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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2020 F-5148/2019

1 luglio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,068 parole·~5 min·9

Riassunto

Vermögenswertabnahme | Vermögenswertabnahme

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5148/2019

Urteil v o m 1 . Juli 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vermögenswertabnahme.

F-5148/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. […], Eritrea) ersuchte am 7. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2019 wurde seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt, sein Asylgesuch jedoch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Zufolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde er vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Am 22. Januar 2019 wurde das Portemonnaie des Beschwerdeführers auf der Strasse gefunden und der Kantonspolizei B._______ abgegeben. Darin befand sich die Summe von Fr. 1'204.25. Die Kantonspolizei B._______ stellte das Geld nach Einvernahme des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 sicher. C. Mit Entscheid vom 9. September 2019 verfügte die Vorinstanz die Abnahme des sichergestellten Geldbetrags in der Höhe von Fr. 600.– und dessen Anrechnung an die vom Beschwerdeführer zu leistende Sonderabgabe. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Als Beweismittel reichte er eine Liste mit Namen und Unterschriften von Personen ein, die ihm Geld anvertraut hätten. E. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

F-5148/2019 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind – soweit zumutbar – mittels Sonderabgabe zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG). Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen (Art. 86 Abs. 1 AsylG). Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerte endet, wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. c der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 3.2 Das Portemonnaie des Beschwerdeführers wurde am 22. Januar 2019 aufgefunden und die polizeiliche Einvernahme und Sicherstellung des Betrags in der Höhe von Fr. 600.– erfolgte am 24. Januar 2019. Zu diesem Zeitpunkt war das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch hängig und er unterlag der Sonderabgabe nach Art. 86 Abs. 1 AsylG. Mit Entscheid vom 20. Juni 2019 (eröffnet am 24. Juni 2019) wurde sein Asylgesuch abgelehnt und als Folge davon die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Hingegen wurde seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt und zufolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer innert 30 Tagen keine Beschwerde, weshalb die vorinstanzliche Verfügung am 24. Juli 2019 in Rechtkraft erwuchs. Damit endete seine Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerte gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. c AsylV 2. Mit Verfügung vom 9. September 2019 nahm die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den sichergestellten Geldbetrag ab und rechnete diesen an die zu leistende Sonderabgabe an. Dabei ging sie von der falschen Annahme aus, dass er immer noch der Sonderabgabe unterstehe. Entscheidend für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Unterstellung unter

F-5148/2019 die Sonderabgabe ist der Entscheid über die definitive Einziehung der Vermögenswerte als solcher und nicht die faktische Sicherstellung. Bei der faktischen Sicherstellung des Geldbetrags durch die Polizei unterlag der Beschwerdeführer zwar noch der Sonderabgabe, die massgebliche vorinstanzliche Verfügung datiert hingegen vom 9. September 2019 und wurde damit erlassen, nachdem er rechtskräftig als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung unterlag er damit nicht mehr der Sonderabgabe auf Vermögenswerte. Die Vermögenswertabnahme und Anrechnung an die Sonderabgabe erfolgten deshalb zu Unrecht. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die zu Unrecht erfolgte Vermögenswertabgabe zurückzuerstatten. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 29. Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5.2 Der Beschwerdeführer wäre zufolge seines Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der nicht vertretene Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen im Sinne der massgeblichen Bestimmungen gelten und es sind auch keine ersichtlich. Es ist ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

F-5148/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Vermögenswertabnahme in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […] / N […])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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