Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.08.2017 F-5290/2015

3 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·609 parole·~3 min·3

Riassunto

Einreiseverbot | Einreiseverbot

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5290/2015

Entscheid v o m 3 . August 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2017.

F-5290/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass es in seinem Urteil vom 3. Juli 2017 erwog, das am 22. Juli 2015 gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreiseverbot sei von fünf auf vier Jahre zu reduzieren, dass es daher die Beschwerde teilweise guthiess, wobei es in Ziffer 1 des Dispositivs den 17. August 2019 als Endtermin der Massnahme nannte, dass das Einreiseverbot jedoch seinem Wortlaut nach für die Zeit vom 8. August 2015 bis 7. August 2020 erlassen worden war, dass die Ziffer 1 des Dispositivs daher richtigerweise den 7. August 2019 als Endtermin des reduzierten Einreiseverbots hätte bezeichnen müssen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2017 auf diesen Umstand hinweist und um entsprechende Berichtigung nachsucht, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist, dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv seines Entscheids Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, dass der fehlerhaft ermittelte Endtermin des auf vier Jahre reduzierten Einreiseverbots einen solchen berichtigungsfähigen Redaktions- bzw. Rechnungsfehler darstellt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts daher dahingehend zu berichtigen ist, dass das Einreiseverbot bis 7. August 2019 befristet wird, dass der Entscheid über Kosten und Entschädigungen in einem Berichtigungsverfahren sinngemäss den allgemeinen Regeln der Art. 63 bis 65 VwVG folgt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 317 Rz. 5.83 m.H.), dass entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Berichtigungsverfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer durch das Berichtigungsverfahren offensichtlich keine verhältnismässig hohen bzw. nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen sind, eine Parteientschädigung daher nicht zuzusprechen

F-5290/2015 ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieser Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2017 wird berichtigt und lautet wie folgt: „Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Einreiseverbot wird bis zum 7. August 2019 befristet.“ 2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt und wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…) – die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:

F-5290/2015 — Bundesverwaltungsgericht 03.08.2017 F-5290/2015 — Swissrulings