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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2017 F-5543/2016

19 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,797 parole·~19 min·2

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5543/2016

Urteil v o m 1 9 . September 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken

F-5543/2016 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene pakistanische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 8. April 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 4/46-49; beigelegte Dokumente: 4/24-42). B. Die Gastgeberin hatte bereits zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben (datiert vom 17. Februar 2016) an die Botschaft gerichtet. Darin führte sie aus, bei der Eingeladenen handle es sich um ihre Tante, welche sie zu einem ersten Verwandtenbesuch in die Schweiz einladen wolle. Sie sichere die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt zu (SEM act. 4/38). C. Am 21. April 2016 wurde die Gesuchstellerin in den Räumen der Schweizer Vertretung in Islamabad kurz zu ihrem Gesuch befragt. Gemäss den von der befragenden Mitarbeiterin erstellten Notizen brachte die Gesuchstellerin dabei vor, ihr Ehemann arbeite bei der pakistanischen Luftwaffe. Sie hätten zwei in Australien lebende Töchter sowie zwei Söhne, die sich seit zwei Jahren zu Studienzwecken in Deutschland aufhalten würden. In der Schweiz lebe seit 1989 eine Schwester. Diese habe sie seither dreimal getroffen, letztmals im Jahr 2015 (SEM act. 4/44-45). D. Mit Formularentscheid vom 4. Mai 2016 lehnte es die Schweizerische Vertretung in Islamabad ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie erklärte ihre Haltung damit, dass der deklarierte Zweck und die geltend gemachten Umstände des beabsichtigten Aufenthalts nicht zu überzeugen vermöchten. Es bestehe deshalb keine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 1/14-15). E. Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin am 26. Mai 2016 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei argumentierte sie im Wesentlichen, die Befürchtung der Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Die Gesuchstellerin wolle ausschliesslich zu Ferienzwecken in die Schweiz kommen

F-5543/2016 und beabsichtige nicht, hier Asyl zu beantragen. Sie werde fristgerecht zu ihrem (mangels bewilligter Ferien in Pakistan bleibenden) Ehemann zurückkehren (SEM act. 1/17). F. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die zuständige kantonale Migrationsbehörde am 17. Juni 2016 einen Fragenkatalog an die Gastgeberin, den diese am 31. Juni 2016 schriftlich beantwortete. Dabei führte sie an, die Gesuchstellerin sei noch nie in der Schweiz gewesen. Sie beabsichtige, ihre seit über 25 Jahren hier lebende Schwester zu besuchen. In Pakistan würden der Ehegatte und die Eltern leben. Die Gesuchstellerin sei Hausfrau und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sei jedoch finanziell durch ihren Ehemann abgesichert. Die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise sei insofern garantiert, als sie zu ihrem Ehemann zurückkehren wolle (SEM act. 1/58-61). G. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am 2. August 2016 – wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen- Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltender Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Gemäss Asylstatistik hätten sich per Ende Juni 2016 314 Personen aus Pakistan in einem Asylverfahren befunden, was einer erheblichen Anzahl entspreche. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, welche das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend zu relativieren vermöchten. Im Gegenteil: ein Grossteil ihrer Familie lebe ausserhalb Pakistans. Die Schwester lebe schon seit vielen Jahren in der Schweiz, ohne dass bisher ein Gesuch um Einreise für einen Besuchsaufenthalt gestellt worden wäre. Was den Ehemann der Gesuchstellerin betreffe, so hätten sich bei Abklärungen der schweizerischen Auslandvertretung in Islamabad keine eindeutigen Beweise dafür ergeben, dass es sich bei diesem um einen hohen Militärbeamten handle und er sich tatsächlich in Pakistan aufhalte (SEM act. 4/74-76).

F-5543/2016 H. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Gastgeberin mit einer Beschwerde vom 27. August 2016 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung machte sie geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese wolle hier wirklich nur Ferien verbringen. Diese Absicht ergebe sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass sie eine Reiseversicherung abgeschlossen habe. Für ein Asylgesuch wäre sie zu alt und wenn überhaupt, würde sie ein solches in Australien stellen, wo ihre ältesten Kinder eingebürgert seien und wo sie bessere Chancen auf einen positiven Entscheid hätte. Dass der Ehemann der Gesuchstellerin bei der Luftwaffe arbeite und sich in Pakistan aufhalte, sei mit den gleichzeitig edierten Beilagen (bezeichnet als „Lohnabrechnungen“ und „Pass“) zu belegen. Es treffe sodann nicht zu, dass die Gesuchstellerin bisher noch nie im Ausland gewesen sei; zusammen mit ihrem Ehemann habe sie Ferien in Dubai verbracht. Dass sie nicht schon früher ihre Verwandten in der Schweiz habe besuchen wollen, sei – nebst einem finanziellen Aspekt – darauf zurückzuführen, dass sie kein Verlangen danach gehabt habe, solange ihre Kinder noch in Pakistan gelebt hätten. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsmittelschrift vermöge den Eindruck, dass eine jederzeitige und anstandslose Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nicht gesichert sei, nicht zu entkräften. Dies gelte umso mehr, als diese Einschätzung auch von der Schweizerischen Auslandvertretung in Islamabad geteilt werde. Die schweizerischen Vertretungen hätten einen guten Einblick in die Verhältnisse vor Ort und könnten deshalb verlässliche Beurteilungen abgeben. J. Über die Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt, entgegnete die Beschwerdeführerin in einer Replik vom 14. Januar 2016 (recte 2017), es möge zutreffen, dass die schweizerische Vertretung im Allgemeinen einen guten Einblick in die Verhältnisse vor Ort habe, vorliegend treffe deren Einschätzung jedoch nicht zu. Sie (die Beschwerdeführerin) erkläre sich bereit, für den Fall der nicht fristgerechten Rückreise ihrer Tante den Schweizer Behörden eine „Busse“ in Höhe von CHF 35‘000.– zu bezahlen.

F-5543/2016 K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen

F-5543/2016 Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom

F-5543/2016 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Schliesslich dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

F-5543/2016 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer pakistanischen Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Bedingt durch seine günstige geographische Lage, Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten und eine wachsende junge Bevölkerung und Mittelschicht verfügt Pakistan zwar über ein hohes Potential für wirtschaftliches Wachstum. Aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur und wegen der periodisch wiederkehrenden politischen Instabilität wird dieses Potential jedoch nicht ausgeschöpft. So blieb das Wirtschaftswachstum im Haushaltsjahr 2015/2016 mit 4,7% hinter den Möglichkeiten des Landes zurück. Für 2017 wird mit

F-5543/2016 einem Anstieg des Wirtschaftswachstums auf ca. 5% gerechnet. Das Bruttonationaleinkommen pro Kopf betrug im Jahr 2015 1‘440 USD (bzw. rund CHF 1‘390; Anmerkung BVGer). Die Sicherheitslage in Pakistan ist angespannt. Seit Jahren kommt es zu Terroranschlägen der Taliban und anderer terroristischer Organisationen, insbesondere auch in Grossstädten wie Karachi, Lahore oder Rawalpindi. Sie richten sich zwar vor allem gegen Einrichtungen des Militärs oder der Polizei; Ziele sind aber auch politische Gegner und religiöse Minderheiten (Quellen: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft / Innenpolitik [Stand: Mai 2017] / Reise- und Sicherheitshinweise [Stand Mai 2017]; Website besucht im Juli 2017). 5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Pakistan allgemein als ernsthaft einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach bewilligter Einreise hoch eingeschätzt werden. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 53-jährige, gemäss eigenen Angaben mit einem Beamten der pakistanischen Luftwaffe verheiratete Frau, welche in Islamabad lebt. In Pakistan leben erklärtermassen noch ihre Eltern und ein Teil ihrer Geschwister. Zwei ihrer insgesamt vier Kinder leben in Australien, die zwei anderen in Deutschland. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gefahr einer Emigration sei im Fall der Gesuchstellerin schon dadurch gebannt, dass diese nach dem gewünschten 90-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zu ihrem in Pakistan verbleibenden Ehemann zurückkehren wolle. Völlig zu Recht http://www.auswaertiges-amt.de/

F-5543/2016 hat allerdings die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass keine genügenden Beweise dafür vorlägen, dass es sich beim Ehemann der Gesuchstellerin um einen hohen Militärbeamten handle, und dieser sich auch tatsächlich in Pakistan aufhalte. Die dazu von der Gesuchstellerin bei der Schweizerischen Vertretung bzw. der Vorinstanz eingereichten Unterlagen waren jedenfalls nicht geeignet, darüber Beweis zu führen. Die vorinstanzlichen Akten enthalten dazu die Kopie einer auf eine Drittperson ausgestellten Pensionierungsbestätigung der Luftwaffe (SEM act. 1/2), Kopien des Auszugs aus einem gemeinsamen Konto der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes (SEM act. 1/3-6), Kopien des Nachweises einer abgeschlossenen Reiseversicherung (SEM act. 1/7 und 8) sowie von persönlichen Ausweisen der Gesuchstellerin (SEM act. 1/9). Die Pensionierungsbestätigung der Luftwaffe betrifft – wie erwähnt – eine Drittperson und hat keinen erkennbaren Bezug zum Ehemann der Gesuchstellerin. Der Auszug aus dem gemeinsamen Konto der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes datiert zwar vom 23. Mai 2016 und war damit im Zeitpunkt seiner Einreichung recht aktuell. Zudem ist er von einem Offizier der Luftwaffe gestempelt und unterzeichnet. Es sind darin zahlreiche Transaktionen aufgelistet, hingegen ist nicht ersichtlich, woher bzw. von wem die – ohne erkennbare Regelmässigkeit geleisteten – Gutschriften stammen. Was die Reiseversicherung betrifft, so ist der Abschluss einer solchen normalerweise notwendige Voraussetzung für eine Visumserteilung. Die Versicherung war im Falle der Gesuchstellerin auf eine Abdeckung gesundheitlicher Risiken während der Reise beschränkt. Inwiefern darin besondere Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz erblickt werden soll, ist nicht erkennbar. 6.3 Nicht beweistauglich sind auch die offenbar später an die Vorinstanz gerichteten Belege (Registerauszug zu den vier gemeinsamen Kindern der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes (SEM act. 1/24 und 1/25), ein auf den Namen des Ehemannes der Gesuchstellerin ausgestelltes Dokument „Statement of Entitlements“ (SEM act. 1/26 und 1/27), Einkommensbestätigungen für die Jahre 2013 bis 2015 (SEM act. 1/32 und 33), erneut eingereichte Auszüge aus dem gemeinsamen Konto (SEM act. 1/34 und 1/35), sowie eine angeblich vom Ehemann der Gesuchstellerin verfasste Bestätigung vom 6. April 2016, in der dieser seine Anstellung bei der pakistanischen Luftwaffe bestätigt und festhält, dass er keine Einwände gegen die Reise seiner Ehefrau habe (SEM act. 1/36). Keiner dieser Belege lässt schlüssig erkennen, dass der Ehemann der Gesuchstellerin eine hohe Stelle bei der pakistanischen Luftwaffe belegt und er sich auch tat-

F-5543/2016 sächlich dauernd in Pakistan aufhält. Die in den mit „Statement of Entitlements“ betitelten Abrechnungen für die Monate Juli 2014 und August 2014 (SEM act. 1/26 und 1/27) enthaltenen Abzüge „Income Tax“ (Einkommenssteuer) und die angeführte Bankverbindung „HBL PAF Complex […] lassen zwar vermuten, dass es sich bei den Nettoauszahlungen von 31‘487 PKR bzw. 28‘320 PKR um Einkommen aus den Monaten Juli und August 2014 handelt. Infolge der fehlenden Aktualität der Belege bereits zum Zeitpunkt der Visum-Antragstellung vermag die Beschwerdeführerin daraus jedoch nichts für sich abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als dem vorgenannten Kontoauszug vom 23. Mai 2016 (regelmässig wiederkehrende) Gutschriften in dieser Grössenordnung nicht zu entnehmen sind. Besonderer Beweiswert kann aus naheliegenden Gründen auch nicht einer eigenhändig vom Ehemann der Gesuchstellerin ausgestellten Bestätigung über seine Anstellung zukommen. 6.4 Irgendwelche Beweistauglichkeit (sei es in Bezug auf den Aufenthaltsort oder das behauptete Anstellungsverhältnis) kann auch den beiden mit der Beschwerde eingereichten Kopien persönlicher Ausweise (Reisepass?) nicht zuerkannt werden. 6.5 Dass sich die Gesuchstellerin schon einmal (zu einem nicht bekannten Zeitpunkt) mit ihrem Ehemann in Dubai – und damit ausser Landes – aufgehalten haben will, ist für sich allein und ohne Kenntnis der näheren Umstände ebenfalls nicht geeignet, um jegliche Migrationsabsichten auszuschliessen. 6.6 Insgesamt ergibt sich kein umfassendes Bild der persönlichen Situation der Gesuchstellerin in Pakistan. Zwar scheint sie in einer für pakistanische Verhältnisse komfortablen finanziellen Lage zu sein. Allerdings überwiegen die erwähnten Vorbehalte betreffend ihren Ehemann. Dazu kommen die von der Schweizer Vertretung geäusserten Zweifel, denen in Verfahren wie dem vorliegenden erhebliches Gewicht zukommt, ist die Vertretung vor Ort doch am besten mit den lokalen Gegebenheiten vertraut. Tritt hinzu, dass alle vier Kinder der Gesuchstellerin im Ausland leben, die beiden Söhne im benachbarten Deutschland. Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin den Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum dazu benutzen könnte, eine Emigration in die Nähe ihrer beiden Söhne zu realisieren. 6.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine

F-5543/2016 fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert. In ihrer Eigenschaft als Gastgeberin kann sie zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Nichts anders ergibt sich aus dem Angebot der Beschwerdeführerin, für den Fall einer nicht fristgerechten Wiederausreise eine „Busse“ bzw. eine Konventionalstrafe zu leisten. Eine solche ist gesetzlich nicht vorgesehen. 6.8 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführerin macht sodann keine – z.B. humanitären – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. oben E. 4.5). 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5543/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (…) – die Vorinstanz (…)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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