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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2020 F-5492/2019

28 agosto 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,178 parole·~16 min·5

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5492/2019

Urteil v o m 2 8 . August 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______.

F-5492/2019 Sachverhalt: A. Am 12. Juni 2019 ersuchte die syrische Staatsangehörige B._______ (geb. 1970; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuch bei dem Beschwerdeführer (ihrem Sohn). B. Mit Formular-Verfügung vom 24. Juni 2019 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert erachtet werden (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/S. 4-5). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Einsprache beim SEM. Er machte im Wesentlichen geltend, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei mit Blick auf den Umstand, dass sie sich ausserhalb von Syrien entwurzelt fühle, gesichert (SEMact. 1/S. 6-7). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz sodann Einsicht in die von der Gesuchstellerin bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen und liess durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEMact. 3/S. 11-43 und act. 4/S. 44-52). D. Mit Entscheid vom 20. September 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Gesuchstellerin stamme aus Syrien und somit einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht und aufgrund des bewaffneten Konflikts herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen versuchen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Die Gesuchstellerin lebe zusammen mit dem Ehemann in Syrien. Sie gehe keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und kümmere sich stattdessen um den Haushalt. Der Beschwerdeführer (als Gastgeber) sei im Jahre 2012 in die Schweiz eingereist und habe gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Zudem lebe noch ein zweiter Sohn (der Bruder des Beschwerdeführers) in der Schweiz. Dieser sei im Jahre 2015 eingereist und habe einen Tag nach

F-5492/2019 der Einreise ebenfalls ein Asylgesuch gestellt. Das Risiko, dass auch die Gesuchstellerin in der Schweiz bleiben könnte, müsse aufgrund der familiären Vorgeschichte als hoch eingestuft werden. Selbst der in Syrien zurückbleibende Ehemann stelle vorliegend keine Garantie für eine fristgerechte Wiederausreise dar (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilage 1). E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er ersuchte um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, um Ausstellung des Schengen-Visums zu Besuchszwecken und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Eventualiter beantragte er, die Rechtssache sei zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, weil die Beschwerde nicht aussichtslos erscheine. Die Vorinstanz, so die Begründung des Beschwerdeführers, habe die Wiederausreise spekulativ in Frage gestellt und die Einsprache mit einer allgemeinen und nicht fallspezifischen Begründung abgewiesen. Die Gesuchstellerin gedenke nicht, in der Schweiz zu bleiben und werde fristgerecht ausreisen, da sie mit ihrem Ehemann, der in Syrien als Geschäftsmann finanziell gut aufgestellt sei, leben wolle. Sie werde alleine in die Schweiz kommen, weil der Ehemann geschäftlich sehr beschäftigt sei und kaum Zeit habe. Es sei deshalb kaum denkbar, dass er seine Arbeit in Syrien einfach aufgebe und als Asylsuchender in einem Flüchtlingscamp in der Schweiz leben möchte. Die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid auf eine Spekulation, ohne dass die geringste Wahrheit dafür bestehe. In einigen dem Beschwerdeführer bekannten Fällen habe die Vertretung den Eltern seiner Kollegen aus Syrien das Visum erteilt. Die Umstände und die persönlichen Verhältnisse seien im vorliegenden Fall und in den anderen Fällen identisch gewesen (BVGer-act. 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– auf. Der Kostenvorschuss wurde am 26. November 2019 entrichtet (BVGer-act. 3-4).

F-5492/2019 G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten (BVGer-act. 6). H. Am 17. Dezember 2019 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 7). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

F-5492/2019 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/1

F-5492/2019 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 AuG N. 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie

F-5492/2019 Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex). 3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht (vgl. Anhang I der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EU] 2018/1806). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E.6.1 m.H.). 4.2 4.2.1 Aufgrund des in Syrien seit Jahren herrschenden Bürgerkriegs sind die staatlichen Strukturen in zahlreichen Orten zerfallen. Luftangriffe, schwere Kämpfe zwischen syrischen Sicherheitskräften, deren Verbünde-

F-5492/2019 ten und bewaffneten Oppositionsgruppen sowie Kämpfe zwischen verschiedenen Oppositionsgruppen fordern täglich Todesopfer und Verletzte. Mithin hat die syrische Regierung die Kontrolle über Teile ihres Staatsgebiets verloren. Es gibt eine hohe terroristische Gefährdung für öffentliche Gebäude in Syrien, die durch die fortgesetzte Präsenz terroristischer Zellen in allen Landesteilen akut bleibt. Insbesondere auch in der Hauptstadt Damaskus – wo die Gesuchstellerin gemäss Angaben des Beschwerdeführers lebt – kam es im März 2017 zu einer Serie von Terroranschlägen. Auf dem ganzen Staatsgebiet besteht das Risiko, durch Gewalteinwirkung Opfer des Krieges zu werden, zumal das allgemeine Gewaltrisiko sowie die terroristische Gefährdung sehr hoch sind (Quellen: Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten: www.eda.admin.ch, Reisehinweise & Vertretungen > Syrien > Reisehinweise für Syrien, Stand: 10. August 2020, abgerufen im August 2020; Website des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länder > Syrien > Reisewarnung, Stand: August 2020, abgerufen im August 2020). 4.2.2 Etwa 90 Prozent der syrischen Bevölkerung leben unter der Armutsschwelle. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat die syrische Lira rund 90 Prozent ihres Wertes verloren. Zwar sind aktuelle Wirtschaftsdaten praktisch nicht verfügbar, doch kann durchaus festgestellt werden, dass seit Ausbruch des Krieges ganze Berufszweige und Branchen verschwunden sind. Die Weltbank schätzte bereits 2016 den kumulierten BIP-Verlust (2011- 2016; Basiszeitpunkt: 2010) auf ca. 226 Mrd. USD, was etwa dem Vierfachen des BIP im Jahre 2010 entspricht (LIPortal Das Länder-Informations- Portal, www.liportal.de > Syrien > Wirtschaft & Entwicklung, Stand: Dezember 2019, abgerufen im August 2020). 4.2.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Syrien grundsätzlich als hoch einschätzt. 4.3 4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen im Herkunftsland lebender gesuchstellender Personen aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine

F-5492/2019 besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 4.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich stattdessen um den Haushalt kümmert (SEMact. 4/S. 51, Antwort 5). Der Beschwerdeführer gab an, die Gesuchstellerin lebe in Syrien zusammen mit ihrem Ehemann (seinem Vater), welcher mehrere Häuser und Geschäfte besitze und als Geschäftsmann finanziell gut gestellt sei. Sie werde nach dem Besuchsaufenthalt zu ihrem Ehemann und ihren ebenfalls in Syrien lebenden drei Töchtern zurückkehren. Es wird weiter geltend gemacht, der Gesuchstellerin dürfte in der Heimat als Ehefrau und Mutter eine familiäre Verantwortung obliegen, welche eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könne. Eine berufliche Verantwortung oder gar Abhängigkeit, die besondere Gewähr für eine Rückkehr bieten könnte, besteht indessen nicht. Die geltend gemachte Geschäftstätigkeit des in Syrien zurückbleibenden Ehemanns stellt keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise dar. Durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu einzelnen Geschäften des Ehemanns der Gesuchstellerin (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 2) kann jedenfalls nicht als erstellt gelten, sie lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Ebenso wenig kann allein aus dem Umstand, dass der Ehemann in Syrien verbleiben soll, auf eine besondere Bindung zur Heimat geschlossen werden. Oftmals wird gerade im Schengen-Raum versucht, ein Bleiberecht zu erwirken, um zu einem späteren Zeitpunkt andere Familienangehörige nachziehen zu können. 4.3.3 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erfahrungsgemäss erhöht ist, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Bereits zwei Söhne der Gesuchstellerin (der Beschwerdeführer und sein Bruder) haben ihr Heimatland definitiv verlassen und leben in der Schweiz. Zumindest aus diesem Grund kann auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Gesuchstellerin geschlossen werden.

F-5492/2019 4.4 Aus Sicht des Beschwerdeführers werde alles unternommen, um die Voraussetzungen für die Einreise seines Gasts zu erfüllen. Er könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin garantieren und habe für sie Fr. 30‘000.– auf ein Bankkonto einbezahlt. Kost und Logis seien ebenfalls frei für sie (SEM-act. 4/S. 50, Antworten 8 und 10). Ihm ist entgegenzuhalten, dass die getroffenen Massnahmen sowie die hinsichtlich der Wiederausreise erklärte Überzeugung nicht ausreichen. Denn Gastgeber können nur für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 4.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchsteller angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage in Syrien nicht als gesichert angesehen werden könne, zutreffend. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Gesuchstellerin würden im Heimatland besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. E. 3.5). 5. Gestützt auf die obigen Erwägungen steht fest, dass sich die Verweigerung der Ausstellung des beantragten Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig erweist. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Rückweisung der Rechtssache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, die Mutter in der Schweiz anlässlich eines Besuchs wiederzusehen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz die Einsprache eines seiner Kollegen gutgeheissen habe, woraufhin dessen Eltern in die Schweiz hätten einreisen können, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, zumal jeder konkrete Einzelfall individuell zu beurteilen ist.

F-5492/2019 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. November 2019 entrichtete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

F-5492/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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