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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2017 F-5175/2017

20 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,319 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. August 2017

Testo integrale

F-5175/2017 Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5175/2017

Urteil v o m 2 0 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

A._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…) und E._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Ibrahim Sari, Advokatur Sari, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / […].

F-5175/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 27. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 9. August 2017 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel summarisch zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragte (BzP) und ihr gestützt auf ihre Aussagen sowie den Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe in die Schweiz kommen wollen und sie kenne in Spanien niemand, dass sie weiter zu Protokoll gab, sie sei gesund, dass das SEM die spanischen Behörden am 16. August 2017 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer vier minderjährigen Kinder gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. August 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2017 – eröffnet am 8. September 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. September 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde

F-5175/2017 erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM vom 22. August 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen sowie den Antrag stellten, der unterzeichnende Anwalt sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass sie weiter beantragen liessen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und den Vollzugsbehörden seien jegliche Überstellungshandlungen nach Spanien bis zum bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu verbieten, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

F-5175/2017 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kindern zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs am 27. Juli 2017 in der Schweiz im Besitze eines vom 23. Juli 2017 bis am 23. Oktober 2017 gültigen Schengen-Visums für Spanien, ausgestellt von der spanischen Auslandvertretung in Istanbul (Reisezweck: Tourismus), waren, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 9. August 2017 ausführte, sie sei am 7. Mai 2017 von Istanbul nach Paris geflogen und danach (ca. am 10. Mai 2017) mit dem Zug in die Schweiz weitergereist, woraufhin sie bei einem Onkel ihres Mannes untergebracht worden sei und dieser sie dann zum Zentrum in der Nähe von X._______ gebracht hätte, dass der Schlepper alles organisiert und auch ihre Pässe behalten hätte,

F-5175/2017 dass sie illegal in die Schweiz gereist sei, dass das SEM gestützt auf diese Aussagen die spanischen Behörden am 16. August 2017 im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, woraufhin die spanischen Behörden am 21. August 2017 ihre Zustimmung erteilten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, sie seien am 7. Mai 2017 mit einem für die Niederlande gültigen Schengen-Visum in Paris den Schengen-Raum eingereist und am 10 Mai 2017 in die Schweiz weitergereist, zwar ohne Reisepass aber mit gültigen Visa, und demnach bereits in der Schweiz gewesen seien, als Spanien am 17. Juli 2017 die Visa ausgestellt habe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass sie als Beweis ihrer Einreise am 7. Mai 2017 in den Schengen-Raum ein WhatsApp Foto mit dem Einreisestempel sowie dem Schengen-Visa für die Niederlande zu den Akten reichte (vgl. BVGer act. 1, Beilage 3), dass sich aus dem CS-Vis ergibt, dass die niederländischen Visa zum Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz am 27. Juli 2017 bereits abgelaufen waren (Gültigkeit: 18. April 2017 bis 2. Juni 2017), die Beschwerdeführenden sich somit angeblich während mehr als zwei Monaten ohne Visa in der Schweiz aufgehalten hätten,

F-5175/2017 dass das SEM die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Reiseweg zu Recht als „sehr allgemein gehalten, stereotyp und ohne Detailangaben“ bezeichnete, da das Geschilderte nicht als tatsächlich erlebt und auch die Aussage, wonach sie ohne das spanische Visum in die Schweiz eingereist seien, nicht glaubhaft erscheinen würden, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die spanischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu prüfen ist, ob die Anwesenheit des Onkels ihres Ehemannes in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht bzw. ob eine Überführung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Spanien gegen Art. 8 EMRK verstösst,

F-5175/2017 dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass es sich beim Onkel des Ehemannes nicht um einen Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet, dass das SEM somit zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin könne aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach dem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Dublin-Verfahren – wie ausgeführt – einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu berücksichtigen sind, die entsprechenden Vorbringen jedoch in einem allfälligen durch die spanischen Behörden durchgeführten Asyl- und Wegweisungsverfahren geltend gemacht werden können,

F-5175/2017 dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5175/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Jacqueline Moore

Versand:

F-5175/2017 — Bundesverwaltungsgericht 20.09.2017 F-5175/2017 — Swissrulings