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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2018 F-5803/2018

17 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,786 parole·~9 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5803/2018

Urteil v o m 1 7 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N […].

F-5803/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits am 10. Juli 2018 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. September 2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 12. September 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013), ersuchte, dass die kroatischen Behörden diesem Ersuchen am 25. September 2018 entsprachen, dass das SEM mit Verfügung vom 26. September 2018 – eröffnet am 9. Oktober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz

F-5803/2018 durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sowie die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 11. Oktober 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

F-5803/2018 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 12. September 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 25. September 2018 entsprachen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-II-VO auf,

F-5803/2018 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen (Überstellung nach Kroatien verstosse gegen Art. 3 EMRK, Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes und Gefahr der Abschiebung nach Serbien durch die kroatischen Behörden) implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein

F-5803/2018 Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Kroatien die obenerwähnte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat, weshalb sich der Beschwerdeführer an die dort zuständigen Behörden wenden kann, um die nötige Unterstützung zu erhalten, dass dies auch für eine erforderliche medizinische Versorgung gilt, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittleingabe die anlässlich der BzP vom 10. September 2018 (Ziff. 8.02) erwähnten physischen Probleme (Schmerzen im Brustkorb, Verletzung an der linken Seite) nicht mehr erwähnt, sondern nur von einer drohenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes spricht, ohne jedoch näher auszuführen, worin diese bestehen soll, dass unabhängig vom Vorliegen einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Hinwiese ersichtlich sind, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine allfällige medizinische oder psychologische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass es sich ferner bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt und das Land über eine Polizeibehörde verfügt, die – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt, sollte die Befürchtung des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch Privatpersonen (vgl. Ziff. 8.01 der BzP vom 10. September 2018) begründet sein, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

F-5803/2018 – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass infolgedessen kein Anlass besteht, das Verfahren zur Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass der am 11. Oktober 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5803/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Rudolf Grun

Versand:

F-5803/2018 Seite 9

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