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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2020 F-5189/2020

26 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,411 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5189/2020

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien A._______, geboren am (…), Demokratische Republik Kongo, vertreten durch MLaw Sinem Gökcen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2020 / (…).

F-5189/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (aus Kongo Kinshasa, geboren 1985) ersuchte am 17. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. September 2015 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEMact. 9]). Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Abklärungen am 31. Juli 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs möglich erscheine. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er wolle in der Schweiz bleiben, da er in Frankreich weder im Sommer noch im Winter eine Unterkunft habe und auch finanziell nicht unterstützt werde; zudem lebe seine Schwester in der Schweiz. Er leide überdies aufgrund von Folter in seiner Heimat an psychischen Problemen, Albträumen, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und habe eine Beule am (…) sowie eine deformierte (…). Überdies habe er Gelenkschmerzen und Hämorrhoiden (SEM-act. 15). B. Am 6. August 2020 stimmten die französischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 5. August 2020 um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu (SEM-act. 18). C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 (eröffnet am 13. Oktober 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 30). A. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch

F-5189/2020 einzutreten. Eventualiter sei die Sache zu rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis über den Antrag um aufschiebende Wirkung entschieden worden sei. B. Am 21. Oktober 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht selbentags in elektronischer Form vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

F-5189/2020 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Nachdem die französischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Frankreichs fest. Der Beschwerdeführer bestreitet diese denn auch nicht grundsätzlich; er macht jedoch geltend, das französische Asylsystem weise gravierende Mängel auf. Aufgrund dessen und in Anbetracht seiner gesundheitlichen Probleme habe die Schweiz das Selbsteintrittsrecht auszuüben. 4. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand sowie eine Verletzung der Begründungspflicht, insoweit das SEM nicht in nachvollziehbarer Weise geprüft und begründet habe, wieso nicht das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-

F-5189/2020 dung angemessen zu berücksichtigen. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen, sodass es der rechtssuchenden Person möglich ist, die Verfügung in angemessener Weise anzufechten (statt vieler BGE 145 IV 99 E. 3.1 m.H.). 4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer intern, im Bundesasylzentrum mehrere Arzttermine hatte, anlässlich derer an (..) Druckdolenz und ein partielles Flexionsdefizit, am (…) Druckdolenz und eine zystische Schwellung sowie Hämorrhoiden und Schlafstörungen mit Albträumen diagnostiziert wurden. Zur Behandlung wurden eine (…)schiene, eine Salbe wegen der Hämorrhoiden, Schmerzmittel und das Antidepressivum Trittico verschrieben, ein orthopädischer Termin wurde nicht für notwendig befunden. Die (…)schiene trug er jedoch nicht regelmässig und die Salbe holte er offenbar nicht ab (SEM-act. 25; 28). Aufgrund der mehrmaligen ärztlichen Untersuchungen und der angeordneten Behandlungen geht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass der medizinische Sachverhalt ausreichend erhellt ist. Es war dem SEM gestützt auf die Diagnose und den ermittelten Behandlungsbedarf möglich, eine Beurteilung über die Zulässigkeit einer Überstellung nach Frankreich vorzunehmen. Psychiatrische Abklärungen zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung drängten sich entgegen dem beschwerdeweise geäusserten Vorbringen nicht auf. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme und Schlafstörungen wurden vom medizinischen Personal aufgenommen und eine entsprechende Behandlung verordnet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 4.4 Was die Begründung der angefochtenen Verfügung anbelangt, hat das SEM sich auf den Standpunkt gestellt, dass Frankreich sich an die einschlägigen internationalen Verpflichtungen halte und nicht von systemischen Mängeln im Asylsystem ausgegangen werden müsse. Es hat seine Ansicht begründet, weshalb es davon ausgeht, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-III-VO unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden zulässig und ein Selbsteintritt nicht angezeigt sei. Es war dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Begründung möglich, entsprechende Einwände vorzubringen und in seiner Beschwerde darzulegen, weshalb er von der gegenteiligen Auffassung ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht vermag mit anderen Worten keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen.

F-5189/2020 4.5 Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die Verfügung hinreichend begründet, mithin wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Nachfolgend sind die materiellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin- Überstellungen nach Frankreich und Presseartikel vor, die Umstände asylsuchender Personen in Frankreich seien prekär. Es bestehe insbesondere kein gesicherter Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Betreuung. Gemäss dem Urteil des EGMR i.S. N.H. und anderen gegen Frankreich, Nr. 28820/13 vom 2. Juli 2020, bestünden Missstände im französischen Asylverfahren. Gemäss dem AIDA Country Report: France, Update 2019 (in der Folge: AIDA Country Report; einsehbar unter https://www. asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2019upda te.pdf; zuletzt abgerufen im Oktober 2020) sei die Gesundheitsversorgung sehr schwierig. Der Beschwerdeführer habe nach Ablauf seiner Krankenversicherungskarte im Jahr 2016 keine medizinische Behandlung mehr erhalten. Einer Unterkunft sei er nie zugewiesen worden, und er habe daher die letzten fünf Jahre auf der Strasse verbringen müssen. Eine Rücküberstellung nach Frankreich würde eine Rückkehr in die Obdachlosigkeit ohne Zugang zu medizinischer Grundversorgung bedeuten. Die Schweiz habe das Selbsteintrittsrecht auszuüben. 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO

F-5189/2020 aufweist (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4995/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2; F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5.1; F-4804/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 4.2). Daran ändert der Verweis auf das kürzlich ergangene Urteil des EGMR i.S. N.H. und andere gegen Frankreich, Nr. 28820/13 vom 2. Juli 2020 nichts, da der Beschwerdeführer vorliegend die geltend gemachte Obdachlosigkeit und die fehlende medizinische Behandlung nicht substantiiert darzulegen vermag. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Situation von Asylsuchenden in Frankreich schwierig sein kann. Dem Beschwerdeführer gelingt es jedoch in Anlehnung an den dem Urteil des BVGer D-5488/2019 vom 31. Oktober 2019 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht, zu belegen, dass ihm in Frankreich die adäquate Unterstützung und Unterbringung verweigert worden sei und dass er sich bemüht habe, diese auf dem Rechtsweg einzufordern. Jedenfalls kann aufgrund seiner Vorbringen nicht von systemischen Mängeln ausgegangen werden. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch keine Veranlassung, die nach dem Urteil des EGMR i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12 entwickelte Praxis der Einholung konkreter Garantien auf Frankreich anzuwenden. 5.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. Gemäss den Vorakten leidet der Beschwerdeführer unter gewissen medizinischen Beeinträchtigungen. Diese erreichen aber nicht die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR erforderliche Schwere, bei der die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet wäre. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet oder bei einer Überstellung mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands konfrontiert ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine solche Konstellation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Sollte er – insbesondere aufgrund der geltend gemachten psychischen und orthopädischen Beschwerden – auf ärztliche Behandlung angewiesen sein, muss er diese in Frankreich einfordern. Dieses verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen.

F-5189/2020 Dasselbe gilt für die befürchtete Obdachlosigkeit, die der Beschwerdeführer nicht konkret belegt, sondern generell rügt (vgl. die Hinweise auf fehlende Unterbringung Asylsuchender und weggewiesener Personen im AIDA Country Report, S. 87 ff.). Sollte er bei seiner Rückkehr in Frankreich als abgewiesener Asylsuchender nicht grundrechtskonform, d.h. insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hat er dies nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteil des BVGer F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5.1). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der grundsätzlich nicht unter den Schutzbereich des Familienlebens von Art. 8 EMRK fallenden Beziehung zu seiner offenbar in der Schweiz lebenden Schwester nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Den Akten sind keine Hinweise auf einen vorinstanzlichen Ermessensmissbrauch oder ein Überrespektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat. 6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers wird bei der Überstellung Rechnung getragen (siehe SEM-act. 31). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 21. Oktober 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von Anfang an als aussichtslos zu betrachten waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-5189/2020 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-5189/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Christa Preisig

Versand:

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