Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5204/2026
Urteil v o m 5 . August 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Selina Schmid.
Parteien
1. A._______, geb. am (…) 1990, Libanon, 2. B._______, geb. am (…) 1997, Libanon, und deren Kinder 3. C._______, geb. am (…) 2017, Libanon, 4. D._______, geb. am (…) 2019, Libanon, 5. E._______, geb. am (…) 2023, Libanon, alle vertreten durch F._______, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2026 / N (…).
F-5204/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 13. April 2026 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) hat ihnen die französische Auslandvertretung in Beirut ein vom 5. Februar 2026 bis zum 4. August 2026 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche der Beschwerdeführenden 1 und 2 (wohl im April 2026; das genaue Datum der Gespräche ist unbekannt, wurden die Protokolle doch fälschlicherweise auf den 24. Februar 2026 – und damit vor Einreichung des Asylgesuchs – datiert) ersuchte die Vorinstanz am 28. April 2026 die französischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diese hiessen die Ersuchen am 29. Juni 2026 gut. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von einer Überstellung nach Frankreich bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens abzusehen. Sämtliche neu eingereichten medizinischen Berichte seien als neue erhebliche Beweismittel zu den Akten zu nehmen. E. Am 27. Juli 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
F-5204/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berichtigung vom 25. November 2025 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Die Frage, ob sich dieser Verweis ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin-III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt, kann vorliegend offenbleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden sowohl nach der Dublin-III-VO als auch nach der AMM-VO demselben Staat zukommt. 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die französischen Behörden stimmten den Aufnahmegesuchen der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2026 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. Vor dem Hintergrund des gültigen Schengen-Visums ist damit die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden gegeben. Das französische Asylsystem weist keine
F-5204/2026 systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Herkunftsstaat überstellt würden, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sie bei einer Überstellung nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten würden. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. 2.2. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vortragen, vermag an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Verfügung aus nachfolgenden Gründen nichts zu ändern. 2.2.1. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerdeführer 1 gemäss Arztbericht vom 28. Mai 2026: Druckdolenz und Verhärtungen der Muskulatur ober- und unterhalb Scapula, leichter Muskelhartspann der Lendenwirbelsäule, psychische Belastung; Beschwerdeführerin 2 gemäss Arztberichten vom 18. Mai 2026 und 17. Juli 2025 (libanesischer Arztbericht): Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]; Beschwerdeführerin 3 gemäss ambulantem Bericht vom 6. Juli 2026: mittelgradige Schlafprobleme in Kombination mit Alpträumen und vermehrtem Weinen; Beschwerdeführer 4 gemäss ambulantem Bericht vom 6. Juli 2026: mittelgradige Schlafprobleme in Kombination mit Alpträumen und vermehrtem Weinen; Beschwerdeführer 5 gemäss Arztbericht vom 19. Mai 2026: Wachstumsverzögerung) sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste.
F-5204/2026 2.2.2. Auch das Kindswohl steht einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen. Daran vermögen die mit ambulanten Berichten vom 6. Juli 2026 belegten psychischen Belastungen der Beschwerdeführenden 3 und 4 nichts zu ändern. Es ist festzuhalten, dass Frankreich Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen hat. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteile des BVGer F-661/2025 vom 12. Februar 2025 E. 6.5; F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.4). Es sind keine Umstände dargetan oder ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) von Seiten Frankreichs missachtet zu werden droht. 2.2.3. Auch die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt sowie eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Kinder bei einer Überstellung nach Frankreich verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Da die durch Arztberichte belegten gesundheitlichen Beschwerden die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK eindeutig nicht erreichen, wurde der Sachverhalt diesbezüglich durch die Vorinstanz rechtsgenüglich ermittelt. Insofern waren keine weitergehenden Abklärungen in Bezug auf das Kindeswohl notwendig. 2.2.4. Die weitere formelle Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt habe, indem sie sich mit den medizinischen Feststellungen nur oberflächlich auseinandergesetzt und nicht ausgeführt habe, weshalb sie die medizinischen Empfehlungen als nicht entscheidrelevant erachtet habe, erweist sich als unbehelflich. Die Bestimmung des zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates liegt, selbst wenn sie in Gestalt von Empfehlungen gekleidet ist, ausserhalb der ärztlichen Behandlungskompetenz. Die dafür verantwortliche Vorinstanz äusserte sich hinlänglich dazu, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, keine Hinweise dafür vorlägen, wonach Frankreich den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigern würde, und dass die medizinischen Probleme nicht von einer derartigen Schwere seien, dass eine Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz zu begründen vermöchte. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.
F-5204/2026 2.2.5. Angesichts des rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts sind die Beweisanträge betreffend Einholung einer ergänzenden kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme sowie persönliche Anhörung der Eltern ebenfalls abzuweisen. 2.3. Nach dem Gesagten resultiert kein anderes Ergebnis, wenn anstelle der genannten Bestimmungen der Dublin-III-VO die entsprechenden Vorschriften der AMM-VO zugrunde gelegt würden (Art. 29 AMM-VO anstelle von Art. 12 Dublin-III-VO, Art. 16 AMM-VO anstelle von Art. 3 Dublin-III-VO sowie Art. 35 AMM-VO anstelle von Art. 17 Dublin-III-VO). 3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 27. Juli 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-5204/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Selina Schmid
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