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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2017 F-5824/2017

25 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,349 parole·~12 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. September 2017 (Wiedererwägung)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5824/2017

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

X._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / […] (Wiedererwägung).

F-5824/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2017 – eröffnet am 3. Juli 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2017 nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien verfügte, dass die vom Beschwerdeführer dagegen am 10. Juli 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2017 abgewiesen wurde (vgl. F-3869/2017), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2017 beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung des Asylentscheides vom 26. Juni 2017 einreichen liess, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. September 2017 – eröffnet am 25. September 2017 – abwies, feststellte, die Verfügung vom 26. Juni 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und ausführte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es das Gesuch um Gebührenerlass sowie dasjenige um Zusprechung einer Parteientschädigung abwies, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Wiedererwägungsentscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. September 2017 verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, beantragte, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie der Vollzug der Wegweisung auszusetzen sei, dass er zudem beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen, dass beim Gericht die in der Eingabe aufgelisteten Beweismittel eingereicht wurden,

F-5824/2017 dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass auf die Darlegungen des SEM und die Beschwerdebegründung, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

F-5824/2017 dass das Wiedererwägungsverfahren im AsylG spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Sinne einer Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass, sofern die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (zum sog. „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens Beweismittel geprüft werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3), dass sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass sie aber ungeachtet dessen zu berücksichtigen sind, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat), dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und sie namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen,

F-5824/2017 dass das SEM die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, so dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. September 2017 festhält, der Beschwerdeführer habe in der Befragung zur Person am 4. Mai 2017 geltend gemacht, er sei am 18. Januar 2017 von Bulgarien in die Türkei zurückgekehrt und habe sein Heimatland am 21. April 2017 wieder verlassen, dass er in seiner Eingabe am 23. August 2017 erneut geltend mache, er habe mehr als drei Monate ausserhalb der Dublin-Vertragsstaaten gelebt und dazu zwei neue Beweismittel zu den Akten gelegt (Einwohnerbestätigung vom 1. März 2017 sowie Kopie der Quittung einer Automiete aus der Türkei am 20. Januar 2017), dass jedoch nicht ersichtlich sei, wie diese Kopien den geltend gemachten Aufenthalt von über drei Monaten beweisen sollten, und somit den ununterbrochenen Aufenthalt von über drei Monaten ausserhalb der Dublin-Vertragsstaaten nicht zu belegen vermögen, dass die nachgereichten Beweismittel deshalb nichts an der Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ändern würden, dass der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen entgegenhält, die eingereichten Beweismittel seien sehr wohl geeignet, seinen mehr als drei Monate andauernden Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums zu belegen, dass er sich im Januar, Februar und März 2017 in der Türkei aufgehalten und gemäss seiner Aussage die Türkei am 21. April 2017 verlassen habe, womit beweismässig erstellt sei, dass er sich mehr als drei Monate ausserhalb der Schengen-Aussengrenze aufgehalten habe, dass die Behauptung der Vorinstanz, die bulgarischen Behörden hätten einen längeren Weggang des Beschwerdeführers offenkundig nicht verzeichnet, ansonsten sie das Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz abgelehnt hätten, ohne jegliche Grundlage in den Akten und eine „Geschichtsklitterung“ sei,

F-5824/2017 dass jedoch feststeht, dass die bulgarischen Behörden im Wissen um den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb der Mitgliedstaaten dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 21. Juni 2017 explizit zugestimmt haben, dass die neu eingereichten Beweismittel einen ununterbrochenen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums wiederum nicht zu belegen vermögen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass es zudem befremdlich wirkt, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig und für längere Zeit wieder in die Türkei begeben haben soll, sind doch seiner Aussage zu Folge gegen ihn zwei Verfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK und Propaganda für die PKK hängig (vgl. Urteil des BVGer F- 3869/2017), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bereits im ordentlichen Verfahren und schliesslich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3869/2017 vom 20. Juli 2017 festgestellt wurde und weiterhin gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2017 eine wesentliche Veränderung der Sachlage damit begründet, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Entscheid vom 20. Juli 2017 verschlechtert habe, dass er dies mit einem ärztlichen Zeugnis vom 11. Oktober 2017 belegt, welches ausführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund der drohenden Rückführung nach Bulgarien psychisch stark belastet, weshalb seine Gesundheit stark beeinträchtigt sei, suizidale Handlungen drohen würden, und er aus diesen Gründen auf regelmässige medizinische Behandlung angewiesen sei, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) darstellen kann und die hohe Schwelle vorliegend nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR),

F-5824/2017 dass – wie bereits im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2017 ausgeführt wurde – Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und des Weiteren die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung zu tragen haben und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der angefochtenen Verfügung sowie den Vorakten zu entnehmen ist, dass sich das SEM dieser Verpflichtung bewusst ist, dass die bulgarischen Behörden damit in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine allfällige Suizidalität im erwähnten Sinne zu berücksichtigen sein wird, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), dass bei der Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Bulgarien sichergestellt werden muss, dass er die allenfalls benötigte Medikation für die Reise, wie auch für die Übergabe an die bulgarischen Behörden erhält, dass des Weiteren sämtliche medizinischen Probleme physischer und psychischer Art des Beschwerdeführers auch in Bulgarien therapiert werden können, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit somit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt,

F-5824/2017 dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass der Beschwerdeführer weiter rügt, das SEM liege mit seiner Einschätzung, sein Verhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden ältesten Bruder gehe nicht über die übliche affektive Verbundenheit zwischen Geschwistern hinaus, falsch, sei der Bruder doch eine Art Vaterersatz und ein „gefühlter Teil von ihm selbst“, und das Wiedersehen nach sechs Jahren habe die beiden zusammengeschweisst, dass das SEM ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Brüdern verneint, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch seinen Bruder angewiesen sei, und die gegenwärtig erforderliche Betreuung und Unterstützung bzw. allfällige Übersetzungsdienste auch von Dritten wahrgenommen werden könne, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abhängigkeitsverhältnis durch Vorliegen besonderer Umstände wie namentlich eine Schwangerschaft, ein neugeborenes Kind, eine schwere Krankheit, eine ernsthafte Behinderung oder ein hohes Alter begründet wird, dass vorliegend keines dieser Kriterien erfüllt ist, weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem geltend gemachten Grund nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass abschliessend – in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch offensichtlich nicht gelungen ist, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun, dass die angefochtene Verfügung – wie es sich aus den soeben gemachten Erwägungen ergibt – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,

F-5824/2017 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Anwalt abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass demnach die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Begehren des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf eine amtliche Rechtsvertretung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übersehen, unbegründet ist, da die vorgenannte Aussichtslosigkeit des Gesuchs auch für das vorinstanzliche Verfahren gilt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5824/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Jacqueline Moore

Versand:

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