kontaktdaten der Beschwerdeführenden von «nahen Verwandten» ausfindig zu machen, wirkt vor dem Hintergrund, dass er bereits das Bestätigungsschreiben unterzeichnet haben will ([…]), welches den Beschwerdeführenden noch in Afghanistan von «nahen Verwandten» übermittelt worden sei – und ihm Verwandte der Beschwerdeführenden demnach hätten bekannt sein müssen – wenig überzeugend. 5.2.5 Die Bestätigungen der Dolmetscher F._______ respektive G._______ wie auch der Journalistin H._______ vermögen ebenso nichts an der Einschätzung des Gefährdungsprofils beziehungsweise der konkreten Gefährdung zu ändern, zumal sie erst auf Beschwerdeebene zu den Akten gereicht wurden und die Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben nicht ausgeschlossen werden kann. Aus den Bestätigungen der Dolmetscher geht nicht hervor, ob zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer 1 über die Übersetzungsarbeiten hinaus eine Bekanntschaft bestand. Entsprechend bleibt auch unklar, ob die Ausführungen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 respektive zu dessen angeblicher Gefährdung lediglich auf Grundlage der übersetzten Dokumente respektive anhand von Angaben des Beschwerdeführers 1 getätigt wurden. Die Journalistin führt in ihrem Schreiben zwar aus, sie kenne den Beschwerdeführer 1 seit mehreren Jahren und habe seine kulturellen, sozialen und offiziellen Aktivitäten direkt miterlebt, geht aber nicht weiter ins Detail, weshalb das Schreiben nicht geeignet ist, das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers 1 in ein klareres Licht zu rücken. Die Aussagen hinsichtlich der konkreten Gefährdungsmomente nach der Machtübernahme durch die Taliban dürften schliesslich kaum auf eigenen Wahrnehmungen beruhen, da sich die Journalistin gemäss eigenen Aussagen während dieser Zeit versteckt halten musste. Nach dem Gesagten ist der Beweiswert dieser Schreiben als äusserst gering einzustufen, weshalb sie nichts Entscheidendes zum Nachweis eines Gefährdungsprofils respektive einer konkreten Gefährdung beizutragen vermögen. 5.2.6 Gegen eine besondere Exponiertheit der Beschwerdeführenden spricht sodann die im Verhältnis zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban im August 2021 relativ späte Ausreise aus Afghanistan Ende Januar 2022. Auch wurden die Pässe der Beschwerdeführenden nach der

F-5873/2025 Machtübernahme im Dezember 2021 respektive Januar 2022 ausgestellt ([…]). Bei dem Vorbringen, das Ausstellen der Pässe sei nur über eine vertraute Person unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen möglich gewesen, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer 1 im Dezember 2021 sogar noch möglich, sein Universitätsdiplom durch das Aussenministerium beglaubigen zu lassen ([…]). 5.2.7 Gegen eine Gefährdung aufgrund des beruflichen beziehungsweise sozialen Engagements des Beschwerdeführers 1 spricht schliesslich insbesondere der folgende, gewichtige Umstand: Seinem Pass kann entnommen werden, dass er, nachdem ihm vom Iran ein Ausreisevisum (departure visa) mit Gültigkeit bis zum (…) August 2022 ausgestellt worden war ([…]), gemäss den entsprechenden Stempeln am (…) August 2022 aus dem Iran aus- und gleichentags nach Afghanistan eingereist ist. Weitere Stempel belegen eine Ausreise aus Afghanistan am (…) Januar 2023 und eine gleichentags erfolgte Einreise in den Iran ([…]). Ob sich der Beschwerdeführer 1 zwischen diesen Daten durchwegs in Afghanistan aufgehalten hat, kann nicht eruiert werden, da nicht alle Seiten des Passes vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre indessen von wiederholten Rückreisen auszugehen, was ebenso ein Argument gegen eine Gefährdung darstellen würde. Dass er zwischenzeitlich nach Afghanistan zurückgekehrt ist, steht vor diesem Hintergrund indessen fest. Ein derartiges Risikoverhalten ist angesichts der behaupteten Exponiertheit aufgrund der geltend gemachten Tätigkeit sowie der geltend gemachten direkten Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban in keinster Weise nachvollziehbar und spricht klar gegen das Vorliegen der behaupteten Gefährdung. 5.3 Insofern die Beschwerdeführenden das Vorliegen einer medizinischen Notsituation geltend machen und sich darauf berufen, die Beschwerdeführerin 2 habe im Iran eine Frühgeburt erlitten, ist Folgendes festzuhalten: Die zum Nachweis eingereichten Fotos eines Neugeborenen geben keinerlei Auskunft über den genauen Ort, das Datum oder gar den Kontext, in welchem sie entstanden sind. Ob es sich tatsächlich um das Kind der Beschwerdeführerin 2 handelt, lässt sich nicht verifizieren. Ein Schreiben eines Arztes, das gemäss ihrer E-Mail vorliegen müsste, wurde hingegen nicht eingereicht. Nach dem Gesagten ist das Vorbringen nicht hinreichend erstellt, weshalb die Frage, ob das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer rein medizinischen Notlage zur Verfügung steht, vorliegend nicht näherer Erörterung bedarf (vgl. auch F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 6.2).

F-5873/2025 5.4 Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass es sich mangels Nachweises einer gezielten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 respektive der Beschwerdeführerin 2 erübrigt, auf die geltend gemachte gegenseitige Reflexgefährdung einzugehen. 5.5 Vor diesem Hintergrund ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sehen, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr vom Iran nach Afghanistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2). 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzung für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der vorliegenden Umstände ist indes in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden. 8. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-5873/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand:

F-5873/2025 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2026 F-5873/2025 — Swissrulings