Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5686/2022
Urteil v o m 2 8 . August 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A._______, vertreten durch Joël Naef, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-5686/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Marokko, geb. [...]) ersuchte am (...) bei der Schweizer Botschaft in B._______ um Ausstellung eines für 30 Tage gültigen Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt bei seiner in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte). B. Mit Formular-Verfügung vom 8. August 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2022 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 8. November 2022 ab. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung des Visumsgesuchs. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser ging fristgerecht ein. G. Am 29. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.
F-5686/2022 H. Die Vorinstanz liess sich am 26. Januar 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. März 2023 und hielt an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines marokkanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
F-5686/2022 sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3
F-5686/2022 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
F-5686/2022 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Nachdem sich Marokko in den vergangenen zwei Jahrzehnten zunächst kontinuierlich positiv entwickelt hatte, unterlag die wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren grossen Schwankungen: Die Corona- Pandemie, eine gravierende Dürre und die Auswirklungen des Ukraine- Kriegs haben sich stark ausgewirkt. Das Wirtschaftswachstum kam zudem nicht allen Bevölkerungsgruppen und Regionen gleichermassen zugute. Eine hohe Jugendarbeitslosigkeit, mangelnde Teilhabemöglichkeiten für Frauen, Korruption und ein grosses Entwicklungsgefälle zwischen Stadt und Land bilden Risiken für den gesellschaftlichen Frieden. (< https://www.bmz.de/de/laender/marokko >, abgerufen am 11.07.2023). Besonders in den ländlichen Regionen bleibt der Zugang zu qualitativ ausreichenden Bildungsangeboten und Gesundheitsdiensten deutlich schlechter als in den Städten, worunter vor allem Mädchen und Frauen leiden. Etwa ein Viertel der Bevölkerung über 15 Jahre kann nicht ausreichend lesen und schreiben. Unter den Frauen ist jede Dritte Analphabetin (< https://www.bmz.de/de/laender/marokko/soziale-situation-9766 >, abgerufen am 11.07.2023). Zu den grossen Herausforderungen des Landes zählen die hohe Arbeitslosigkeit, die weit verbreitete Unterbeschäftigung und fehlende Perspektiven für die junge Bevölkerung. Offiziell liegt die Arbeitslosenrate bei knapp zwölf Prozent, unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen sogar bei über 27 Prozent (< https://www.bmz.de/de/laender/marokko/wirtschaftliche-situation-9790 >; abgerufen am 11.07.2023). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt sich ebenfalls an den kontinuierlich steigenden Überweisungen von https://www.bmz.de/de/laender/marokko https://www.bmz.de/de/laender/marokko/soziale-situation-9766 https://www.bmz.de/de/laender/marokko/wirtschaftliche-situation-9790 https://www.bmz.de/de/laender/marokko/wirtschaftliche-situation-9790
F-5686/2022 Marokkanern aus dem Ausland. Ebenso wirkt sich dieser Umstand auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört (< https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/ publiservice/statistik/asylstatistik/uebersichten.html >, Asylgesuche nach Nationen [letzte 37 Monate], abgerufen am 11.07.2023). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, ist ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen (anstelle vieler vgl. Urteile des BVGer F-1127/2019 vom 9. Juli 2019 E. 6.1 und F-934/2018 vom 31. März 2019 E. 7.1). 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Er macht geltend, in C._______ teilweise in der Wohnung seiner in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) sowie im Haus seiner Mutter zu leben. Seit dem Tod seines Vaters kümmere er sich um seine Mutter. Er begründet jedoch nicht näher, inwiefern und mit welcher Intensität seine Mutter betreut werden muss. Zudem führe er eine feste Beziehung zu einer Marokkanerin. Seine (Nennung Verwandte) lebt sodann mit ihrem (Nennung Person) in der Schweiz. Aus den eingereichten Bankbelegen ist ersichtlich, dass er MAD (...) pro Monat verdient (entsprechend rund Fr. [...]; Umrechnungskurs am 18.07.2023) und über Ersparnisse von MAD (...) verfügt (entsprechend rund Fr. [...]; Umrechnungskurs 18.07.2023; Beilage Replik, Kontoauszug vom [...]). Für marokkanische Verhältnisse fällt dieser Lohn eher bescheiden aus, beträgt der monatliche https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/%20publiservice/statistik/asylstatistik/uebersichten.html https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/%20publiservice/statistik/asylstatistik/uebersichten.html
F-5686/2022 Mindestlohn in der Privatwirtschaft derzeit MAD (...) (entsprechend rund Fr. [...]; Umrechnungskurs am 18.07.2023) und ab September 2023 MAD (...) (entsprechend rund Fr. [...]; Umrechnungskurs am 18.07.2023; < https://industries.ma/smig-smag-la-revalorisation-entre-en-vigueur-cemois/ >). Unklar bleibt, woher die Ersparnisse des Beschwerdeführers stammen, da er weniger als den Mindestlohn verdient. In einer Gesamtwürdigung lässt sich aus seinen Angaben nicht auf besondere familiäre beziehungsweise gesellschaftliche Verpflichtungen schliessen, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in derart soliden wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die ihn von einer Emigration abhalten könnten. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten hat, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 5.3 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen der Gastgeber in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Beschwerdeführers angesichts seiner individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Marokkos nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Der Eventualantrag um Rückweisung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung eines Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. https://industries.ma/smig-smag-la-revalorisation-entre-en-vigueur-ce-mois/ https://industries.ma/smig-smag-la-revalorisation-entre-en-vigueur-ce-mois/
F-5686/2022 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-5686/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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