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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2023 F-5615/2022

11 dicembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,960 parole·~20 min·1

Riassunto

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 4. November 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5615/2022

Urteil v o m 11 . Dezember 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, vertreten durch Stefanie Stoll, Advokatur Stoll, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 4. November 2022.

F-5615/2022 Sachverhalt: A. A.______, geb. (…), kolumbianische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Spanien (nachfolgend: Beschwerdeführerin), wurde am 3. November 2022 am Bahnhof B._______ zusammen mit drei Landsleuten, die nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügten, von Mitarbeitern des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) angehalten und kontrolliert. Bei der durchgeführten Effektenkontrolle wurden bei der Beschwerdeführerin 28 Minigrip mit rosarotem Pulver und 2 rosa Pillen (34.6 g MDMA [3,4-Methylendioxy-N-methylamphetamin], Ecstasy) und 1 Minigrip Marihuana (1.5 g) festgestellt. Sie wurde der Kantonspolizei C._______ übergeben und vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft C._______ eröffnete ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). B. B.a Nachdem ihr das rechtliche Gehör zur Fernhaltemassnahme gewährt worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 4. November 2022 wegen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das kantonale Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen. Mit Verfügung desselben Tages wurde sie durch das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: Vorinstanz) mit einem Einreiseverbot von drei Jahren bis zum 4. November 2025 für das Betreten des schweizerischen und liechtensteinischen Gebiets belegt. Das Einreiseverbot führte ausserdem zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem SIS II. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Beschwerdeführerin reiste gleichentags aus der Schweiz aus. B.b Am 16. November 2022 wurde aufgrund der gültigen Aufenthaltsbewilligung von Spanien die Ausschreibung der Massnahme im SIS gelöscht und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nur mit einem nationalen Einreiseverbot belegt sei. C. C.a Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Stefanie Stoll, Beschwerde gegen das Einreiseverbot vom 4. November 2022 und beantragte dessen Aufhebung. Eventualiter sei die Verfügung mindestens in Bezug auf die darin angeordnete Eintragung im SIS aufzuheben und mindestens sei der vorliegenden

F-5615/2022 Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass das Einreiseverbot bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht im SIS eingetragen werde. Weiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen sie eröffneten Strafverfahrens zu sistieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin. C.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausschreibung im SIS II gut, darüber hinaus wies es das Gesuch ab. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin Advokatin Stefanie Stoll als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen. C.c In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Ausschreibung der Beschwerdeführerin im SIS II am 16. November 2022 gelöscht worden sei. Darüber hinaus hielt sie an der Verhängung des dreijährigen nationalen Einreiseverbots fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.d Replikweise beantragte die Beschwerdeführerin am 30. März 2023, die Beschwerde sei jedenfalls hinsichtlich der Ausschreibung im SIS II im Umfang des dazu gestellten Eventualantrags gutzuheissen. Darüber hinaus hielt sie an ihren Ausführungen in der Beschwerde insofern fest, als die angefochtene Verfügung vom 4. November 2022 schon aufgrund verschiedener Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die beteiligten Behörden aufzuheben und das Einreiseverbot zu löschen sei. Allenfalls sei das Einreiseverbot von drei Jahren auf eine verhältnismässige Dauer nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. D. Mit Strafbefehl vom 19. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und dessen mehrfacher Übertretung in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, d und Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 49 Abs. 1 StGB für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Die Kosten des Strafverfahrens wurden ihr auferlegt. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

F-5615/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bereits am 16. November 2022 hatte das SEM gemäss interner Aktennotiz aufgrund der gültigen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin von Spanien die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II gelöscht (das Bundesverwaltungsgericht wurde erst mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 darüber in Kenntnis gesetzt). Im Beschwerdezeitpunkt vom 5. Dezember 2022 war sie demnach im SIS II nicht mehr ausgeschrieben. Somit hatte sie bereits bei Beschwerdeeinreichung kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufhebung des Eintrags im SIS II. Die Beschwerde richtet sich demnach nur noch gegen das nationale Einreiseverbot von drei Jahren, an dessen Aufhebung oder Reduktion die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten, als sie sich gegen das nationale Einreiseverbot richtet. Soweit die Beschwerdeanträge die Ausschreibung im SIS II betreffen, ist darauf infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1 m.H.; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.70 m.H.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-

F-5615/2022 lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen durch Zoll, Polizei, Staatsanwaltschaft und Migrationsamt der Vorwurf der Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz in ungenügender Weise in einer ihr verständlichen Sprache (Spanisch) vermittelt worden. Sie habe nicht verstanden, dass ihr vorgeworfen werde, sie habe illegale Drogen mit sich geführt; geschweige denn habe sie dies anerkannt. Weiter sei die Einreiseverbotsverfügung ungenügend und falsch begründet worden. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 3.4 3.4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das gegen die Beschwerdeführerin verhängte dreijährige Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein. Nachdem der Beschwerdeführerin durch die Zollbehörde am 3. November 2022 das rechtliche Gehör in ihrer spanischen Muttersprache gewährt worden war, wurde die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft in Spanisch geführt. Gestützt auf die Akten wurde ihr auch die

F-5615/2022 angefochtene Verfügung in Spanisch sowie ein Informationsblatt mit den Hauptpunkten der Verfügung in Spanisch ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der Einvernahmen zu den Vorwürfen äussern können. Somit ist im vorinstanzlichen Verfahren keine Verletzung ihres Äusserungsrechts ersichtlich. Die Rügen sind unbegründet. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Verfügung sei ungenügend begründet, die pauschale Begründung verletze die inhaltliche Substantiierungspflicht. Dazu kann festgehalten werden, dass die Begründung, welche sich stark am Sachverhalt orientiert und darlegt, auf welche gesetzlichen Grundlagen abgestützt wird, zwar knapp ausgefallen ist, indes auf die Aussagen der Beschwerdeführerin verweist, die sie im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs vorbrachte (vgl. Vorakten SEM act. 14), die aber keinen Einfluss auf die Anordnung des Einreiseverbotes hätten. Die Beschwerdeführerin war auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.4.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern sie Sozialhilfekosten gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (gemäss der aktuellen, seit 22. November 2022 gültigen Fassung vom 18. Dezember 2020 [AS 2021 365]) verursacht habe. Wie noch darzulegen ist, wird der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, Sozialhilfekosten verursacht, sondern gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen zu haben oder diese zu gefährden (siehe hiernach E. 4.1). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass in der vorliegenden Streitsache die bis zum 21. November 2022 gültig gewesene Fassung vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG zur Anwendung kommt. Entsprechend sticht die Rüge ins Leere. 3.4.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Anwendbarkeit von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG, wonach ein Einreiseverbot angeordnet werden könne, wenn die betroffene Ausländerin nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sei, sei nicht begründet worden; sie habe im Übrigen die Schweiz unverzüglich nach ihrer Freilassung am 4. November 2022 verlassen. Auf die Rüge ist bei der der materiellen Prüfung der Angelegenheit einzugehen (siehe E. 6.4). 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen

F-5615/2022 und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot mit Verstössen der Beschwerdeführerin gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet worden sei. Nach der Rechtsprechung gehörten Verbrechen und Vergehen gegen das BetmG – wie hier – zu denjenigen Verhaltensweisen, die – nebst Gewaltdelikten – die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich treffen würden und deshalb im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung einen strengen Massstab rechtfertigten. Es bestehe ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung, um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch diese Person zu verhindern. Aufgrund der Menge an Betäubungsmitteln, welche sie auf sich getragen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass eine nicht unerhebliche Wiederholungsgefahr bestehe. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dem Einreiseverbot seien falsche bzw. noch nicht verifizierte Annahmen zugrunde gelegt worden. Die Substanz der 28 Minigrip habe offenbar nicht ohne weiteres verifiziert

F-5615/2022 werden können. Das Mitführen von 1,5 g Marihuana sei allenfalls als straffreier Eigenkonsum zu qualifizieren. Die Vorinstanz könne nicht ohne weiteres von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 VZAE ausgehen. Auch die Annahme von Wiederholungsgefahr stehe und falle mit dem Nachweis, ob es sich überhaupt um illegale Substanzen bei dem vermeintlichen MDMA gehandelt habe und ob diese von ihr tatsächlich mit Wissen und Wollen mitgeführt worden seien. Inwiefern ein Risiko für eine künftige Gefährdung durch sie bestehe, sei von der Vorinstanz nicht begründet worden. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei der Kontrolle der Zollbehörde vom 3. November 2022 insgesamt 34,6 Gramm MDMA und 1,5 g Marihuana auf sich getragen habe. Sie habe auch bei den Befragungen durch die Zollbehörde und die Staatsanwaltschaft selbst ausgesagt, dass sie wisse, dass es sich um Betäubungsmittel handle und sie habe sie für ca. Fr. 400.– gekauft. Ihre Ausführungen rechtfertigten keinen Verzicht auf die Verhängung der Fernhaltemassnahme. Das auf drei Jahre befristete nationale Einreiseverbot sei gerechtfertigt und verhältnismässig. 5.4 Replikweise lässt die Beschwerdeführerin (in materieller Hinsicht) wiederum vorbringen, die angefochtene Verfügung sei inhaltlich mangelhaft begründet worden. Weiter verweist sie auf die als geringfügig zu betrachtenden Tatvorwürfe sowie darauf, dass sie bislang in keinem europäischen Strafregister verzeichnet sei, weshalb das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz als öffentliches Interesse höchstens geringfügig tangiert sei. Im Rahmen des noch hängigen Strafverfahrens gelte im Übrigen die Unschuldsvermutung. 6. 6.1 Aus den Akten und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ ergibt sich folgendes Bild der das Einreiseverbot auslösenden Umstände: 6.1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am Bahnhof B._______ mit verschiedenen mutmasslichen Betäubungsmitteln aufgegriffen (1 Minigrip netto enthaltend 1,3 g Marihuana, 2 Tabletten und 28 Minigrips abgepackte Portionen mit rosarotem Pulver, mutmasslich MDMA). Bei ihrer Befragung bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie bezeichne das rosarote Pulver «pinkes M». Es seien ihre Drogen, sie habe sie in D._______ an einer Party und später nochmals in einer Bar zum Eigengebrauch gekauft, wobei ihr

F-5615/2022 ein Teil davon geschenkt worden sei. Sie konsumiere diese Droge gerne. Sie leide unter Stimmungsschwankungen und sei oft depressiv. Das helfe ihr. Sie nehme eigentlich nur diese Droge und ab und zu Marihuana. In der Partyszene werde das von vielen Jungen genommen, dass es schon fast normal sei. Sie habe nicht gedacht, dass sie deshalb Probleme erhalte. Sie habe etwas mehr davon gekauft, da diese Droge in Europa schwer zu finden sei (vgl. Beschwerdeakten 6 S. 5 ff.). 6.1.2 Dem Strafbefehl vom 19. April 2023 ist zu entnehmen, es seien bei der Beschuldigten u.a. 1 Minigrip, netto enthaltend 1,3 g Marihuana, 2 Ecstasy-Tabletten und 28 Minigrips abgepackte Portionen mit netto gesamthaft 19,8 Gramm eines pulverförmigen MDMA-Ketamin-Gemischs (HCl-Wirkstoffgehalt [nach Abzug Vertrauensbereich]: 17,8 % MDMA und 47,2 % Ketamin), sichergestellt worden. In dubio hätten die beiden Ecstasy-Tabletten und die Kleinportion Marihuana dem ausschliesslichen Eigenkonsum der Beschuldigten dienen sollen. Jedoch sei zumindest ein Grossteil der verkaufsfertigen 28 MDMA-Ketamin-Portionen, deren Strassenverkaufswert bei einem Durchschnittspreis von ca. Fr. 45.– pro Gramm einen Betrag von ca. 900.– entsprochen und deren Inhalt bei einer üblichen Konsumeinheit von ca. 10 mg für knapp 200 Einzelportionen ausgereicht hätte, mehrheitlich zur Weitergabe und/oder zum gewinnbringenden Verkauf an Dritte bestimmt gewesen. Die Restmenge hätte sie in dubio selbst konsumieren wollen. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dem Einreiseverbot seien nicht verifizierte Annahmen zugrunde gelegt worden. Die Substanz der 28 Minigrip habe offenbar nicht ohne weiteres verifiziert werden können. Die Vorinstanz könne nicht leichthin von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne ausgehen. Auch die Annahme von Wiederholungsgefahr stehe und falle mit dem Nachweis, ob es sich überhaupt um illegale Substanzen gehandelt habe. 6.3 Vorliegend bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin verbotene Betäubungsmittel in einem Umfang mit sich geführt hatte, die jedenfalls zu einem grösseren Teil zum Verkauf bestimmt gewesen sein dürften (28 Minigrips abgepackte Portionen mit netto gesamthaft 19,8 Gramm eines pulverförmigen MDMA-Ketamin-Gemischs). Aus ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft C._______ geht klar hervor, dass sie durchaus wusste, dass es sich vor allem bei den mitgeführten Minigrips mit rosarotem Pulver um (illegale) Drogen handelte, und auch, dass es ziemlich viel war für den Eigenbedarf. Die Behauptungen, es sei gar nicht klar, worum

F-5615/2022 es sich bei den festgestellten Substanzen handle und sie habe gar nicht gewusst, dass die Drogen illegal seien, erweisen sich als Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführerin hat mit der Mitführung dieser Drogen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese zumindest gefährdet. Der Tatbestand von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) ist erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots gegeben sind. 6.4 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG (welcher bei der Rechtsänderung vom 18. Dezember 2020 [AS 2021 365] lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren hat) verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c sofort vollstreckt wird. Demnach folgt aus der per sofort vollstreckbaren Wegweisung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG vom 4. November 2022 die Anordnung des Einreiseverbots zu Recht. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Gesetzesgrundlage falsch zitiert hat (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG statt Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG). Aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage besteht kein Bedarf, die Anordnung weiter zu begründen. 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass von ihr das Risiko einer zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie eine Wiederholungsgefahr ausgehe, zumal gar nicht nachgewiesen worden sei, dass sie illegale Substanzen mit sich geführt habe. Diesbezüglich ist sie nicht zu hören und auf den Strafbefehl vom 19. April 2023 hinzuweisen. Die

F-5615/2022 Anordnung des Einreiseverbots ist bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um sie bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Die Anordnung des Einreiseverbots ist ohne Zweifel gerechtfertigt beziehungsweise mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar. 7.3 Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Massnahme verhältnismässig ist. 7.3.1 Vorliegend steht ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz mit im Wesentlichen für den Verkauf bestimmten Minigrips mit MDMA-Ketamin-Pulver in Frage. Die von der Beschwerdeführerin mitgeführte Menge an Betäubungsmitteln überschritt den geltend gemachten reinen Eigengebrauch dahingehend klar, wovon die Staatsanwaltschaft bereits im Rahmen der Einvernahme ausging (vgl. Beschwerdeakte 6, Einvernahmeprotokoll vom 4. November 2022, S. 2, 5 und 9 unten). Bei Delikten gegen das BetmG ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung bzw. an der Fernhaltung eines entsprechenden Täters oder einer Täterin hoch, weshalb ein strenger Massstab angewendet wird (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Es liegt hier indes weder ein mengenmässig schwerer Fall vor, noch sind harte Drogen wie Heroin oder Kokain betroffen, die für ein schweres Drogendelikt und ein längeres Einreiseverbot sprechen würden. Allerdings wurde bundesgerichtlich zu Ecstasy resp. MDMA festgehalten, dass dies keine harmlose Droge sei (vgl. BGE 125 IV 90 E. 2a). Demnach besteht ein erhebliches Interesse daran, die öffentliche Sicherheit und Ordnung nachhaltig vor künftigen Gefährdungen und vor weiteren Verstössen durch die Beschwerdeführerin zu schützen. Dies bedingt eine mehrjährige Dauer der Massnahme. 7.3.2 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten. Sie macht keine persönlichen

F-5615/2022 Gründe geltend, die für ein Herabsetzung der Fernhaltemassnahme sprechen könnten. Im Rahmen ihrer Befragung bei der Staatsanwaltschaft machte sie einzig geltend, sie sei in die Schweiz als Touristin gekommen. Sie gab an, einen Freund in D._______ zu haben, zu dem ihre Post geschickt werden könne. Ein wichtiges familiäres oder soziales Netz in der Schweiz, dessen Pflege durch das Einreiseverbot gehindert würde, ist damit nicht ersichtlich. Da ausserdem kein Eintrag im SIS II vorliegt, bleibt ihr das Reisen im restlichen Schengen-Raum, ausserhalb der Schweiz und Liechtenstein, weiterhin möglich. 7.4 Unter diesen Umständen erweist sich die angeordnete Fernhaltemassnahme von drei Jahren als verhältnismässig. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das dreijährige, nationale Einreiseverbot gemäss Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten, welche sich vorliegend auf 1'000.– belaufen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gewährt hat und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin bestehen dürfte, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 9.2 In der genannten Zwischenverfügung vom 26. Januar 2023 wurde Advokatin Steffanie Stoll, (…), der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Sie hat mit der Replik ihre Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 10.25 Stunden à Fr. 200.–, insgesamt Fr. 2'050.–, und Auslagen von Fr. 21.– (84 Kopien) und Kleinspesen von Fr. 25.50 für Telefon und Porti etc. nebst 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 161.45, zusammen Fr. 2'257.95, geltend gemacht. Das Gericht erachtet den geltend gemachten Aufwand in Berücksichtigung der Schwierigkeit und des gebotenen Aufwands als angemessen. Somit ergibt sich ein Honorar von gerundet Fr. 2'258.– (Honorar: Fr. 2'050.– +

F-5615/2022 Spesen: Fr. 46.50 = Fr. 2'096.50 zuzüglich MwSt. von 7,7 %: Fr. 161.45 = Fr. 2'257.95), das ihr aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin, Advokatin Stefanie Stoll, (…), wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'258.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Susanne Flückiger

F-5615/2022 Seite 14

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