Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5234/2026
Urteil v o m 3 . August 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Margerita Socha.
Parteien 1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), beide aus Afghanistan, beide vertreten durch Ana Moncada, Rechtsanwältin, Anwaltskanzlei Moncada GmbH, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2026 / N (…).
F-5234/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 27. Februar 2024 bereits in Griechenland um Asyl ersucht und ihnen dort am 28. März 2024 Schutz gewährt worden war. B. Am 18. September 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 8. September 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C. Am 22. September 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden die Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Griechenland. D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland unzumutbar und infolgedessen unzulässig sei. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die Wegweisung nach Griechenland im Dezember 2026 festzulegen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
F-5234/2026 die unterzeichnete Rechtsanwältin sei als deren unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerenden, welche auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewährung von Asyl abzielen, befinden sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, erweist sich als gegenstandslos. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der
F-5234/2026 griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Vertragspartei der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) beigetreten ist und somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Auch hat das SEM korrekt festgehalten, dass dort schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). 3.1.2 Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Sofern sie erneut auf die schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland hinweisen, bringen sie nichts Neues vor. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt, und dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher
F-5234/2026 oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die schlechten Bedingungen in Griechenland, fehlende Unterstützung, Sprachbarriere sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 (Beeinträchtigung des Sehvermögens, Tumorreste, Nebenniereninsuffizienz, körperliche und psychische Erschöpfung) und der Beschwerdeführerin 2 (depressive Verstimmungen, Schlafstörungen, Augen- und Rückenschmerzen, Kopf- und Nackenschmerzen, Pinguecula [d.h. Lidspaltenfleck]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe einzufordern. 3.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich keine zwei Monate nach Schutzgewährung in Griechenland aufgehalten haben und zwei Tage nach Erhalt der griechischen Reisedokumente weiter nach Deutschland gereist sind. Diese kurze Aufenthaltsdauer lässt sich nicht mit langfristig angelegten Integrationsbemühungen vereinbaren. Des Weiteren ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nie konkret die griechischen Behörden um Unterstützung ersucht haben. Damit vermögen sie nicht zu belegen, dass ihnen in der Vergangenheit die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder sie bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnten. Dies müssen sie sich entgegenhalten lassen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sämtlichen Personen, die sich legal in Griechenland aufhalten, das Garantierte Mindesteinkommen (griechisches Akronym: EEE) offensteht. Das EEE beinhaltet neben der Ausrichtung eines monatlichen Pauschalbetrags auch soziale Dienstleistungen wie kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Einbezug in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung, Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern sowie Unterstützung bei der beruflichen Integration (Urteil D-2590/2025 E. 9.5.1). Es obliegt den Beschwerdeführenden, bei ihrer Rückkehr die nötigen administrativen Schritte zur
F-5234/2026 Erlangung von staatlicher Unterstützung zu unternehmen. Darüber hinaus werden gewisse Unterstützungsleistungen auch im Rahmen staatlicher Strassensozialarbeit sowie durch NGO erbracht (Urteil D-2590/2025 E. 9.5.1). Soweit die Beschwerdeführerenden befürchten, im Falle einer Rückkehr keinen Zugang zur medizinischen Versorgung zu erhalten, vermögen ihre Vorbringen (Augenoperation, Kontrolltermine, psychische Leiden) keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung aufzuzeigen. Anzumerken bleibt, dass die derzeitigen medizinischen Behandlungen nicht zwingend in der Schweiz durchgeführt werden müssen. Im Übrigen besteht kein Zweifel daran, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerenden in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die griechischen Behörden über den Gesundheitszustand und die notwendigen Behandlungen der Beschwerdeführenden vor der Überstellung informiert werden. Der Eventualantrag, die Wegweisung nach Griechenland im Dezember 2026 festzulegen, ist somit abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum 27. März 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt. 3.5 Auch die sinngemässe formelle Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht hinsichtlich der vertieften Einzelfallprüfung verletzt, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen. 4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) abzuweisen
F-5234/2026 ist. Die Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-5234/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton Margerita Socha
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