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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 F-5625/2020

18 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,173 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5625/2020

Urteil v o m 1 8 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

M._______, geboren am (…) 2002, Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (…).

F-5625/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten des SEM […] / N […] [SEM-act.] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 – eröffnet am 4. November 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 29), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2020 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in der Sache deren Aufhebung und die Erteilung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme beantragte (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er ferner um unentgeltliche Rechtspflege mit Befreiung von den Verfahrenskosten und mit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie – eventualiter – um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2020 vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass ebenfalls am 12. November 2020 der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen aussetzte (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

F-5625/2020 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien

F-5625/2020 und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, der zuständige Mitgliedstaat vielmehr gestützt auf Art. 18 Bst. b bis d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu bestimmen ist (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin- III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag unter internationalen Schutz gestellt hat, solche Minderjährige mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs am 20. September 2020 ohne Begleitung war und als Geburtsdatum den (…) 2002 angab,

F-5625/2020 dass der Beschwerdeführer daher am 7. Oktober 2020 im Beisein seiner Rechtsvertretung einer Erstbefragung als unbegleiteter Minderjähriger (EB UMA) unterzogen wurde (SEM-act. 16), dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe Afghanistan im März 2015 allein in Begleitung eines Schleppers verlassen und sei über Iran, die Türkei sowie diverse europäische Länder nach Schweden gelangt, wo er noch im gleichen Jahr um Asyl nachgesucht habe, dass er in der Folge rund fünf Jahre bei einer Pflegefamilie gelebt und die Schule besucht habe, bis er schliesslich einen negativen Entscheid erhalten und sich aus Angst vor einer Rückschaffung nach Afghanistan in die Schweiz begeben habe, dass er keine Familienangehörigen in Europa habe, dass er im Jahr 2015 von Schweden aus seine Mutter nach seinem Alter gefragt habe und diese ihm gesagt habe, er sei 13 Jahre alt, worauf die schwedischen Behörden bei seiner am (…) 2015 erfolgten Registrierung den (…) 2002 als Geburtsdatum festgelegt hätten, dass dieses von den schwedischen Behörden festgelegte Geburtsdatum jedoch nicht stimme, denn nach späterer Auskunft seiner Mutter sei er ein Jahr jünger, als von den schwedischen Behörden angenommen, und somit ein Jahr später zur Welt gekommen, dass er im Jahr 2018 von den schwedischen Behörden aufgrund einer Altersabklärung vier Jahre älter gemacht worden sei, was er nicht verstanden habe und auch bei seiner Pflegefamilie und seinem Fussballverein auf Unverständnis gestossen sei, dass die schwedischen Behörden damals eine Tazkira (afghanischer Identitätsausweis) von ihm verlangt hätten, er eine solche nie besessen habe, worauf er 2018 erneut mit seiner Mutter gesprochen habe, die ihm auch nicht habe helfen können, jedoch bestätigt habe, er sei 15 Jahre alt. dass er sein Alter nicht beweisen könne, er lediglich sein Geburtsjahr 2003 kenne – den Tag und Monat seiner Geburt habe er von seiner Mutter nicht erfahren – und wisse, dass er heute 17 Jahre alt sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer abschliessend unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete, sie gehe von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aus, weshalb sein Geburtsdatum

F-5625/2020 auf den (…) 2002 gesetzt und er im weiteren Verfahren als Volljähriger behandelt werde, dass der Beschwerdeführer beteuerte, er habe die Wahrheit gesagt, und seine Bereitschaft bekundete, sich einer von seiner Rechtsvertretung bei gleicher Gelegenheit beantragten Altersabklärung zu unterziehen, dass die Vorinstanz am 9. Oktober 2020 an die schwedischen Behörden gelangte und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 17), dass die Vorinstanz dem Wiederaufnahmegesuch eine Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Schweden beifügte und, soweit möglich, um Zustellung des Altersgutachtens bat, dass die schwedischen Behörden am 27. Oktober 2020 der Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, das Ersuchen der Vorinstanz um Zustellung des Altersgutachtens jedoch übergingen (SEM-act. 27), dass sie ausführten, der Beschwerdeführer habe bei der Asylgesuchstellung ausgesagt, er sei 13 Jahre alt, sein Geburtsdatum jedoch nicht gekannt, weshalb der (…) 2002 als Geburtsdatum registriert worden sei, dass am 13. September 2017 neu der (…) 1998 als Geburtsdatum erfasst worden sei, weil ein Altersgutachten ergeben habe, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich erwachsen sei, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf schloss, der Beschwerdeführer sei (zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung) entgegen seinen Vorbringen volljährig gewesen, dass sie zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach widersprüchlichen und ungenauen Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Mutter zu seinem Alter verwies, ferner auf das Fehlen von Ausweispapieren sowie auf sein eigenes Vorbringen, wonach die schwedischen Behörden ihn volljährig gemacht hätten, dass diese Annahme durch den Umstand gestützt werde, dass die schwedischen Behörden ein Altersgutachten erstellt hätten und er (der Beschwerdeführer) darauf mit dem Geburtsdatum (…) 1998 registriert worden sei,

F-5625/2020 dass aufgrund dieser Erkenntnisse auf die Erstellung eines erneuten Altersgutachtens, wie von der Rechtsvertretung beantragt worden sei, verzichtet werden könne, dass daher die sich aus Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise bis zu einer allfälligen Aufenthaltsregelung nicht in Frage gestellt sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen kann, dass nämlich das Verfahren vor der Vorinstanz vom Untersuchungsgrundsatz geprägt ist, der die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in den von der Mitwirkungspflicht der Partei gezogenen Grenzen der Behörde zuweist und sie verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (BVGE 2015/1 E. 4.2), dass die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, oder wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert (BVGE 2015/1 E. 4.2), dass der Beschwerdeführer die Beweislast für seine behauptete Minderjährigkeit trägt (Urteil des BVGer F-5097/2018 vom 4. Dezember 2018 E 6.1 m.H.), dass der Beschwerdeführer dementsprechend als Volljähriger zu gelten hat, wenn nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren das für die Annahme der Minderjährigkeit notwendige Beweismass der Glaubhaftmachung nicht erreicht ist (vgl. Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.2 m.H), dass indessen die Aussagen des Beschwerdeführers für sich alleine nicht einen Grad an Widersprüchlichkeit und Vagheit aufweisen, der es in Verbindung mit dem Fehlen von Ausweispapieren gestatten würde, ohne weitere Abklärungen auf fehlende Glaubhaftigkeit und damit auf Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen, dass das von den schwedischen Behörden veranlasste Altersgutachten trotz eines entsprechenden Ersuchens der Vorinstanz den schweizeri-

F-5625/2020 schen Behörden nicht zugänglich gemacht wurde, und die sich darauf stützenden Auskünfte der schwedischen Behörden somit nur von sehr beschränktem Beweiswert für das vorliegende Verfahren sind, dass zudem das im vorliegenden Fall möglicherweise tangierte Rechtsgut des Kindeswohls als hochrangig zu qualifizieren ist, weshalb der Untersuchungsgrundsatz zum vornherein einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel gebietet (Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2), dass die Klärung der Volljährigkeit beziehungsweise Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO, dessen Anwendbarkeit auf die vorliegende Streitsache eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde, von entscheidender Bedeutung ist, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht darauf verzichten durfte, ein Altersgutachten erstellen zu lassen (vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG sowie Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass somit die angefochtene Verfügung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und gestützt auf einen unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellten Sachverhalt erging (Art. 49 Bst. a und b VwVG), dass deshalb die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Veranlassung eines Altersgutachtens und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist, da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine verhältnismässig hohen beziehungsweise nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass damit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG hinfällig wird. (Dispositiv nächste Seite)

F-5625/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:

F-5625/2020 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2020 F-5625/2020 — Swissrulings