Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-5098/2026
Urteil v o m 1 0 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), je Afghanistan und vertreten durch Claudio Ludwig, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2026 / N (…).
F-5098/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (…) 2008 geboren zu sein und reichte eine Bestätigung seiner Registrierung in einer belgischen Gemeinde ein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 28. Mai 2026 ergab, dass er bereits am 10. Oktober 2025 in Kroatien und am 28. Oktober 2025 in Belgien Asyl beantragt hatte. A.c Auf ein vorinstanzliches Informationsersuchen teilten die belgischen Behörden am 3. Juni 2026 mit, sie hätten das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nach einer medizinischen Altersabklärung vom (…) 2008 auf den (…) 2002 angepasst. Sie hätten keine Informationen über Familienmitglieder in Europa. Die kroatischen Behörden hätten seiner Wiederaufnahme zugestimmt. Infolge seines Untertauchens sei das Verfahren am 4. März 2026 beendet worden. Dabei übermittelten sie einen flämischsprachigen Entscheid ihrer Vormundschaftsbehörde vom 10. November 2025, wonach unter anderem gestützt auf die Ergebnisse einer medizinischen Altersabklärung vom (…) 2025 davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre ist. A.d Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2026 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsmassnahmen und der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…). 2008. Der Beschwerdeführer rügte mit Stellungnahme vom 15. Juni 2026, das belgische Altersgutachten sei nicht zugeschickt worden und beantragte, ihm sei eine Frist zur Einreichung weiterer Dokumente einzuräumen, er sei zu seinem Alter zu befragen und es sei gegebenenfalls eine medizinische Altersanalyse durchzuführen. Am Folgetag passte die Vorinstanz sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2008 (mit Bestreitungsvermerk) an und teilte ihm dies mit. A.e Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juni 2026 Kopien seiner Impfkarte und seines schulischen Familien- und Gesundheitsblatts aus Afghanistan ein. A.f Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 22. Juni 2026 wurde er zu seinen Asylersuchen in Belgien und Kroatien, allfälligen Familienangehörigen in Europa, einem allfälligen Nichteintretensentscheid, Gründen ge-
F-5098/2026 gen eine Wegweisung nach Kroatien und seiner Gesundheitssituation befragt. A.g Am 23. Juni 2026 schickte die Vorinstanz den kroatischen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung betreffend den Beschwerdeführer, der sie ihre Einschätzung seiner vorgebrachten Minderjährigkeit, die erhaltenen Auskünfte der belgischen Behörden und Dokumentkopien beilegte. Die kroatischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahme am 14. Juli 2026. A.h Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 (eröffnet: 13. Juli 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie hielt fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…) 2008 (mit Bestreitungsvermerk) und eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, ferner sei sie anzuweisen, den (…) 2008 als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, die beantragte Eintragung im ZEMIS einstweilen bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens vorzunehmen bzw. ihn unverzüglich wieder als Minderjährigen unterzubringen und zu betreuen. Ferner ersuchte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Die Instruktionsrichterin ordnete am 22. Juli 2026 einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. B.c Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2026 trennte sie das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung (F-5243/2026) von diesem Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (F-5098/2026), gewährte dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
F-5098/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dieses Beschwerdeverfahren hat einzig den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid zum Gegenstand, der dem Beschwerdeführer in den Dispositivziffern 1-4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2026 eröffnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2 Die staatsvertragliche Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren richtet sich nach der am 12. Juni 2026 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO); und zuvor nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (Art. 84 Abs. 2 AMM-VO).
F-5098/2026 2.3 Ist auf die vor Inkrafttreten der AMM-VO erfolgte(n) Registrierung(en) des Asylgesuchs des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt A.a f.) abzustellen, so richtet sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats übergangsrechtlich nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO). Demnach ist im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat der Mitgliedstaat zuständig, in dem er seinen Asylantrag gestellt hat, sofern es seinem Wohl dient (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Soweit in mehr als einem Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wurde, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 C-648/11, M.A., B.T. und D.A. gegen Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Folglich sind unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festgestellter Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Ist ein anderes, nach der Registrierung des Asylgesuchs eingetretenes Kriterium massgebend, so richtet sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der AMM-VO. Dieser Rechtsauffassung scheint die Vorinstanz zu folgen, indem sie die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers – insbesondere allfällige systemische Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems, einen völkerrechtlich verbindlichen oder freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz – nur nach der AMM-VO prüft. Diese angesichts der vorgenannten Übergangsbestimmung erklärungsbedürftige Rechtsanwendung begründet sie nicht (vgl. Vorakten [SEM-act.] 40 S. 8 ff.). Nach der AMM-VO ist im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz zuerst registriert wurde, sofern dies dem Wohl des Kindes dient (vgl. Art. 25 Abs. 5 AMM-VO). 2.4 Nach dem Gesagten ist die allfällige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowohl unter der Dublin-III-VO als auch der AMM-VO rechtserheblich, um den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Daher kann die Frage des anwendbaren Rechts an dieser Stelle offenbleiben. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, es liege nur der Entscheid der belgischen Behörden vor, wonach das dortige Altersgutachten gestützt auf eine Untersuchung der Weisheitszähne ein Mindestalter von 23 Jahren ergeben habe. Aus den lediglich zitierten Ergebnissen dieses Gutachtens gehe
F-5098/2026 nicht hervor, dass auch eine Röntgenaufnahme des Schlüsselbeins erfolgt sei. Daher entspreche das belgische Altersgutachten den schweizerischen Kriterien zur Altersbestimmung nicht. Überdies habe die Vorinstanz lediglich spekuliert, dass er mit seiner in Belgien erfassten Alias-Identität «(…) 2004» in Kroatien registriert sei. Indem sie dennoch auf eine Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende und forensische Altersbegutachtung verzichtet habe, habe sie ihm jede Möglichkeit genommen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 S.5 ff.). Folglich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte, ohne zur weiteren Abklärung dieses Sachverhalts das belgische Altersgutachten beizuziehen, ihn mündlich anzuhören und allenfalls ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben. 3.2 Als Ausfluss des grundrechtlich garantierten Anspruchs der Verfahrensparteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) ist die verfahrensleitende Behörde verpflichtet, frist- und formgerecht anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass sie ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist und/oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn führen (vgl. BVGE 2022 I/6 E. 4.2, 2015/1 E. 4.2; statt vieler Urteile des BVGer F-929/2026 vom 13. Februar 2026 E. 3.2, F-203/2026 vom 15. Januar 2026 E. 3.1, F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.2). 3.3 Als minderjährig gilt eine asylsuchende Person unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO, Art. 2 Abs. 10 AMM-VO). Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Die Minderjährigkeit ist glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3).
F-5098/2026 3.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der asylsuchenden Person zu Alter, Identitätspapieren, familiären Umständen, Schulbesuch, Berufsbildung und -tätigkeit, Ausreiseumständen und gegebenenfalls länderspezifischen Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5, 2018 VI/3 E. 4.2.3, 2009/54 E. 4.1). 3.5 Das Ergebnis eines medizinischen Altersgutachtens ist ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung – anders als die Handknochenanalyse und ärztliche körperliche Untersuchung – grundsätzlich zum Beweis geeignet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Resultiert – wie vorliegend (vgl. E. 4.4) – aus der zahnärztlichen Untersuchung ein Mindestalter von über 18 Jahren, so stellen medizinische Altersabklärungen: ‒ ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, sofern das Mindestalter der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt; ‒ ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, sofern das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die ergebenden Altersspannen überlappen; ‒ ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit dar, sofern das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Schliesslich kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Altersabklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 3.6 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass medizinische Altersabklärungen aus dem Ausland auf vergleichbaren Untersuchungsmethoden basieren müssen, um in der Schweiz als Indiz für die Minder- oder Volljährigkeit einer asylsuchenden Person mit entsprechender Gewichtung berücksichtigt zu werden (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5921/2024 vom
F-5098/2026 17. Januar 2025 E. 7.2). Dies scheint auch die Vorinstanz anzunehmen, indem sie erläutert, dass medizinische Altersabklärungen in Belgien nach ähnlichen Methoden wie in der Schweiz erfolgen (vgl. SEM-act. 30 S. 6). 4. 4.1 Aktenkundig und unstrittig reichte der Beschwerdeführer mit den Kopien seiner Impfkarte und seines schulischen Familien- und Gesundheitsblatts aus Afghanistan (SEM-act. 30) keine rechtsgenügende Identitätspapiere ein, die seine Minderjährigkeit belegen könnten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6; zuletzt Urteile des BVGer F-3816/2026 vom 16. Juni 2026 E. 5.2, F-3095/2026 vom 11. Juni 2026 E. 4.1, F-203/2026 E. 4.1, F-6632/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 4.4). 4.2 Er gab gegenüber den schweizerischen und belgischen Behörden an, am (…) 2008 geboren und somit minderjährig zu sein (vgl. SEM-act. 7, 17 und 20). Er kann seine Altersangabe nicht durch substantiierte biografische Angaben stützen (vgl. SEM-act. 23, BVGer-act. 1), wurde hiernach aber weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 12. Juni 2026 noch des persönlichen Gesprächs vom 22. Juni 2026 gefragt (vgl. SEM-act. 21 und 31). 4.3 Bei den Akten befinden sich keine Angaben der kroatischen Behörden über das dort registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Gemäss Auskunft der belgischen Behörden vom 3. Juni 2026 ist der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (…) 2002, alias (…) 2008 und (…) 2004 registriert. Nachdem ein medizinische Altersabklärung seine Volljährigkeit ergeben habe, hätten sie sein Geburtsdatum vom (…) 2008 auf den (…) 2002 angepasst (vgl. SEM-act. 17). Rechtsprechungsgemäss ist diese abweichende Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat als Indiz gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-3956/2026 vom 1. Juli 2026 E. 5.3, F-3816/2026 E. 5.5, F-3095/2026 E. 4.3) 4.4 Mit ihrer Auskunft vom 3. Juni 2026 übermittelten die belgischen Behörden einzig den Entscheid ihrer Vormundschaftsbehörde vom 10. November 2025, wonach unter anderem gestützt auf eine medizinische Altersabklärung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Dieser Entscheid liegt nur im flämischsprachigen Original vor (vgl. SEM-act. 17). Im Entscheid werden die Ergebnisse einer medizinischen Altersabklärung durch das Universitätsklinikum B._______ vom (…) 2025 zitiert. Gemäss DeepL Pro-Übersetzung der Vorinstanz besagen diese:
F-5098/2026 «Wissenschaftliche Gewissheit, dass A._______ zum Stichtag (…) 2025 ein Alter von mindestens 18 Jahren hat, wobei 23,0 Jahre das Mindestalter darstellt. Wahrscheinlich liegt dieses noch höher. Denn sobald die Weisheitszähne ausgewachsen sind, wird diese Methode mit zunehmendem Alter das tatsächliche Alter unterschätzen, da radiologisch keine weiteren Veränderungen mehr auftreten. Daher ist die Röntgenaufnahme des Schlüsselbeins von Bedeutung.» (SEM-act. 30 S. 6). 4.5 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zwar darauf hin, dass medizinische Altersabklärungen in Belgien auf Auswertungen des Handgelenks, des Schlüsselbeins und der Zähne – und somit auf vergleichbaren Methoden wie in der Schweiz – basieren (vgl. SEM-act. 30 S. 6 m.H.a. European Union Agency for Asylum, Age Assessment Practices in EU+ Countries: A baseline for Pact Implementation, 13. März 2026, S. 20 f., https://www.euaa.europa.eu/publications/age-assessment-practices-eu-countries-0, abgerufen am 6. August 2026). Der Beschwerdeführer rügt aber zu Recht, dass die zitierten Ergebnisse des Altersgutachtens vom (…) 2025 nicht belegen, dass dies auch tatsächlich der Fall ist, da insbesondere fraglich ist, ob neben seinen Weisheitszähnen auch sein Schlüsselbein untersucht wurde. Folglich lässt sich nicht feststellen, ob die angewandte Methode mit der in der Schweiz vorgesehenen Methode vergleichbar ist. Auch sind die aus der Untersuchung seiner Weisheitszähne und – sofern durchgeführt – seines Schlüsselbeins resultierenden Mindest- und Maximalalter in den zitierten Ergebnissen des Gutachtens nicht ersichtlich. Ohne diese Angaben lässt sich das Altersgutachten, das ohnehin nur fragmentarisch und unübersetzt vorliegt, nicht rechtsprechungsgemäss gewichten. 4.6 Im Ergebnis sprechen die vorstehend skizzierten Indizien nicht mit der erforderlichen Sicherheit für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, damit die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug des belgischen Altersgutachtens vom (…) 2025 (samt vollständiger Übersetzung), die beantragte Durchführung einer Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende und ‒ je nach Würdigung des Altersgutachtens und der Aussagen ‒ gegebenenfalls eine eigene medizinische Altersabklärung hätte verzichten dürfen. Indem sie dies dennoch tat, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und stellte den Sachverhalt betreffend seine geltend gemachte Minderjährigkeit unvollständig fest.
F-5098/2026 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere, potenziell rechtserhebliche Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.H.). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. E. 4.6), sodass eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 5.2 Demnach ist das Hauptbegehren der Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist die Vorinstanz auch aufzufordern, ihre Rechtswahl zu begründen (vgl. E. 2.2 ff; zuletzt Urteile des BVGer F-5133/2026 vom 24. Juli 2026, F-5127/2026 vom 24. Juli 2026, F-4956/2026 vom 23. Juli 2026). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Soweit er dieses Begehren auf seine glaubhaft gemachte Minderjährigkeit stützt, so bleibt hierfür in diesem Beschwerdeverfahren kein Raum, da der diesbezügliche Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde (vgl. E. 4.6). Soweit er dieses Begehren auf eine fehlerhafte Wiederaufnahmemitteilung an die kroatischen Behörden stützt, dringt er damit nicht durch. Diesbezüglich liegen die vorinstanzliche Wiederaufnahmemitteilung vom 23. Juni 2026 (SEM-act. 33) und eine E-Mail-Nachricht der kroatischen Behörden vom selben Tag vor, mit der sie den Erhalt der vorinstanzlichen Originalnachricht vom 23. Juni 2026 bestätigen (SEM-act. 35). Aus diesen beiden Dokumenten wird ersichtlich, dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 23. Juni 2026 über die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers informierte, ihre diesbezügliche Einschätzung mitteilte und die Auskünfte der belgischen Behörden sowie die eingereichten Dokumentkopien beilegte. Damit hat sie die für Wiederaufnahmegesuche/-mitteilungen erforderlichen Inhalte übermittelt (vgl. Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO bzw. Art. 41 Abs. 2 AMM-VO). Besagte Originalnachricht (23. Juni 2026) erfolgte weniger als drei Wochen nach Erhalt der Auskunft der belgischen Behörden (3. Juni 2026) und weniger als vier Wochen nach der Eurodac-Treffermeldung (28. Mai 2026). In einem Wiederaufnahmeverfahren führt dieser Zeitablauf
F-5098/2026 grundsätzlich nicht dazu, dass die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren auf die Schweiz übergeht (vgl. Art. 23 Abs. 2 f. Dublin-III-VO bzw. Art. 41 Abs. 1 AMM-VO). Folglich ist das Eventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, abzulehnen. 6.2 Dem Beschwerdeführer wurden am 23. Juni 2026 und 13. Juli 2026 Kopien der editionspflichtigen Akten übermittelt (vgl. SEM-act. 34 und 41). Die Wiederaufnahmebestätigung der kroatischen Behörden sowie eine diesbezügliche E-Mail-Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und dem Dublin Office Kroatien (SEM-act. 42 f.) erfolgten erst am 14. Juli 2026, sodass der Beschwerdeführer hiervon noch keine Kenntnis haben dürfte. Daher ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 26 f. VwVG aufzufordern, dem Beschwerdeführer Einsicht in diese Aktenstücke zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). 8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
F-5098/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1-4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2026 aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in ihre Korrespondenz mit den kroatischen Behörden und deren Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung vom 14. Juli 2026 zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Meike Pauletzki