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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2017 F-5145/2016

21 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,351 parole·~12 min·1

Riassunto

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-5145/2016

Urteil v o m 2 1 . September 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.

Parteien A._______, (Sri Lanka) c/o B._______ (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG).

F-5145/2016 Sachverhalt: A. Die schweizerische Botschaft in Colombo wies im November 2014 das erste Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines humanitären Visums ab (vgl. SEM act. 1/1-44). Die hiergegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2015 ebenfalls abgelehnt (vgl. SEM act. 7/125-128). Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Im November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch in selbiger Sache ein. Die Ausstellung eines humanitären Visums wurde in der Folge durch die Schweizer Botschaft in Colombo mit Formularentscheid vom 26. November 2015 erneut verweigert (vgl. SEM act. 12/174- 176). C. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 29. Juni 2016 die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache ab. Sie begründet ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden unmittelbaren und individuellen Gefährdung des Gesuchstellers. Insbesondere habe dieser die vorgebrachten Bedrohungen und Attacken von unbekannten Dritten nicht genügend belegen können (vgl. SEM act. 18/195-198). D. Mit Eingaben vom 19. Juli 2016 sowie 26. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Den Schreiben ist sinngemäss zu entnehmen, dass er in ständiger Angst vor Übergriffen durch Unbekannte lebe und finanzielle Schwierigkeiten habe. Aufgrund seiner Situation habe ihn ein Freund für vier Wochen nach Dubai eingeladen, wo er sich nun aufhalte (BVGer act. 1 inkl. Beilagen). E. In der Eingabe vom 14. Oktober 2016 schilderte der Beschwerdeführer eine zwischenzeitlich vorgefallene Bedrohung durch unbekannte Männer. Im Anschluss an dieses Ereignis sei er nach Colombo geflohen und habe um Hilfe beim ICRC (International Committee of the Red Cross) ersucht (vgl. BVGer act. 10).

F-5145/2016 F. Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 19. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die schweizerische Botschaft in Colombo aufgesucht habe. Zukünftige Schreiben sollen an seine Verwandten in der Schweiz gesendet werden (vgl. BVGer act. 11). G. Der Beschwerdeführer bekundete in seiner Eingabe vom 5. Januar 2017 sinngemäss seinen Beschwerdewillen und ersuchte um Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. BVGer act. 16). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Entscheide bezüglich die Verweigerung zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde angesichts der nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne dieser Bestimmung erweist (vgl. E. 6.3). 1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Abs. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-

F-5145/2016 messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise – insbesondere der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) – gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener

F-5145/2016 Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).

4.2 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines „einheitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen. 4.3 Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden nach der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Praxis in Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.). 4.4 Der Bundesrat hält in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen

F-5145/2016 zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 „Visumsantrag aus humanitären Gründen“ (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3). 4.5 Aufgrund seiner sri-lankischen Staatsangehörigkeit ist der Beschwerdeführer nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung ein Drittstaatsangehöriger, der der Visumspflicht unterliegt. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 5) sowie eines Visums aus humanitären Gründen (vgl. nachfolgend E. 6) zu Recht verneint hat. 5. Der Beschwerdeführer hat vorliegend weder die Absicht eines langfristigen Aufenthalts in der Schweiz noch die damit einhergehenden fehlenden Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums bestritten. In Anbetracht der geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum verweigert. Auf die einzelnen Einreisevoraussetzungen ist folglich nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben im Wesentlichen geltend, dass sein Vater und sein ältester Bruder im Jahre 1987 getötet worden seien. Sein zweitältester Bruder lebe im Ausland und die Zwillingsschwester seiner Ehefrau sowie deren Ehemann würden in der Schweiz leben. Unbekannte Personen würden ihn jeweils aufsuchen und nach dem Verbleib seiner im Ausland lebenden Verwandten fragen. Trotz Aufsuchen

F-5145/2016 der Polizei habe diese nichts gegen die Bedrohungen unternommen. Aufgrund seiner Verbindungen zu einem Parlamentarier, der im Jahr 2005 umgebracht worden sei, fürchte er nun, dass er im Prozess gegen die Mörder als Zeuge gelte und von deren Komplizen verfolgt werde. 6.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass angesichts der nicht belegten Behauptungen des Beschwerdeführers keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben des Beschwerdeführers bestehe und die Ausstellung eines humanitären Visums nicht gerechtfertigt sei. 6.3 In seinem zweiten Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums vom November 2015 nimmt der Beschwerdeführer kaum Bezug auf die Gefährdungslage, welche er in seinem ersten Antrag im November 2014 noch geltend gemacht hatte (vgl. SEM act. 12/173). Die im Zweitgesuch geschilderten Bedrohungen durch unbekannte Personen sind anhand der Eingaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Die eingereichten, undatierten Fotografien (SEM act. 12/167 f.), ein Arztattest (SEM act. 12/171) sowie ein Unterstützungsschreiben eines Parlamentariers aus dem Jahr 2015 (SEM act. 12/157) lassen keine Schlüsse bezüglich einer besonderen und aktuellen Notsituation des Beschwerdeführers zu. Ebenso bleibt die Darstellung einer Befragung durch Sicherheitsbehörden vom 6. August 2015 (vgl. SEM act. 10/133) sowie eines Übergriffs vom 21. November 2015 (vgl. SEM act. 12/178 f.) vage und nicht belegt. Der Beschwerdeführer liess sich zudem von der Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht vernehmen und reichte keine weiteren Beweismittel ein, die seine Berichte zu belegen vermöchten (vgl. SEM act. 18/198 sowie act. 13-17). Auch der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben sind keine substantiierten Angaben bezüglich einer konkreten Gefährdungslage zu entnehmen. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka und dessen Aufenthalt in Dubai im August 2016 zeigen vielmehr auf, dass er sein Heimatland grundsätzlich ungehindert verlassen und wieder einreisen kann. Seine Ausreise aus einem sicheren Drittstaat und die Rückkehr nach Sri Lanka stehen sodann im Widerspruch zu seinem Vorbringen einer aktuellen und reellen Bedrohung an Leib und Leben. Ausserdem erscheint es ihm zumutbar, sich bei allfälligen Bedrohungen an die sri-lankischen Behörden zu wenden. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem angeblichen Übergriff im Jahr 2014 die Polizei aufgesucht (vgl. SEM act. 6/66-68 und act. 6/94) sowie eine Klage bei der Human Rights Comission of Sri Lanka eingereicht hat (vgl. SEM

F-5145/2016 act. 12/166). Belege für ein Schutzersuchen nach den von ihm nicht substantiiert vorgebrachten Bedrohungen aus dem Jahr 2015 und 2016 liegen nicht vor. Insgesamt sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen und es rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer – im Gegensatz zu anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Die Vorinstanz hat die Erteilung eines humanitären Visums dementsprechend zu Recht verweigert. 7. Zusammenfassend ist nach Prüfung der Akten festzuhalten, dass vorliegend weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums noch eines humanitären Visums erfüllt sind. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

F-5145/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Rahel Altmann

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