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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2019 F-5648/2018

11 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,076 parole·~5 min·6

Riassunto

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Humanitäres Visum

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5648/2018

Urteil v o m 11 . März 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Humanitäres Visum.

F-5648/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein 1991 geborener syrischer Staatsangehöriger, am 11. Juni 2018 bei der Schweizerischen Botschaft im Libanon (nachfolgend: schweizerische Vertretung), um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen ersuchte (Akten der Vorinstanz [SEMact.] 1/26), dass die schweizerische Vertretung am 29. Juni 2018 die Erteilung des Visums verweigerte (SEM-act. 1/30), dass das SEM eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 13. September 2018 – eröffnet am 1. Oktober 2018 – abwies (SEM-act. 2/66 und act. 3/70), dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 mit einer E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und damit (sinngemäss) beantragte, die Verfügung vom 13. September 2018 aufzuheben und das ersuchte Visum aus humanitären Gründen auszustellen (Akten des BVGer [BVGeract. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 und am 19. Oktober 2018 auf elektronischem Weg auf die geltenden Form- und Zustellungsvorschriften für Beschwerden und elektronische Eingaben (Art. 21a VwVG und Art. 52 VwVG) sowie auf die Rechtsungültigkeit von Eingaben per einfacher E-Mail hinwies und den Beschwerdeführer auf das im Internet abrufbare Informationsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2017 betreffend elektronische Eingaben aufmerksam machte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ausserdem darauf hinwies, es stehe ihm offen, innert laufender Beschwerdefrist entweder eine formgültige elektronische Eingabe vorzunehmen oder eine von ihm oder einem Vertreter unterzeichnete Beschwerdeschrift zu Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (BVGer-act. 3 und act. 8), dass es dem Beschwerdeführer diese Hinweise auch mit einem über die schweizerische Vertretung zugestellten Schreiben vom 18. Oktober 2018 zukommen liess (BVGer-act. 7),

F-5648/2018 dass von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitären Visa beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass sich das Rechtsmittelverfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und fristwahrend durch (persönliche) Einreichung beim Bundesverwaltungsgericht oder durch Übergabe zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts an die schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden kann (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat und zudem eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit sie der Beschwerdeführer in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht auch über eine anerkannte Zustellplattform elektronisch eingereicht werden kann, wobei die Eingabe von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES, SR 943.03) zu versehen ist (Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 2, Art. 4 und Art. 6 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV, SR 172.021.2]; < https://www.bk.admin.ch > Dokumentation > E-Government > Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden > BVGer, abgerufen am 7. Januar 2019), dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 3. Oktober 2018 dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail zwar über eine anerkannte Zustellplattform im Sinne von Art. 2 VeÜ-VwV in Verbindung mit Art. 21a Abs. 4 VwVG sendete, die Eingabe aber nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 21a Abs. 2 VwVG versah, http://www.bk.admin.ch/ http://www.bk.admin.ch/

F-5648/2018 dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2018 daher weder den erwähnten Anforderungen an die elektronische Beschwerdeführung noch den Formvorschriften für schriftliche Eingaben genügt, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 31. Oktober 2018 laufenden Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2018 keine zulässige und fristwahrende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass in Konstellationen wie der vorliegenden, wo der Beschwerdeführer seine Eingabe per E-Mail aus dem Ausland über eine anerkannte Zustellplattform sendete, die elektronische Eingabe jedoch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 21a Abs. 2 VwVG versah, und er trotz rechtzeitigem Hinweis auf die Formvorschriften durch das Bundesverwaltungsgericht innert laufender Beschwerdefrist seine elektronische Eingabe nicht rechtsgültig wiederholte oder die Eingabe nach den Regeln von Art. 21 VwVG mit handschriftlicher Unterschrift einreichte, praxisgemäss keine über die Beschwerdefrist hinausgehende Nachfrist zur Verbesserung gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen ist, dass nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 3. Oktober 2018 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5648/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 3. Oktober 2018 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Beirut [per EDA-Kurier]) – die Schweizerische Botschaft in Beirut (mit der Bitte um Zustellung dieses Urteils im Original gegen Empfangsbestätigung und deren Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier]) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

Versand:

F-5648/2018 — Bundesverwaltungsgericht 11.03.2019 F-5648/2018 — Swissrulings