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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2020 F-5219/2017

19 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,434 parole·~32 min·2

Riassunto

nach Auflösung der Familiengemeinschaft | Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Testo integrale

I Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5219/2017

Urteil v o m 1 9 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien A._______, vertreten durch Remo Gilomen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

F-5219/2017 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ein ägyptischer Staatsangehöriger mit Jahrgang 1987, erhielt im Jahr 2012 zwei Besuchervisa für die Schweiz, um seine damalige Freundin B._______, eine Schweizer Bürgerin, zu besuchen. Sie hatten sich 2012 bei einem Ferienaufenthalt B._______s in Ägypten kennengelernt und heirateten am 10. Juni 2013 (vgl. die unpaginierten Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern [BE-act.] sowie Akten der Stadt X.______ [X-act.]). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. B. Am 1. Januar 2015 und am 14. Februar 2015 rief B._______ wegen eskalierter ehelicher Streitigkeiten die Polizei. Sowohl sie als auch der Beschwerdeführer erstatteten in der Folge Anzeige gegeneinander, woraufhin Strafverfahren gegen beide Ehegatten eröffnet wurden. Anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen machte B._______ geltend, wiederholt vom Beschwerdeführer geschlagen und sexuell genötigt respektive vergewaltigt worden zu sein. Der Beschwerdeführer sagte seinerseits aus, von häuslicher Gewalt und Tätlichkeiten seitens seiner damaligen Ehefrau und deren Sohnes betroffen gewesen zu sein (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 22 Beilagen 24-25; BE-act.). C. Ab dem 15. Februar 2015 lebten der Beschwerdeführer und B._______ getrennt (siehe gerichtliche Trennungsvereinbarung vom 16. Juni 2015 bei den BE-act.). Die Ehe wurde am 7. Juli 2017 geschieden (BVGer-act. 1 Beilage 2). D. Am 9. Mai 2015 lief die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab, weshalb nach Einreichung einer Verfallsanzeige von den (…)diensten der Stadt X._______ ein Verfahren um Verlängerung der Bewilligung eingeleitet wurde (X-act. S. 1-44). Nach Kundgabe der anfänglichen Absicht, die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern zu wollen (X-act. S. 17, 82), unterbreitete die Stadt X._______ dem SEM das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung, da in der Zwischenzeit Beweise für seitens der Ex-Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübte häusliche Gewalt eingereicht worden seien (Akten der Vorinstanz [SEMact.] 2).

F-5219/2017 E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2017 mit, dass sie beabsichtige, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu erteilen und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör (SEM-act. 4). F. Mit Verfügung vom 14. August 2017 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die seitens der Ex-Ehefrau ausgeübte Gewalt vermöge die im Rahmen von Art. 50 AuG erforderliche Intensität nicht zu erreichen (SEM-act. 9). G. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar [recte August] 2017 und die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids von vollzugsrechtlichen Massnahmen abzusehen (BVGer-act. 1). Mit Eingabe vom 27. September 2017 reichte er weitere Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 4). H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz sowie den Migrationsdienst des Kantons Bern an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die vorinstanzlichen respektive die entsprechenden kantonalen Akten zu gewähren. Die beantragte Anweisung der Vollzugsbehörden, auf Vollzugshandlungen zu verzichten, nahm das Bundesverwaltungsgericht als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entgegen und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe (BVGer-act. 5). I. Am 4. Oktober 2017 liess der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Bundesverwaltungsgericht Kopien seiner, den Beschwerdeführer betreffenden Akten zukommen (BVGer-act. 6).

F-5219/2017 J. Am 30. Oktober 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). K. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer je eine Kopie einer in den vorinstanzlichen Akten erwähnten CD einzureichen. Zudem ersuchte das Gericht die (…)dienste der Stadt X._______ um Akteneinsicht und forderte den Beschwerdeführer zum Ausfüllen des Formulars zur unentgeltlichen Rechtspflege auf (BVGer-act. 9). Die Vorinstanz kam der Aufforderung mit Schreiben vom 16. November 2017 mittels Zustellung von USB-Sticks an den Beschwerdeführer und das Bundesverwaltungsgericht nach; der Beschwerdeführer reichte die von ihm eingeforderten Unterlagen am 11. Dezember 2017 ein (BVGer-act. 11, 12). L. Am 8. Dezember 2017 liessen die (…)dienste der Stadt X._______ dem Bundesverwaltungsgericht ihre, den Beschwerdeführer betreffenden Akten zukommen (BVGer-act. 13). M. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein (BVGer-act. 15). N. Am 22. Februar 2018 replizierte der Beschwerdeführer (BVGer-act. 19). O. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf zur Einreichung sämtlicher Akten des Strafverfahrens gegen ihn sowie gegen seine Ex-Ehefrau (BVGeract. 20). Er kam der Aufforderung mit Eingabe vom 9. April 2018 nach. Daraus wurde unter anderem ersichtlich, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, Schändung, sexueller Nötigung und häuslicher Gewalt zum Nachteil von B._______ sowie C._______ (eines weiteren mutmasslichen

F-5219/2017 Opfers) einen Termin für die Hauptverhandlung auf den 28. und 29. August 2018 angesetzt hatte (BVGer-act. 22). P. Am 4. Mai 2018 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren einstweilen bis mindestens zur voraussichtlichen Hauptverhandlung und forderte den Beschwerdeführer zur laufenden Aktualisierung des Sachverhalts betreffend den Gang des Strafverfahrens auf (BVGer-act. 24- 27). Q. Am 1. Juli 2018 übernahm die unterzeichnende Richterin zufolge Abteilungswechsels des vormals zuständigen Instruktionsrichters das vorliegende Verfahren. R. Am 20. Juli 2018 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin D._______ (BVGer-act. 30). S. Mit Verfügung vom 22. August 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer erneut auf, aktuelle Unterlagen zum gegen ihn hängigen Strafverfahren einzureichen und sich zur beabsichtigten Aufhebung der Sistierung zu äussern (BVGer-act. 29). Er reichte daraufhin am 23. September 2019 die Urteilsbegründung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren betreffend die Vorwürfe seiner Ex-Ehefrau B._______ und C._______ sowie ein begründetes Strafurteil des Regionalgerichts Oberland wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von E._______ zu den Akten. Der Beschwerdeführer hatte in beiden Verfahren Berufung eingelegt. Das Obergericht des Kantons Bern vereinigte die Verfahren und setzte die Hauptverhandlung auf den 16. und 17. Dezember 2019 an (BVGer-act. 31). T. Mit Verfügung vom 17. August 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein weiteres Mal zur Einreichung aktueller Unterlagen zum Strafverfahren auf und erteilte ihm die Gelegenheit, den Sachverhalt – insbesondere unter Beilage von Belegen zu seiner persönlichen, beruflichen und finanziellen Situation – zu aktualisieren. Gleichzeitig

F-5219/2017 informierte das Gericht ihn über die beabsichtigte Aufhebung der Verfahrenssistierung und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (BVGeract. 33). U. Der Beschwerdeführer reichte am 31. August 2020 das begründete Strafurteil des Obergerichts Bern vom 17. Dezember 2019 und eine Fotografie der Kostenvorschussverfügung im diesbezüglich anhängig gemachten Rechtsmittelverfahren 6B_658/2020 vor dem Bundesgericht ein. Des Weiteren informierte er über die Geburt der aus der Ehe mit D._______ hervorgegangene gemeinsamen Tochter F._______ am (…) 2020. Zur beabsichtigten Aufhebung der Sistierung äusserte er sich nicht (BVGer-act. 34). V. Mit Verfügung vom 10. September 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die einstweilige Sistierung auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf (BVGer-act. 35). W. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

F-5219/2017 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu traten entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen sind vorliegend die materiellen Bestimmungen des AuG sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung massgebend (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). 3.2 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 99 AIG (geändert am 1. Juni 2019; AS 2019 1413) sind mit deren Inkraftsetzung anzuwenden (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5 und Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4). 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag auf Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1] in der bis am 14. April 2018

F-5219/2017 gültigen Fassung). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist die Vorinstanz für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig. 5. 5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch nach Art. 43 AuG weiter, wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 [«nachehelicher Härtefall»]). 5.2 Da der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2013 bis zur Aufhebung des ehelichen Haushalts am 15. Februar 2015 in ehelicher Gemeinschaft lebte, fällt die Beurteilung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht in Betracht. Dies wird beschwerdeweise auch nicht in Abrede gestellt. Jedoch macht der Beschwerdeführer geltend, einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu haben. Konkret bringt er vor, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, ferner sei eine Rückkehr nach Ägypten unzumutbar. 6. 6.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien- und Ehegemeinschaft – der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob

F-5219/2017 wichtige Gründe vorliegen, sind alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kriterien wie die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Aufenthaltsdauer (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Die Annahme eines persönlichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen. Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. 6.2 Eheliche beziehungsweise häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz beziehungsweise Intensität vorliegt. Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlaufe eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.4 m.H; statt vieler Urteil des BGer 2C_314/2019 vom 11. März 2018 E. 5.2; je m.H.). Die Ausübung psychischen oder sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer beeinträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willens in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. m.H.). 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt Art. 50 Abs. 2 AuG eine strafrechtliche Verurteilung, wie in casu gegen B._______ keine vorliegt, nicht zwingend voraus, d.h. häusliche Gewalt kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Verfahren – aus welchen Gründen auch immer – eingestellt

F-5219/2017 wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil 2C_314/2019 E. 6.3; je m.H.). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts jedoch eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen wie Frauenhäuser oder Opferhilfe, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch Art. 77 Abs. 5–6bis VZAE). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird eheliche Gewalt behauptet, muss die Systematik der Misshandlung beziehungsweise deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; statt vieler Urteil des BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; je m.H.). Dasselbe gilt, wenn geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr sei die soziale Wiedereingliederung stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 7. 7.1 Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend von gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübter häuslicher Gewalt in der von der Rechtsprechung definierten Intensität ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, offen zu Tage gefördertem Hass und intensiver häuslicher Gewalt seitens seiner Ex-Ehefrau ausgesetzt gewesen zu sein. Er verweist insbesondere auf zwei Vorfälle vom 1. Januar 2015 sowie vom 14. Februar 2015 und auf von ihm gemachte Handyaufnahmen. Auch der Sohn seiner Ex-Ehefrau sei ihm gegenüber tätlich geworden (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1; 19). 7.2 7.2.1 Am Nachmittag des 1. Januars 2015 rief B._______ während eines Streits in der Familienwohnung die Polizei (Anzeigerapport vom 19. Januar 2015 in SEM-act. 1 S. 99-103). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Januar 2015 sagte sie aus, sie hätten schon länger Eheprobleme, unter anderem, weil der Beschwerdeführer nicht im Haushalt helfe und Geld nach Ägypten schicke. Sie hätten sich seit Silvesterabend gestritten. Am Nachmittag des 1. Januars 2015 habe sie dann «rot gesehen» und versucht, ihm sein Handy zu entreissen. Dabei sei es zu einem Gerangel gekommen. Er habe sie mit der Faust gegen die Lippen geschlagen. Ihre Lippe sei aufgeplatzt und habe geblutet. Danach habe sie ihn angespuckt und ihm mit

F-5219/2017 der Faust gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen sowie ihren Sohn gerufen. Dieser habe ihrem Mann eine Spielzeugpistole an den Hals gehalten und ihn geschlagen. Ihr Mann sei schon früher tätlich geworden. Zudem habe ihr Mann in der Vergangenheit mehrere Male den Geschlechtsverkehr erzwungen. Am 14. Januar 2015 ergänzte sie, es sei sicher zu drei bis vier sexuellen Übergriffen gekommen, während sie geschlafen habe oder unter Einfluss von Schlaftabletten gestanden habe. Er habe ihr die Hosen runtergezogen und «sich bedient»; er sei jeweils in sie eingedrungen. Nun wolle sie sich von ihrem Mann trennen. Am 1. Oktober 2015 gab sie schliesslich an, die sexuellen Übergriffe hätten schon im November oder Dezember 2013 begonnen und seien regelmässig vorgekommen (BVGer-act. 22 Beilage 24, 25). Der Beschwerdeführer gab an seiner Einvernahme vom 6. Januar 2015 an, an Neujahr von B._______ tätlich angegangen worden zu sein. Sie habe ihm mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihn am Unterarm gekratzt. Sodann habe sie ihren Sohn G._______ gerufen. Dieser sei ebenfalls dazugekommen, habe den Beschwerdeführer am Hals gepackt und «zugedrückt». Danach habe er eine Soft-Air-Pistole geholt und ihm den Lauf hart an den Hals gehalten. Er selber sei gegenüber seiner Ehefrau noch nie und auch nicht am besagten Neujahrstag tätlich geworden. Sie habe ihn hingegen bereits vorher schon mal geschlagen und ihn einmal mit einem Messer bedroht sowie mit Gegenständen nach ihm geworfen. Er liebe sie und wolle mit ihr zusammenbleiben. Anlässlich einer zweiten Einvernahme vom 10. Februar 2015 wies er die Vergewaltigungsvorwürfe von sich. Seine Frau sei depressiv und habe mehrmals von Suizid gesprochen. Sie habe ihn immer wieder aufs Übelste beschimpft und schikaniert und ihm gedroht, dass er ins Gefängnis kommen werde. Er liebe seine Frau und wolle es noch einmal mit ihr versuchen. Er habe sie auch mehrmals an einem Suizid gehindert und einmal die Ambulanz gerufen. Er bestätigte diese Angaben im Wesentlichen in zwei weiteren Einvernahmen vom 4. März und dem 8. Oktober 2015 (BVGer-act. 22 Beilage 24, 25). 7.2.2 Am 14. Februar 2015 rief B._______ erneut die Polizei (Anzeigerapport vom 30. April 2015 in BVGer-act. 22 Beilage 24, 25). An der am selben Tag durchgeführten Einvernahme gab sie an, sie habe sich mit dem Beschwerdeführer gestritten, weil sie im Ausgang gewesen und erst in den frühen Morgenstunden nach Hause gekommen sei. Wegen einer Migräne habe sie eine Tablette genommen und sich im Schlafzimmer hingelegt. Der Beschwerdeführer sei ins Zimmer gekommen und habe sie vergewaltigt. Dann habe er die Wohnung verlassen und sei gegen Abend zurückgekehrt.

F-5219/2017 Sie hätten sich erneut gestritten, woraufhin sie sich im Schlafzimmer eingeschlossen habe. Der Beschwerdeführer habe dann die Schlafzimmertüre eingeschlagen. In der Folge habe sie die Polizei benachrichtigt. Der Beschwerdeführer sagte seinerseits aus, dass der Geschlechtsverkehr am Nachmittag einvernehmlich erfolgt sei. Danach sei er in die Stadt gefahren. Die eingeschlagene Schlafzimmertüre habe er erst nach seiner Rückkehr entdeckt. Seine Frau habe diese kaputt gemacht, um ihm zu schaden. Sie habe schon mehrfach gedroht, ihn ins Gefängnis zu bringen. Er habe sie nie vergewaltigt (siehe zum Ganzen die Einvernahmen in BVGer-act. 22, Beilagen 24, 25). 7.2.3 Die Akten enthalten neben den Aussageprotokollen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau weitere Dokumente im Zusammenhang mit den zwei Vorfällen. Gemäss einem Notfallbericht des Spitalzentrums X._______ vom 2. Januar 2015 zog sich der Beschwerdeführer während des Streits vom 1. Januar 2015 Weichteilkontusionen, kleine Dermabrasionen am Hals und am linken Unterarm sowie Prellmarken links pektoral zu (SEM-act. 1 S. 109-110). B.______s Sohn, G._______, wurde mit Strafbefehl vom 18. Mai 2015 wegen Tätlichkeiten und Drohung, begangen am 1. Januar 2015, jugendstrafrechtlich verurteilt (SEM-act. 1 S. 105). Im Nachgang der Vorkommnisse vom Neujahrstag 2015 wurde dem Beschwerdeführer von der Beratungsstelle Opferhilfe X._______ die Kostengutsprache für eine vierstündige anwaltliche Tätigkeit zur Beratung und Abklärung der Opferqualität erteilt; am 5. Februar 2015 wurde eine entsprechende Situationserfassung erstellt (SEM-act. 1 S. 89-93). Darin werden auch Videos erwähnt, die der Beschwerdeführer von B._______ aufgenommen hat. Zwei Aufnahmen – gemäss Dateieigenschaften beide vom 11. Januar 2015 – zeigen sie in der ehelichen Wohnung. Im einen fordert sie den Beschwerdeführer zum Verlassen der Wohnung auf. In der zweiten Aufnahme insistiert sie – sichtlich aufgebracht und aufgelöst –, es handle sich um ihre Wohnung, in der er laut Polizei nichts mehr zu suchen habe. Er solle sie nicht mehr anfassen, ansonsten habe er ein Problem und komme ins Gefängnis, denn er sei derjenige, der nun in den Unterhosen dastehe und bereits eine Anzeige wegen sexueller Belästigung und Vergewaltigung gegen sich habe. Im dritten, gemäss Dateieigenschaften vom 2. Februar 2015 datierenden Video ist B._______ im Treppenhaus zu sehen respektive gegen Ende des Videos zu hören. Sie weist den Beschwerdeführer aufgebracht darauf hin, dass die Miete und die Steuern fällig seien. Mehrmals und zunehmend aufgelöst verlangt sie von ihm, dass er ihr seinen Wohnungsschlüssel abgeben soll, was er verweigert. Der Beschwerdeführer bleibt, wie in den allen Videoaufnahmen, ruhig und zwar

F-5219/2017 selbst als B._______ dazu übergeht, ihn zu beschimpfen und ihm zu drohen, ihn mit dem Hammer totzuschlagen und dass sie der Polizei sagen werde, er habe sie vergewaltigt (BVGer-act. 11). 7.3 7.3.1 Wie aufgrund dieser angerufenen Beweismittel und der Aktenlage ersichtlich wird, war der Beschwerdeführer anlässlich zweier Vorfälle am 1. Januar 2015 und am 14. Februar 2015 Ziel von Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen. Es steht aufgrund des medizinischen Berichts vom 2. Januar 2015 fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Streits mit B._______ sowie deren herbeigerufenem Sohn G._______ Kratzer und Prellmarken davongetragen hat (SEM-act. 1 S. 111). Weitere körperliche Verletzungen, aufgrund derer der Beschwerdeführer einen Arzt hätte aufsuchen müssen, sind nicht aktenkundig. G._______ ist für diesen Vorfall verurteilt worden (SEM-act. 1 S. 105) und B._______ bestreitet nicht, am 1. Januar 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer tätlich geworden zu sein (vgl. ihre Aussagen vom 6. Januar 2015, BVGer-act. 22 Beilage 25). Den vom Beschwerdeführer gemachten Handy-Aufnahmen ist zudem zu entnehmen, dass er vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts von B._______ beschimpft, mit Strafanzeigen und mit dem Tod bedroht wurde. Der Beschwerdeführer hat sie deswegen bereits im Nachgang zum ersten aktenkundigen Vorfall vom Neujahrstag 2015 angezeigt. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedoch nicht ergangen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde das Strafverfahren gegen seine Ex-Ehefrau sistiert. Die Sistierung liege darin begründet, dass der Ausgang des Strafverfahrens gegen ihn abgewartet werden solle (vgl. BVGer-act. 22). Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer mit Strafurteil des Obergerichts Bern vom 17. Dezember 2019 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher Schändung sowie einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau (sowie wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil zweier weiterer Geschädigter) zu einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten verurteilt. Das Obergericht würdigte – wie bereits schon das Regionalgericht Berner Jura-Seeland – die Aussagen B._______s als glaubhaft und im Kernbereich stimmig sowie ohne nennenswerte Widersprüche (BVGer-act. 34 Beilage 33; 31 Beilage 28). 7.3.2 Unabhängig vom Ausgang des nunmehr vor Bundesgericht hängigen Strafverfahrens erkennt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Gesamtlage beim Beschwerdeführer keinen durch häusliche Gewalt begründeten nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG. Die Ak-

F-5219/2017 ten zeichnen – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat – das Bild einer unglücklich verlaufenen und letztlich gescheiterten Ehe, die aufgrund kultureller Unterschiede und abweichender Vorstellungen einer Beziehung insbesondere zuletzt von Streitigkeiten geprägt war. Dennoch gab der Beschwerdeführer noch am 6. Januar 2015 zu Protokoll, dass er seine Frau liebe und trotz ihrer psychischen Probleme weiterhin mit ihr zusammen sein wolle. Auch nach zweiten Intervention der Polizei am14. Februar 2015 sagte er tags darauf aus, dass er es noch einmal mit seiner Frau versuchen möchte. Die Initiative zur Trennung ging demnach nicht von ihm als behauptetem Opfer häuslicher Gewalt aus, was als Indiz für den fehlenden Zusammenhang zwischen der behaupteten häuslichen Gewalt und der die Aufenthaltsansprüche nach Art. 41 f. AuG beendenden Trennung gewertet werden kann (vgl. Urteile des BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3.; 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.2.3; je m.H.). Die einzigen aktenkundigen Verletzungen, die der Beschwerdeführer sich am 1. Januar 2015 zugezogen hat, waren mit Prellungen und Kratzern nicht schwer. Weitere Handlungen, die zu Behandlungsbedarf geführt haben, liegen nicht vor, weshalb von einem einmaligen Vorfall körperlicher Gewalt ausgegangen werden muss. 7.3.3 Was die auf Video festgehaltenen Beschimpfungen und Drohungen B._______s und die geltend gemachte psychische Gewalt angeht, ist zunächst festzuhalten, dass sie bereits vor Aufnahme der Videos am 6. Januar 2015 bei der Polizei ausgesagt hatte, sie sei seitens des Beschwerdeführers Opfer von sexuellen Übergriffen und erzwungenem Geschlechtsverkehr geworden. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, dass sie ihm mittels einer Anzeige habe drohen wollen, da sie diese bereits erstattet hatte. Insoweit sie zudem mit Vehemenz den Schlüssel zur ehelichen Wohnung von ihm einforderte und auf seine Weigerung hin zunehmend aufgebracht und verzweifelt darauf drängte, ist auf den nach dem zweiten Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt gemachten Rat hinzuweisen, wonach der Auszug einer der Parteien aus der gemeinsamen Wohnung unbedingt und rasch anzustreben sei (SEM-act. 1 S. 100). Aus den Videoaufnahmen geht insgesamt keine systematische, zeitlich andauernde psychische Misshandlung und eine daraus entstehende subjektive Belastung hervor (vgl. Urteil 2C_922/2019 E. 3.4. m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorwürfe der Ex- Ehefrau gegen den Beschwerdeführer vom Obergericht Bern als glaubhaft eingestuft wurden. Es kann auf Basis des diesbezüglichen Strafverfahrens ohne Vorverurteilung davon ausgegangen werden, dass die Ehestreitigkeiten gegenseitig waren und die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer

F-5219/2017 ungleich schwerer wiegen, was die eigene Berufung auf eheliche Gewalt stark relativiert. Die Videoaufnahmen, der ärztliche Notfallbericht sowie die Aussagen des Beschwerdeführers zeigen zwar punktuelle Spannungen und heftige Streitigkeiten auf, systematische Misshandlungen oder Oppression vermögen sie aber nicht zu belegen. 7.4 Zusammenfassend ist in Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweise nicht von ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG auszugehen. Die hierfür notwendige Intensität liegt angesichts der einmaligen körperlichen Verletzungen und unter Einbezug der auf Video aufgenommenen Vorfälle nicht vor. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine soziale Wiedereingliederung in der Heimat sei gefährdet. Die politische und wirtschaftliche Lage in Ägypten sei instabil, und er sei in der Schweiz persönlich und wirtschaftlich sehr gut integriert. Er sei mittlerweile wieder mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und habe ein gemeinsames Kind mit ihr. 8.2 Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist. Entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 beziehungsweise Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Der Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen. Insofern hat eine gewisse Kontinuität mit und Kausalität zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen (Urteil des BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2. m.H. auf BGE 139 II 393 E. 6 und 138 II 229 E. 3.1). 8.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist vorliegend keine Gefährdung der Wiedereingliederung zu erkennen. Er ist erstmals 2012 als 25-Jähriger zwecks Besuchs und im Jahr 2013 nach erfolgter Heirat mit einer Schweizer Bürgerin in die Schweiz gelangt. Die seit der ersten Heirat

F-5219/2017 im Jahr 2013 in der Schweiz verbrachte Zeit erweist sich im Vergleich mit den im Heimatland zugebrachten 25 Jahren als relativ kurz, hat er doch in Ägypten zuvor sein ganzes Leben verbracht und eine universitäre Ausbildung abgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, dort erneut eine Anstellung zu finden. So war er bereits vor seiner Ausreise im Tourismus tätig. Die in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse verschaffen ihm diesbezüglich einen Vorteil bei der Suche nach einer Anstellung. Der Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als in Ägypten, genügt nicht, um das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zu bejahen. 8.4 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG können unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV auch in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. Urteil des BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.2 m.H. auf BGE 143 I 21 E. 4.1). Allerdings sind damit grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.1). Ob die am 20. Juli 2018 geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin und die Geburt der gemeinsamen Tochter am (…) 2020 (BVGer-act. 30; 34) wichtige persönliche Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen, ist nachfolgend jedoch im Zusammenhang mit den in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Tatbeständen zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_800/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.4.4.; Urteil des BVGer F-1734/2019 vom 23. März 2020 E. 4 und 5). 9. 9.1 Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 AuG sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE dieselben Kriterien wie bei der Beurteilung des nachehelichen Härtefalls massgebend (E. 6.1). Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine gute Integration sowie die Beziehung zu seiner zweiten Schweizer Ehefrau D._______ und dem gemeinsamen Kind geltend. 9.2 9.2.1 Was die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers anbelangt, ist zu prüfen, ob eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV verletzt. Nicht eröffnet ist hingegen der Schutzbereich des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, da der Beschwerdeführer sich seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz aufhält und – wie nachfolgend aufgezeigt wird –

F-5219/2017 keine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt im Übrigen nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Erforderlich ist eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung, der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (statt vieler BGE 143 I 21 E. 5.1, 5.2 und 5.5 m.H. auf Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, Nr. 56971/10). 9.2.2 Aufgrund der Ehe des Beschwerdeführers mit D._______ ist vorliegend von der Ausübung des gemeinsamen Sorge- und Obhutsrechts für die Tochter auszugehen. Der Beschwerdeführer macht allerdings keine Angaben zur Enge der Beziehung zu seiner Tochter. Er legt nicht dar, inwiefern er sich um sie kümmert oder inwieweit er zu ihrem finanziellen Unterhalt beiträgt, obwohl er vom Gericht am 17. August 2020 explizit zur Aktualisierung des Sachverhalts, namentlich in Bezug auf seine persönliche, berufliche und finanzielle Situation, aufgefordert worden ist (BVGer-act. 33; zu den Folgen der ungenügend wahrgenommenen Mitwirkungspflicht und der Beweislosigkeit siehe statt vieler das Urteil des BVGer F-6726/2017 vom 17. Oktober 2019 E. 7.3 m.H. auf BGE 133 III 507 E. 5.4 und Urteil des BGer 2C_328/2015 vom 2. November 2015 E. 2.1). Hingegen steht fest, dass die Eheschliessung mit D._______ und die Geburt der Tochter zu Zeitpunkten erfolgt sind, zu denen der Beschwerdeführer und seine jetzige Frau wussten, dass ein ausländerrechtliches Verfahren betreffend die

F-5219/2017 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie ein Strafverfahren mit drohendem Landesverweis hängig waren (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.6). Sie mussten daher von Vornherein davon ausgehen, das Ehe- und Familienleben allenfalls nicht in der Schweiz leben zu können. Dies spricht neben der unklar gebliebenen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ebenfalls dafür, dass unter Einbezug von Art. 8 EMRK kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Das Familienleben kann in zumutbarer Weise durch Besuche der Ehefrau und der Tochter in Ägypten, das durch Flugreisen aus der Schweiz gut erreichbar ist, und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden (Urteil F-6726/2017 E. 7.6). Diese Würdigung erfolgt unabhängig von der noch nicht rechtskräftigen zweitinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten wegen schwerwiegender Sexualdelikte zum Nachteil dreier Frauen. 9.3 Was die übrigen Kriterien gemäss Art. 31 VZAE und hierbei im Speziellen die Integration anbelangt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass er ab Oktober 2013 als Reinigungshilfe in einem Hotel angestellt war, wobei unklar ist, wie lange er die Stelle genau innehatte. Das Arbeitsverhältnis wurde offenbar im Frühling 2016 aufgelöst. Danach angestrebte Stellenantritte in Gastronomiebetrieben im Kanton Graubünden kamen nicht zustande. Im November 2016 trat er schliesslich eine Teilzeitstelle als Aushilfe-Spa-Therapeut in einem Hotel in Y._______ an und begann daneben ein Sport-Masterstudium an der Universität Bern (siehe zum Ganzen SEM-act. 1). Die aktenkundigen Lohnabrechnungen zu seiner Tätigkeit als Spa-Aushilfe datieren vom Februar bis November 2017 (BVGer-act. 1; 4; 12). Demnach variierte sein Netto-Einkommen zwischen rund Fr. 330.- (März 2017) bis Fr. 5'000.- (Juli 2017). Allerdings wurde er von einem weiblichen Hotelgast der sexuellen Nötigung, begangen am 17. Dezember 2017, während einer von ihm durchgeführten Massage bezichtigt und verurteilt; die Beschwerde ist derzeit vor Bundesgericht hängig. Seither arbeitet der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als selbständiger Taxifahrer, wobei er nicht belegt, ob und in welchem Umfang er damit ein Einkommen erzielt. Das begonnene Masterstudium hat er bis zum Zeitpunkt des Strafurteils des Obergerichts Bern am 17. Dezember 2019 nicht abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 34 Beilage 33 S. 67). Aufgrund des unregelmässigen Einkommens und der derzeit unbelegten beruflichen Stellung des Beschwerdeführers kann nicht von einer guten wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Betreffend die soziale Integration

F-5219/2017 macht der Beschwerdeführer keine Angaben, aktenkundig ist einzig die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Insgesamt ist demnach nicht von einer besonders engen Bindung zur Schweiz auszugehen, womit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter diesem Blickwinkel keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall darstellt. 9.4 Somit liegen trotz der Ehe mit D._______ und der Geburt der gemeinsamen Tochter auch im Hinblick auf die in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE genannten Kriterien und unter Einbezug von Art. 8 EMRK keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. 9.5 Schliesslich erscheint eine Rückkehr des heute 33-jährigen und – abgesehen von der im Strafurteil vom 17. Dezember 2019 erwähnten Schulterfraktur – soweit gesunden Beschwerdeführers in sein Heimatland auch als zumutbar. Er hat, wie bereits erwähnt, weit mehr als die Hälfte seines Lebens und somit die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Wie beschwerdeweise eingeräumt wird, hat er noch Familienangehörige vor Ort. Überdies hat er das Land seit seiner Ausreise auch mehrmals ferienhalber besucht und ist nach wie vor mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Weitere Gründe, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, sind nicht erkennbar. Eine Wiedereingliederung dürfte ihm somit möglich sein. Aus den Akten ist schliesslich nicht ersichtlich, dass dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegenstünden. 10. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage für ein Aufenthaltsrecht, die in der Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts liegt, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer F-1734/2019 vom 23. März 2020 E. 4 und 5 m.H.). 11. Im Ergebnis hat die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht verletzt, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verneint hat. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann nicht beanstandet werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

F-5219/2017 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Da keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung der amtlichen Vertretung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Grund der Akten fest. In Anbetracht der Komplexität der Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der Anzahl und Notwendigkeit der Eingaben sowie der Erfahrungswerte des Gerichts ist das amtliche Honorar auf Fr. 3‘000.– (inkl. MWST) festzusetzen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 13. Der vorliegende Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, soweit in der Beschwerde ein Anspruch auf Bewilligungserteilung dargetan werden kann (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-5219/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Rechtsanwalt Remo Gilomen wird nach Eintritt der Rechtskraft zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'000.- zugesprochen. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – die Stadt X._______, (…)dienste (Kopie; Beilage: städtische Akten) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Christa Preisig

F-5219/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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F-5219/2017 — Bundesverwaltungsgericht 19.10.2020 F-5219/2017 — Swissrulings