Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5215/2026
Urteil v o m 4 . August 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Margerita Socha.
Parteien 1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), alle aus Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Joanna Freiermuth, AsyLex, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2026 / N (…).
F-5215/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 13. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 10. Februar 2017 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen dort am 5. März 2018 Schutz gewährt worden war. A.b Am 7. Dezember 2025 beziehungsweise am 12. Juni 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 17. Oktober 2025 beziehungsweise vom 29. Mai 2026 um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zu, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). A.c Am 29. Dezember 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Griechenland. A.d Am 16. Juni 2026 gewähre die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 schriftlich das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland in Bezug auf die jüngste Tochter (Beschwerdeführerin 4). Mit Eingabe vom 23. Juni 2026 nahm die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 Stellung zum rechtlichen Gehör. A.e Mit Verfügung vom 20. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2026 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige
F-5215/2026 Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei ihrer Rückkehr sicherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin 3 (recte: Beschwerdeführerin 2) sei gemäss Art. 12 KRK mündlich vorzuladen und zu den Erlebnissen in Griechenland in einem kindgerechten Rahmen vor Bundesverwaltungsgericht anzuhören. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, erweist sich mit heutigem Urteil als gegenstandslos. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
F-5215/2026 Die genannte Norm ist im migrationsrechtlichen Verfahren unmittelbar anwendbar (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Gemäss Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhörung des Kindes nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und die Kindesinteressen mit denen der Eltern übereinstimmen, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_202/2025 vom 13. August 2025 E. 6.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich der zehnjährigen Beschwerdeführerin 2 der Fall, womit offenbleiben kann, inwieweit sie in der Lage ist, sich zur vorliegenden Angelegenheit eine eigene Meinung zu bilden und wie diese gegebenenfalls angemessen und altersgerecht zu berücksichtigen ist. Der Antrag auf persönliche Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 ist abzuweisen. 3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, die Beschwerdeführerin 3 über einen an den Flüchtlingsstatus der Mutter gekoppelten Aufenthaltstitel verfügt und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
F-5215/2026 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Vertragspartei der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) beigetreten ist und somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Auch hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass dort schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). 4.1.2 Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Sofern die Beschwerdeführerinnen wiederholt auf die schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland hinweisen, bringen sie nichts Neues von rechtserheblicher Tragweite vor. 4.1.3 Bezüglich der befürchteten (weiteren) Angriffe und Drohungen seitens der Familie sowie des geltend gemachten mangelnden Schutzes durch die griechischen Behörden hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei-, Behörden- und Justizorganen handelt, die grundsätzlich als schutzwillig und -fähig zu gelten haben. Es steht der Beschwerdeführerin 1 frei, sich an eine höhere Instanz zu wenden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts oder einer Hilfsorganisation, sollte die Polizei die Entgegennahme ihrer Anzeigen verweigern. 4.1.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen dieses Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305
F-5215/2026 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und gesellschaftliche Institutionen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4). 4.1.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 im Hinblick auf die Situation in Griechenland (Messerangriff, Zustände in Griechenland, fehlende Unterbringung, Zugang zum Arbeitsmarkt, finanzielle Unterstützung, Zugang zu medizinischer Versorgung, Kindswohl) sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (insbesondere psychische Belastungen, Diabetes, Adipositas per magna, Erholungsphase nach Geburt, Verdacht auf Gallensteine) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das Wohl des Kindes (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Kinder entgegenstehen könnte, zumal diese gemeinsam mit ihrer Mutter nach Griechenland reisen können respektive werden.
F-5215/2026 4.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführerinnen auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 in hinreichendem Masse und mit der nötigen Eigeninitiative die griechischen Behörden um Unterstützung ersucht hat. Damit vermag sie nicht zu belegen, dass ihr in der Vergangenheit die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder sie bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Es ist der Beschwerdeführerin 1 und ihrem sich in Griechenland befindenden Ehemann jedoch gelungen, den Lebensunterhalt ihrer Familie während der Zeit in Griechenland selbständig zu gewährleisten. Zudem war sie beziehungsweise ihr Ehemann in der Lage, die Weiterreise in die Schweiz zu finanzieren und organisieren. Unter Berücksichtigung ihrer Situation als Mutter mit kleinen Kindern und zu gegebener Zeit ist davon auszugehen, dass sie bei zumutbarer Eigeninitiative und mit der Unterstützung des Ehemannes in der Lage sein wird, sich um eine angemessene und kindgerechte Unterkunft, den Zugang zu Sozialleistungen sowie zu allfällig erforderlichen medizinischen Behandlungen für sich und ihre Kinder zu bemühen und die ihr zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sämtlichen Personen, die sich legal in Griechenland aufhalten, das Garantierte Mindesteinkommen (griechisches Akronym: EEE) offensteht. Das EEE beinhaltet neben der Ausrichtung eines monatlichen Pauschalbetrags auch soziale Dienstleistungen wie kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Einbezug in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung, Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern sowie Unterstützung bei der beruflichen Integration (Urteil D-2590/2025 E. 9.5.1). Es obliegt der Beschwerdeführerin 1, bei ihrer Rückkehr die dafür nötigen administrativen Schritte zur Erlangung von staatlicher Unterstützung zu unternehmen. Darüber hinaus werden gewisse Unterstützungsleistungen auch im Rahmen staatlicher Strassensozialarbeit sowie durch NGO erbracht (Urteil D-2590/2025 E. 9.5.1). Soweit die Beschwerdeführerinnen befürchten, im Falle einer Rückkehr keinen Zugang zur medizinischen Versorgung zu erhalten, vermögen ihre Vorbringen (psychische Belastung, Adipositas Grad III, Diabetes) keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung aufzuzeigen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.), weshalb der diesbezüglich subsubeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
F-5215/2026 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme aller Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum 6. März 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt. 4.5 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat ihre persönliche Situation, insbesondere ihre familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Situation abgeklärt. Dass die Beschwerdeführerinnen die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerinnen hätte vornehmen müssen. Auch dem Kindeswohl hat die Vorinstanz genügend Rechnung getragen. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)
F-5215/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Margerita Socha
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