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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2020 F-5575/2020

16 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,978 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5575/2020

Urteil v o m 1 6 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien X._______, geboren am (…), Guinea, vertreten durch MLaw Cinzia Chirayil, SOS Ticino / Caritas Svizzera, Via 1° Agosto, Casella postale 1328, 6830 Chiasso, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / (…).

F-5575/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. August 2020 im Bundesasylzentrum Chiasso ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 20. November 2019 in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt und daktyloskopisch erfasst worden war. Ferner ging daraus hervor, dass er am 21. Februar 2020 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8 und 9). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 21. August 2020 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Rückkehr in eines dieser Länder sowie zum medizinischen Sachverhalt. In Bezug auf Spanien bestätigte der Beschwerdeführer, sich dorthin begeben, jedoch kein Asylgesuch gestellt zu haben. In Spanien sei er mit kulturellen und sprachlichen Problemen konfrontiert gewesen und habe Mühe bekundet, sich zu integrieren. Er möchte eine Ausbildung machen und studieren und deshalb in einem frankofonen Land leben. Die spanische Bevölkerung denke, dass Migranten Probleme verursachten, weshalb es Diskriminierung gebe. Für Spanien seien Migranten aus Lateinamerika zudem wichtiger als illegal eingereiste Afrikaner. Anschliessend habe er in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Nachdem auf dieses nicht eingetreten worden sei, habe man ihn nach Spanien weggewiesen. Zum Gesundheitszustand gab er an, seit seinem zehnten Lebensjahr an Rheuma zu leiden. Ausserdem habe er psychische Probleme und Schlafstörungen, weswegen er nicht nach Spanien zurückkehren könne. Er habe von anderen Migranten gehört, dass es schwierig sei, in Spanien eine adäquate medizinische Behandlung zu erhalten. In Frankreich sei er aufgrund der genannten Probleme medizinisch betreut worden. Dazu reichte er entsprechende Unterlagen ein (SEM act. 14 und 16.). C. Ebenfalls am 21. August 2020 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

F-5575/2020 D. Die spanischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 25. August 2020 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (SEM act. 21 und 22). E. Wegen der angegebenen gesundheitlichen Probleme begab sich der Beschwerdeführer in den folgenden Wochen mehrmals in ambulante ärztliche und psychiatrische Behandlung (SEM act. 23-26 sowie 28-32). F. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 (eröffnet am 2. November 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 34). G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Rechtsmittel war u.a. mit Kopien eines Arztberichtes vom 1. Oktober 2020 sowie Unterlagen zu zwei Konsultationen beim Psychiater vom 29. Oktober 2020 bzw. 3. November 2020 ergänzt (BVGer act. 1). H. Am 10. November 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

F-5575/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Beschwerdeverfahren wird gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

F-5575/2020 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, Seeoder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz u.a. in Spanien aufgehalten hat, wo er am 20. November 2019 daktyloskopiert worden war (SEM act. 8 und 9). Das SEM ersuchte die spanischen Behörden deshalb am 21. August 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 17). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 25. August 2020 zu. Die Zustimmung stützte sich

F-5575/2020 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 21 und 22). Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6). 5. 5.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-

F-5575/2020 fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung nach Spanien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Der Betroffene hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie und der Respektierung des Grundsatzes des Non-Refoulement zu prüfen. Er hat zudem nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Überstellung entgegen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

F-5575/2020 6.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, seit Kindheit an Rheuma zu leiden. Ferner erwähnte er psychische Probleme und Schlafstörungen (SEM act. 14). Auch den bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen aus Frankreich kann entnommen werden, dass er dort wegen Rheuma und «épisodes traumatiques» ärztlich behandelt worden war (SEM act. 16). In der Schweiz hat er in diesem Zusammenhang weitere ärztliche und psychiatrische Termine wahrgenommen. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten hierbei rheumatische Beschwerden, Lendenschmerzen, Angst- und Schlafstörungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine mittelgradige depressive Episode. Zur Behandlung der aufgeführten Leiden wurden ihm jeweils Medikamente verschrieben und periodische Kontrolluntersuchungen angesetzt (vgl. SEM act. 23-26 und 28-32). Aus den in den aktenkundigen Arztberichten festgehaltenen Diagnosen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Spanien möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Spanien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 6.5 Zu keinem anderen Ergebnis führen die mit der Rechtsmitteleingabe vom 9. November 2020 nachgereichten Unterlagen, die sich mit den obgenannten Diagnosen weitgehend decken. Wohl ist im letzten Arztbericht vom 3. November 2020 ergänzend von einer Verschlechterung der psychischen Verfassung und selbstschädigenden Gedanken die Rede, besagte Beeinträchtigungen sind aber nicht von einer derartigen Schwere, dass im Falle einer Überstellung nach Spanien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Eine allfällige Suizidalität stellte im Übrigen für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 oder Urteil des BVGer D-1519/2020 vom 20. März 2020 S. 11 m.H.). Ein akuter medizinischer Notfall ist aber auch in diesem Zusammenhang nicht aktenkundig. 6.6 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz, wie eben dargetan, medizinisch versorgt und er unterzog sich regelmässiger ärztlicher Kontrollen. Dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen

F-5575/2020 medizinischen Abklärungen (die Parteivertreterin verlangte am 21. September 2020 eine umfassende psychiatrische Untersuchung [SEM act. 25]) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 1 229 E. 5.3). Entgegen der Auffassung der Parteivertreterin ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Dem zitierten Urteil D-1861/2019 schliesslich liegt keine vergleichbare Konstellation zu Grunde. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich somit als nicht stichhaltig. Ebenso wenig ist mit Blick auf die Abklärung der Gesundheitssituation eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. 6.7 Abgesehen davon ist allgemein bekannt, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung der Medikation, allenfalls psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde. 6.8 Anzumerken gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO); dies ist vorliegend geschehen, sind doch die Hauptdiagnosen (Rheuma, psychische Probleme) bei den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (SEM act. 35). 6.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

F-5575/2020 6.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Der am 10. November 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 11

F-5575/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:

F-5575/2020 Zustellung erfolgt an: – die Parteivertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Bundesasylzentrum Chiasso – das Amt für Migration des Kantons Luzern (in Kopie)

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