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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2017 F-5247/2016

5 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,341 parole·~17 min·2

Riassunto

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5247/2016

Urteil v o m 5 . September 2017 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______ und E._______.

F-5247/2016 Sachverhalt: A. Am 15. März 2016 beantragten die Gesuchsteller B._______ (geb. 1960), ihr Sohn C._______ (geb. 1983), ihre Schwiegertochter D._______ (geb. 1981) und ihre Enkelin E._______ (geb. 2015), alle iranische Staatsangehörige, bei der schweizerischen Botschaft in Teheran (nachfolgend: Botschaft) die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen bzw. die Erteilung von Schengen-Visa. Zusammen mit den Visaanträgen legten sie ein Begleitschreiben vom 23. Dezember 2015 der in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Tochter der Gesuchstellerin (A._______ [geb. 1983; nachfolgend: Beschwerdeführerin]) sowie Kopien der Reisepässe (für die Gesuchstellerinnen) und der ID (Gesuchsteller) zu den Akten. Als Grund gaben sie an, dass wegen der regimekritischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bloggerin, die Gesuchsteller vom iranischen Geheimdienst bedroht würden. B. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhält (ihr wurde am 8. Dezember 2014 Asyl gewährt), ersuchte die Vorinstanz vor der Beurteilung der Gesuche beim Direktionsbereich Asyl des SEM um eine Einschätzung der Lage der Gesuchsteller. Gestützt auf diese Stellungnahme vom 18. April 2016 (SEM Akt. 3/53-56) wies die Botschaft mit Verfügung vom 25. Mai 2016 – eröffnet am 31. Mai 2016 – die Visaanträge unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars („Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“) ab mit dem Verweis, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte. C. Die Beschwerdeführerin liess daraufhin am 28. Juni 2016 beim SEM Einsprache gegen diese Verfügung erheben und reichte Bilder, Arztberichte und ein psychologisches Gutachten (alles in der Originalsprache) zum Gesundheitszustand ihrer Mutter zu den Akten (SEM Akt. 5/58-64). Zur Begründung liess sie ausführen, dass aufgrund der Tatsache, dass sie als regimekritische Bloggerin gelte, ihre Familienangehörigen durch die iranischen Behörden bedroht würden. Sie sei am 19. Juni 2013 in die Schweiz geflüchtet, nachdem das Haus ihrer Mutter, in welchem auch ihr Bruder,

F-5247/2016 dessen Ehefrau und deren Tochter lebten, vom „Vezarate Ettelaat Va Amniate Keshwar“ (engl. Ministry of Information and Security MOIS; nachfolgend: Geheimdienst) zirka einen Monat nach Eröffnung ihres Blogs durchsucht worden sei. Ihre Familienangehörigen hätten zu diesem Zeitpunkt das Ausmass der Konsequenzen ihrer Tätigkeiten nicht einschätzen können, weshalb sie nicht mit einer Reflexverfolgung gerechnet hätten und bis anhin auch nicht selber geflüchtet seien. Die Situation sei jedoch äusserst prekär, da man sie massiv bedroht habe, sie deshalb ihren Wohnort von X._______ nach Y._______ hätten wechseln müssen und sich der Bruder zudem versteckt halte aus Angst vor weiteren Festnahmen. Ihre Familie befände sich in einer Notsituation, welche die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen rechtfertige. D. Mit Verfügung vom 3. August 2016 wies das SEM die Einsprache vom 28. Juni 2016 ab und stellte seinerseits fest, den Akten und den Ausführungen der schweizerischen Auslandvertretung sei zu entnehmen, dass eine konkrete Gefährdung zurzeit nicht genügend nachgewiesen werden könne. Den Gesuchstellern sei es ohne Probleme möglich gewesen, nach Teheran zu reisen um bei der schweizerischen Vertretung einen Visumsantrag zu stellen. Es sei ihnen auch gelungen, für die Tochter des Gesuchstellers – die den gleichen Namen wie der Vater trage – einen biometrischen Pass zu beschaffen, was bei einer konkreten und ernsthaften Verfolgung durch den Staat kaum möglich gewesen wäre. Selbst wenn sie ernsthafte Nachteile in Bezug auf ihre Freiheit und unerträglichen psychischen Druck haben erleiden müssen, rechtfertige dies die Erteilung von humanitären Visa nicht. Des Weiteren seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums nicht erfüllt, habe die Familie doch die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Die Botschaft habe deshalb die Ausstellung der beantragten Visa zu Recht verweigert. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und den Gesuchstellern die Visa auszustellen. Wiederum brachte sie vor, dass die iranische Regierung bzw. der Geheimdienst nach ihrer Flucht in die Schweiz ihre Mutter und ihren Bruder samt seiner Familie aufgrund ihres regimekritischen Blogs unter Beobachtung genommen und diese regelmässig in ihrem Haus aufgesucht und bedroht habe. Dies sei erstmals bei einer Hausdurchsuchung im Juni 2013

F-5247/2016 der Fall gewesen, woraufhin der Gesuchsteller zwei Tage in Untersuchungshaft genommen worden sei. Auch ihre Mutter sei an diesem Tag festgenommen und vom Geheimdienst einvernommen, bedroht und beleidigt worden; sie habe jedoch keine Antworten auf die Fragen der Behörden geben können. Nachdem dem Bruder im Winter 2014 als weiteres Druckmittel und zur Eindämmung der Fluchtgefahr sein Reisepass entzogen worden sei, sei er im Juli 2015 für weitere drei Tage in Untersuchungshaft gehalten worden. Dabei sei er massiv schikaniert worden, habe erneut körperliche Gewalt ertragen müssen und es seien von ihm Informationen über andere Aktivisten und seine Mitarbeit als Spion für das Regime verlangt worden. Nach weiteren telefonischen Drohungen sei er Ende August 2015 untergetaucht. Ihrer Schwägerin sei später ebenfalls der Reisepass entzogen worden und sein Untertauchen habe für sie und die Mutter eine Reflexverfolgung ausgelöst, weshalb offensichtlich davon auszugehen sei, dass sich die Gesuchstellenden in einer Notsituation befänden. In formeller Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie um Erlass zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ersuchen. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-

F-5247/2016 führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche iranischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Visums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenze des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein

F-5247/2016 Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. L 81/1 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener-Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV). 3.4 Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. August 2016 festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt, weshalb zu prüfen bleibt, ob den Gesuchstellern ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit (sog. Visum aus humanitären Gründen) hätte erteilt werden können. 4. 4.1 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen zur Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks

F-5247/2016 Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.). 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:13) erklärte der EuGH, „dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaates in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrecht allein das nationale Recht“. Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1). 4.3 Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Folge trägt – dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017 Rz. 44). 4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Grundsatzurteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).

F-5247/2016 5. Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimatoder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisungen Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ersucht denn auch primär um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen für ihre Familienangehörigen und knüpft mit ihren Vorbringen unmittelbar an ihre eigenen Verfolgungsgründe an. Ob daraus eine Reflexverfolgung für die Gesuchsteller abgeleitet werden kann ist nachfolgend zu prüfen. 6.2 Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2016, dass wegen ihres regimekritischen Blogs und der späteren Gewährung von Asyl die iranische Regierung bzw. der Geheimdienst ihre Mutter und ihren Bruder unter Beobachtung genommen, regelmässig aufgesucht und bedroht hätten. Erstmals sei im Juni 2013 (unmittelbar nach ihrer Flucht) das Haus ihrer Mutter durchsucht worden. Zudem seien ihre Mutter wie auch ihr Bruder in Untersuchungshaft genommen worden. Während der Bruder körperliche Gewalt habe ertragen müssen, sei die Mutter stundenlang massiv beleidigt und bedroht worden. Jedoch hätten sie den Behörden keine Antworten geben können. Als weiteres Druckmittel sei ihrem Bruder im Winter 2014 – nach ihrem positiven Asylentscheid –

F-5247/2016 der Reisepass entzogen worden. Am 25. Juli 2015 sei der Bruder ein weiteres Mal in Untersuchungshaft gekommen, wobei er wiederum massiv schikaniert worden sei und erneut körperliche Gewalt habe ertragen müssen. Er hätte den Behörden Informationen über andere Aktivisten zuspielen und sodann auch für das Regime als Spion arbeiten sollen, dies unter Androhung, dass sie bei Weigerung eine fiktive Akte, gefüllt mit illegalen regimekritischen Aktivitäten, anlegen und ihn hierfür verhaften lassen und eine lange Haftstrafe anordnen würden. Aufgrund dieser Geschehnisse und weiterer telefonischer Drohungen sei ihr Bruder schliesslich am 30. August 2015 untergetaucht. Seither hätten die Familienangehörigen nur noch via E-Mail Kontakt, da die Telefone gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin vom Geheimdienst abgehört würden. Am 21. April 2016 seien drei Securityservicepersonen im Haus der Mutter vorbeigekommen und hätten sich mit Gewalt Zugang zur Wohnung verschafft. Dabei sei die Mutter derart umgestossen worden, dass sie sich das Handgelenk gebrochen habe. Bei einer Vorladung sei auch ihrer Schwägerin der Reisepass entzogen worden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz bedeute die kürzlich erfolgte Ausstellung eines Reisepasses für ihre Nichte nicht, dass keine staatliche Gefahr drohe. Bei einem Kleinkind bestehe einerseits keine Fluchtgefahr und zum anderen seien die Reisepässe der Eltern eingezogen worden. 6.3 Gestützt auf den Bericht des Direktionsbereichs Asyl des SEM vom 18. April 2016 bestehen in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung der Gesuchsteller durch die iranische Behörde erhebliche Zweifel. Zum einen fällt auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin aus dem Asylverfahren mit denjenigen in der Einsprache bzw. Rechtsmitteleingabe zwar teilweise übereinstimmen, was gemäss Einschätzung der vorinstanzlichen Amtsstelle jedoch damit zusammenhänge, dass der Beschwerdeführerin vor Einreichung der Visagesuche (am 10. September 2015) Akteneinsicht ins Asyldossier gewährt worden sei (vgl. SEM Akt. 3/53). In den Eingaben vom 28. Juni 2016 (Einsprache SEM) sowie vom 30. August 2016 (Rechtsmitteleingabe vor dem BVGer) kommen jedoch neue Elemente dazu, deren Glaubhaftigkeit von der Vorinstanz zu Recht angezweifelt wird. So erscheint es wenig glaubhaft, dass der Geheimdienst über zwei Jahre hinweg den Bruder der Beschwerdeführerin regelmässig „bearbeitet“ haben soll, zumal er sich gemäss Akten selber nicht politisch engagiere (er sei […] von Beruf). Auch die Darstellung der Beschaffung des Reisedokuments für die Tochter des Gesuchstellers erscheint unglaubhaft, da – gemäss Angaben der Botschaft – der Vater für die Kinder einen Pass

F-5247/2016 beantragen und vor allem die Ausstellung desselben billigen müsse. Daraus sei zu schliessen, dass der Gesuchsteller in direktem Kontakt mit den Behörden gestanden habe und dies zu einem Zeitpunkt als er sich angeblich versteckt gehalten habe (vgl. Übermittlungsschreiben vom 15. März 2016; SEM Akt. 1/50). Zudem erstaune, dass der Tochter ein Reisedokument ausgestellt worden sei, wogegen dem Gesuchsteller sein eigener Pass zur Minderung der Fluchtgefahr entzogen wurde. Die Behauptung, dass der Schwägerin der Reisepass entzogen worden sei, wird mit einer Kopie desselben im Rahmen der Visaanträge widerlegt (SEM Akt. 1/17). Auch die Angaben zur Situation der Mutter wirkten stereotyp und übertrieben, vor allem mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin während der Anhörung zu den Asylgründen. Beispielsweise sind in Abweichung von den Angaben beim Visumsgesuch keine Festnahme der Mutter am Tag der Hausdurchsuchung oder wöchentliche Telefondrohungen gegen sie aktenkundig. 6.4 Eine Reflexverfolgung im Sinne des Asylgesetzes liegt dann vor, wenn Dritte – etwa Angehörige von verfolgten, aber für den Verfolger nicht greifbaren Personen – Repressalien ausgesetzt sind, um Druck auf diese oder die Familie auszuüben. Insgesamt steht fest, dass die Gesuchsteller nach der Flucht der Beschwerdeführerin vermutlich verhört worden sind. Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Geheimdienst die Gesuchsteller auch zwei Jahre nach der Flucht der Beschwerdeführerin und gemäss ihren Angaben nach Einstellung des Blogs weiter befragt und bedroht haben soll. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Blogger-Aktivitäten in der Schweiz wieder aufgenommen hätte, womit nicht ersichtlich ist, was für ein weiteres Verfolgungsinteresse der Geheimdienst an den Familienangehörigen in Iran haben sollte. 6.5 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz den Gesuchstellern die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und die Erteilung humanitärer Visa abgelehnt hat, da sie in ihrem Heimatstaat keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt sind. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

F-5247/2016 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 27. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] / […] / […] / […] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Jacqueline Moore

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