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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2020 F-4907/2020

3 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,484 parole·~7 min·2

Riassunto

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Entscheid bestätigt durch BGer.

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 28.09.2023 (1C_42/2021)

Abteilung VI F-4907/2020

Urteil v o m 3 . Dezember 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien 1. A._______ und ihre Mutter, 2. B._______, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-4907/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der nigerianische Staatsangehörige C._______ am 4. September 2012 als Ehemann einer Schweizer Bürgerin erleichtert eingebürgert wurde, dass C._______ am 29. August 2013 die am 23. Februar 2013 ausserehelich geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführerin 1) anerkannte, wodurch diese das Schweizer Bürgerrecht erhielt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 die erleichterte Einbürgerung C._______s für nichtig erklärte, wobei die Beschwerdeführerin 1 mit Dispositivziffer 2 in die Nichtigerklärung einbezogen wurde, dass die dagegen von C._______ eingereichten Rechtsmittel allesamt ohne Erfolg blieben (Urteil BVGer F-1841/2016 vom 29.07.16, Urteil BGer 1C_404/2016 vom 24.11.2016), dass die deutsche Staatsangehörige B._______ (Beschwerdeführerin 2), Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 1, im Verlauf des Jahres 2016 vom Einbezug ihrer Tochter in die Nichtigerklärung erfuhr, dass sie sich in der Folge bei der Vorinstanz erfolglos um Eröffnung der Verfügung vom 14. Dezember 2015 bemühte, um rechtsmittelweise gegen den Einbezug ihrer Tochter in die Nichtigerklärung vorgehen zu können, dass die Vorinstanz am 31. August 2018 diesbezüglich eine negative Verfügung erliess (Akten der Vorinstanz [SEM-act. 9/26]), dass die Beschwerdeführerinnen dagegen am 28. September 2018 Beschwerde einlegten (SEM-act 17/49), dass die Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2015 entgegengenommen wurde, soweit diese den Einbezug der Beschwerdeführerin 1 in die Nichtigerklärung zum Gegenstand hatte (SEM-act. 14/36), dass die Vorinstanz am 9. Dezember 2019 die in der Sache der Beschwerdeführerin 1 ergangenen Verfügungen gestützt auf Art. 58 VwVG aufhob und das Verfahren betr. ihres Einbezugs in die Nichtigerklärung in das Instruktionsstadium zurückversetzte (SEM-act. 33/258),

F-4907/2020 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid F-5567/2018 vom 13. Dezember 2019 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb (SEM-act. 35/266), dass das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerinnen mit Urteil 1C_20/2020 vom 28. Januar 2020 nicht eintrat (SEM-act. 37/272), dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 2. September 2020 die Beschwerdeführerin 1 von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ihres Vaters ausnahm (SEMact. 46/376), dass die Beschwerdeführerinnen gleichwohl gegen die vorerwähnte Verfügung am 30. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel mit zahlreichen Haupt- und Nebenanträgen einreichten (Akten des BVGer [Rek-act. 1]), dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass Verwaltungsakte des SEM auf dem Gebiet des Bürgerrechts, die als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren sind, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31–33 VGG), dass als Verfügung nach Art. 5 VwVG eine behördliche Anordnung im Einzelfall gilt, welche sich auf das öffentliche Recht des Bundes stützt und in verbindlicher und erzwingbarer Weise ein konkretes Rechtsverhältnis gestaltend oder feststellend regelt (vgl. dazu eingehend etwa Urteil des BVGer E-3979/2014 vom 3. November 2015 E. 4.1.1. m.H.), dass eine solche Verfügung notwendige Voraussetzung für die Öffnung des Beschwerdewegs ist und gleichzeig der Zulässigkeit von Rechtsbegehren Grenzen setzt, indem zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nur Rechtsverhältnisse gemacht werden können, zu denen sich die Vorinstanz in Verfügungsform äusserte oder hätte äussern müssen,

F-4907/2020 dass daher Rechtsbegehren unzulässig sind, die sich nicht gegen Verfügungsinhalte richten oder den von der angefochtenen Verfügung gezogenen Rahmen nicht wahren, dass die Vorinstanz nur insoweit im Sinne von Art. 5 VwVG verfügte, als sie auf den Einbezug der Beschwerdeführerin 1 in die Nichtigerklärung definitiv verzichtete, die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerinnen auf Abnahme von Beweisen und Edition von Akten ablehnte und den Beschwerdeführerinnen die geforderte Parteientschädigung für das Verfahren F-5567/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht und das Verfahren 1C_20/2020 vor dem Bundesgericht durch Verweis auf die Urteile der beiden genannten Gerichtsinstanzen implizit versagte, dass die Vorinstanz bereits mangels entsprechender Anträge der Beschwerdeführerinnen keine weiteren Verfügungen zu treffen hatte, somit alle Rechtbegehren zum vorherein unzulässig sind, die etwas Anderes zum Inhalt haben, als den beschriebenen Verfügungsgegenstand, d.h. den Einbezug der Beschwerdeführerin 1 in die Nichtigerklärung, die Abnahme von Beweisen und Edition von Akten, sowie die Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht, dass das Gesagte namentlich gilt für die Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarkeit ihrer Weisungen und der darauf beruhenden Praxis mit Völker- und Landesrecht, die zum vornherein keinen Verfügungscharakter haben, ferner für die Staatshaftung aus widerrechtlicher Schädigung (vgl. zu Letzterem Orientierungsschreiben des Instruktionsrichters an die Beschwerdeführerinnen vom 22.10.2020, Rek-act. 7) sowie die förmliche Feststellung von Verletzungen des Völker- und Landesrechts, welche Gegenstand der allermeisten Rechtsbegehren bilden, dass der zentrale Verfügungsgegenstand, der definitive Verzicht auf den Einbezug der Beschwerdeführerin 1 in die Nichtigerklärung, verständlicherweise unangefochten bleibt, dass die im vorinstanzlichen Verfahren mit Blick auf den Einbezug der Beschwerdeführerin 1 gestellten und von der Vorinstanz unnötigerweise behandelten Verfahrensanträge auf Edition von Akten und auf Abnahme verschiedener Beweise mit dem Entscheid in der Sache, dem definitiven Verzicht auf den Einbezug der Beschwerdeführerin 1, hinfällig wurden, dass daher die Rechtsbegehren, mit denen die Beschwerdeführerinnen die Vorinstanz verpflichten wollen, den Sachverhalt trotz des Verzichts auf den

F-4907/2020 Einbezug der Beschwerdeführerin 1 weiter abzuklären, die beantragten Beweise abzunehmen und die Projektunterlagen zu edieren, als unzulässig zu werten sind, das als einzige Rechtsbegehren, die zumindest dem Grundsatz nach zulässig sind, die Anträge auf Ausrichtung von Parteientschädigungen für das Verfahren F-5567/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht und das Verfahren 1C_20/2020 vor dem Bundesgericht verbleiben, dass diese jedoch durch zwischenzeitliche Zahlung des geschuldeten Betrags insoweit gegenstandslos geworden sind, als die Beschwerdeführerinnen die Ausrichtung der Parteientschädigung von Fr. 3'052.90 verlangen, zu der mit Abschreibungsbeschluss F-5567/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019 die Vorinstanz verpflichtet wurde, dass die Beschwerdeführerinnen zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind und auf die frist- um formgereicht eingereichte Beschwerde im oben dargelegten Umfang einzutreten ist, soweit die Sache noch im Streit steht (Art. 49 ff. VwVG), dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe an die Vorinstanz vom 28. August 2020 (SEM-act. 45/363) die Ausrichtung der Differenz zwischen der Parteientschädigung gemäss Abschreibungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts F-5567/2018 vom 13. Dezember 2019 (Fr. 3'052.90) einerseits und ihren tatsächlichen Anwaltskosten für das damalige Verfahren (Fr. 6'678.25) andererseits im Betrag von Fr. 3'625.30 verlangten, dass die Beschwerdeführerinnen mit derselben Eingabe den Ersatz ihrer Auslagen in der Höhe von Fr. 716.40 forderten, die ihnen im Verfahren 1C_20/2020 vor dem Bundesgericht entstanden waren und der ihnen mit Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2020 verweigert wurde, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf beschränkte, auf den Abschreibungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts und das Urteil des Bundesgerichts zu verweisen, dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist, denn die Zusprechung der Parteientschädigung für das bundesverwaltungsgerichtliche und das bundesgerichtliche Verfahren liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts, die von dieser Zuständigkeit in den genannten Entscheiden Gebrauch gemacht hatten,

F-4907/2020 dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann und die Sache noch im Streit steht, dass schliesslich auch der Antrag der Beschwerdeführerinnen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) und Art. 28 Abs. 1 ZGB (SR 210) seien ihre Rechtsbegehren wortlautgetreu zu publizieren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Höhe der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) angesichts des übermässigen Arbeitsaufwands als Folge zahlreicher, ausufernder und über weite Strecken kaum verständlicher Rechtsschriften auf Fr. 1’500.- festzusetzen sind. (Dispositiv nächste Seite)

F-4907/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und die Sache nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (…) – die Vorinstanz (…)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

F-4907/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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