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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2026 F-4930/2026

17 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,131 parole·~16 min·8

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4930/2026

Urteil v o m 1 7 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien 1. A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), und deren Kinder 2. B._______, geboren am (...), Britische Staatsbürgerschaft, 3. C._______, geboren am (...), Britische Staatsbürgerschaft, alle vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2026.

F-4930/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 stellte für sich und ihre beiden Kinder (Beschwerdeführende 2 und 3) am (...) in der Schweiz Asylgesuche. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) in Griechenland und am (...) in Frankreich je ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.c Am 9. Juni 2026 wurde das persönliche Gespräch geführt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde der Beschwerdeführerin 1 unter anderem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und sie wurde zu ihrem Gesundheitszustand sowie demjenigen ihrer Kinder befragt. Sie führte dazu aus, dass sich der (britische) Kindsvater ihrer Kinder aktuell in D._______ aufhalte. Sie habe ihn letztmals gesehen, als ihre Tochter (...) alt gewesen sei. Ihre beiden Kinder seien in Frankreich zur Welt gekommen. Sie verfüge über keinerlei Identitätspapiere und auch keine nahen Verwandten in der Schweiz. Ihre Heimat habe sie im (Nennung Zeitpunkt) letztmals verlassen. Das Asylverfahren in Frankreich habe bis 2025 gedauert und danach sei sie direkt in die Schweiz gereist. Sie besitze in keinem europäischen Land eine Aufenthaltsbewilligung.

An ein Asylgesuch in Griechenland vermöge sie sich nicht zu erinnern. Nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Frankreich habe sie das Land verlassen müssen. Sie habe dort bei Vereinen erfolglos um Unterstützung für ihre Kinder ersucht und wolle mangels Unterstützung nicht nach Frankreich zurück. Aus Not habe sie sich dort von (...) bis (...) freiwillig prostituiert. Die Situation in Frankeich sei sehr schwierig gewesen für sie und sie hätten auch keine medizinische Behandlung erhalten. Ihr Sohn benötige eine Therapie, da er (Nennung Grund). Wenn sie von den Organisationen in Frankreich aufgenommen worden wären, wären sie dort geblieben.

Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, sie habe (Nennung Leiden). Sie möchte mit einer psychologischen Fachperson über ihre Probleme

F-4930/2026 sprechen. Zur gesundheitlichen Situation ihrer Kinder gab sie an, (Nennung Beschwerden). A.d Am 10. Juni 2026 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin 1 und ihrer minderjährigen Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. A.e Am 9., 19. Juni sowie am 2. Juli 2026 erhielt das SEM Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und Informationen über durchgeführte Kontrollen/Behandlungen. A.f Am 24. Juni 2026 stimmten die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM zu. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 – eröffnet am 6. Juli 2026 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und stellte fest einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführerin 1 focht mit Beschwerde vom 13. Juli 2026 (Poststempel) die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an, beantragt deren Aufhebung und – in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO – die Durchführung ihrer Asylverfahren in der Schweiz, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

F-4930/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 12. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024) in Kraft getreten. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin 1 rügt sinngemäss – aufgrund neuer Vorbringen – im Zusammenhang mit Menschenhandel eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 49 Bst. b VwVG. 2.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt erstmals in der Beschwerdeschrift vor, sie habe nach dem ablehnenden Asylentscheid in Frankreich begonnen, die Nächte überall dort zu verbringen, wo sich Gelegenheit geboten habe, und an verschiedenen öffentlichen Orten. Im (Nennung Zeitpunkt) habe sie E._______, einen Mann (...) Herkunft, kennengelernt. Dieser habe sich in

F-4930/2026 sie verliebt und sich bereit erklärt, sie und die Kinder bei sich aufzunehmen, da es allmählich Winter geworden sei. E._______ habe ihr versprochen, die notwendigen Schritte zur Legalisierung im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu unternehmen. Ab (Nennung Zeitpunkt) habe sie E._______ zur Prostitution gezwungen. So habe sie nachts, wenn die Kinder – in einem separaten Zimmer – geschlafen hätten, Geschlechtsverkehr mit anderen Männern haben müssen. Nach anfänglicher Gegenwehr habe sie keine andere Wahl mehr gehabt. Nachdem sie erkrankt sei, sei sie im (Nennung Zeitpunkt) "freigelassen" und im (Nennung Zeitpunkt) von E._______ in die Schweiz gebracht worden. Sie habe jedoch einwilligen müssen, dass sie den erlebten Menschenhandel gegenüber den Behörden nicht geltend mache. Ansonsten drohten ihr erhebliche Nachteile. Sie habe deshalb dem SEM gegenüber nichts gesagt. Im Beschwerdeverfahren erwähne sie nun diesen, damit ergänzende Massnahmen ergriffen werden könnten, sie als potenzielles Opfer von Menschenhandel angesehen werde und die im Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543) vorgesehenen Rechte (Art. 12 ff.) in Anspruch nehmen könne. 2.2 Im Zusammenhang mit Menschenhandel ergeben sich für die Schweiz völkerrechtliche Verpflichtungen aus Art. 4 EMRK in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem ÜBM. Wenn ein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK besteht beziehungsweise konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, trifft die Schweiz eine prozessuale Untersuchungspflicht. Das bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre (zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 5.2, insb. E. 5.2.4; Urteil des BVGer F-1154/2023 vom 17. Mai 2023 E. 3.3.1). Gemäss Art. 4 Bst. a ÜBM bezeichnet der Ausdruck "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung

F-4930/2026 des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 ÜBM trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen, um die Opfer als solche zu identifizieren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und einschlägigen Hilfsorganisationen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sie Opfer von Menschenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat im Sinne des Artikels 18 von den zuständigen Behörden abgeschlossen sind; die Vertragsparteien stellen ferner sicher, dass die Person die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannte Unterstützung erhält. Die Vorinstanz führt eine besondere Anhörung mit einer gesuchstellenden Person durch, wenn im Asylverfahren Anhaltspunkte für Menschenhandel festgestellt werden. Diese Anhörung dient ausschliesslich der Erkennung und Information potenzieller Opfer (s. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, D.2.2 - Menschenhandel, Ziff. 2.2.1). Dabei müssen drei Elemente vorliegen: eine Aktivität, ein unerlaubtes Mittel und eine Ausbeutung (vgl. Art. 3 Bst. a Palermo-Protokoll; Art. 4 Bst. a ÜBM; BVGE 2016/27 E. 5.1 und 5.2.5). Der Beschwerdeführerin 1 gelingt es jedoch nicht, mit ihren Aussagen konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Elemente zu schaffen (Festhalten in Frankreich, Zwang zur Vornahme von sexuellen Handlungen, Bereicherung von E._______). 2.3 Im Rahmen der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin vor, E._______ habe sie und die Kinder im (Nennung Zeitpunkt) bei sich aufgenommen respektive wohnen lassen. Ab (...) bis (...) – als sie krank geworden sei – habe E._______ sie dann gezwungen, mit anderen Männern Geschlechtsverkehr zu haben, wobei es zu Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch gekommen sei.

Diese Ausführungen werden jedoch durch die sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Asylakten Frankreichs klarerweise entkräftet. So ist aus

F-4930/2026 diesen ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden sich nach dem ablehnenden Asylentscheid am (...) und nach Abschluss des dortigen Beschwerdeverfahrens am (...) trotz verschiedener Aufforderungen, die zugewiesene Unterkunft zu verlassen, nachweislich noch bis mindestens Mitte April 2026 in einer staatlichen Asylunterkunft aufgehalten haben (vgl. SEM act. 12 ID- 007: Asylunterlagen Frankreich). Es kann darum auch nicht zutreffen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs an verschiedenen, auch öffentlichen Orten in Frankreich aufgehalten und keinerlei Unterstützung mehr erhalten habe; zudem war sie zu dieser Zeit hochschwanger und ab (Nennung Zeitpunkt) als Mutter für ein Neugeborenes sowie ein Kleinkind verantwortlich. Dass sie sich unter diesen Umständen – gemäss ihren Angaben im persönlichen Gespräch – freiwillig prostituiert haben will, ist ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Diese Schlussfolgerung wird beispielsweise auch durch Einträge im medizinischen Verlaufsblatt des BAZ (vgl. SEM act. 35; Eintrag vom 15.06. um 17:10) gestützt: So wurde dort vermerkt, die Beschwerdeführerin 1 habe grosse Probleme, wenn sie duschen gehen wolle, da sie den Säugling nicht allein lassen könne. Einmal sei das Kind in einem anderen BAZ aus dem Bett gefallen, weil sie keine Betreuung gehabt habe. Ferner dürfe das Kleinkind nicht unbeaufsichtigt oder alleine im Zimmer sein. Es erscheint daher aufgrund der schwierigen Betreuungssituation der Beschwerdeführenden 2 und 3 als überwiegend unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 1 unter diesen Umständen Zeit und Gelegenheit zu sexuellen Handlungen mit fremden Männern gehabt hätte. 2.4 Aufgrund des Fehlens von konkreten und glaubhaften Anhaltspunkten sind keine weiteren Sachverhaltsabklärungen notwendig, um die Beschwerdeführerin 1 als Opfer von Menschenhandel zu identifizieren. Der Sachverhalt ist liquid, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Das entsprechende Begehren (Ziff. 5) ist abzuweisen. 3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Eurodac-Treffer hat die Beschwerdeführerin 1 in Frankreich für sich und ihre Kinder um Asyl ersucht und die dortigen Behörden haben ihrer Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Dadurch steht die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung der Anträge der Beschwer-

F-4930/2026 deführenden auf internationalen Schutz fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführenden nicht nachgekommen wäre oder die Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde respektive in casu durchgeführt hätte. Sie vermögen keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihnen die Behörden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, noch staatlichen Schutz verweigern würden. Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich die Beschwerdeführerin 1 durch Dritte – wie vorliegend geltend gemacht – belästigt oder bedroht fühlen, ist sie gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen. Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. In casu haben die Beschwerdeführenden bereits ein Asyl- und Wegweisungsverfahren in Frankreich durchlaufen. Da Frankreichs Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, stellt ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es steht der Beschwerdeführerin 1 im Übrigen frei, den Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach die Behandlung ihrer Asylgesuche in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. 4.2 4.2.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen zur Beschwerdeführerin 1 zu entnehmen, dass sie an (Nennung Leiden) leidet. Zudem müsse sie regelmässig (Nennung Medikament) einnehmen. Sie habe darum ersucht, mit einer psychologischen

F-4930/2026 Fachperson über ihre Probleme sprechen zu können. Weiter leide sie an (Nennung Leiden). Zudem wurde sie wegen (Nennung Beschwerden) beim Pflegefachpersonal vorstellig und entsprechend behandelt. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 wurde (Nennung vorgesehene Abklärung und Behandlung). Die Beschwerdeführerin 3 leidet sodann ebenfalls unter (Nennung Beschwerden). 4.2.2 Diese Leiden sind selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Frankreich verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerdeführenden bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirkt. Insofern ist das Ansinnen der Beschwerdeführenden, ihre Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu können, verständlich. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach ihrer Ankunft in Frankreich können sie sich an die dortigen medizinischen Institutionen – die einen mit der Schweiz vergleichbaren Standard aufweisen – wenden. Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

F-4930/2026 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 5. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 7. Der am 15. Juli 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung des Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750. – der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-4930/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:

F-4930/2026 — Bundesverwaltungsgericht 17.07.2026 F-4930/2026 — Swissrulings