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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2020 F-4884/2020

9 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,153 parole·~11 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4884/2020

Urteil v o m 9 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. September 2020 / N (…).

F-4884/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (algerischer Staatsangehöriger, geb. 1998) ersuchte am 30. August 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er in mehreren europäischen Staaten, zuletzt am 31. Juli 2015 in Deutschland sowie am 20. Juni 2018 und am 25. Januar 2019 in den Niederlanden, ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. September 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung in die Niederlande oder nach Deutschland, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage kämen. Der Beschwerdeführer machte geltend, in der Schweiz bleiben und hier eine Arbeit suchen zu wollen. Sollte er Probleme machen, könnte man ihm die Papiere wieder abnehmen. Ferner fühle er sich schwach, müsse Vitamine nehmen und könne keine grossen Distanzen zu Fuss laufen. C. Die niederländischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 25. September 2020 gut. D. Die von der Vorinstanz vorgenommenen medizinischen Abklärungen (Stand 18. September 2020) ergaben, dass der Beschwerdeführer an einer nicht näher definierten Gelenkkrankheit leidet, welche sich durch Schulterschmerzen und Kniegelenksschmerzen äussert. (…) habe er einen Motorradunfall gehabt und sich dabei das Schulterblatt gebrochen. E. Mit Verfügung vom 25. September 2020 (eröffnet am 28. September 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung in die Niederlande und forderte ihn auf, die

F-4884/2020 Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 5. Oktober 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

F-4884/2020 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe einen Entscheid gefällt, bevor sein gesundheitlicher Zustand vollständig abgeklärt worden sei. Er habe sich aufgrund von Schwächegefühlen und Gelenkschmerzen in medizinische Behandlung begeben. Die Vorinstanz hätte die Auswertung der Blutentnahme und das Ergebnis der Röntgenuntersuchung abwarten müssen. Mit dem Transfer ins Bundesasylzentrum B._______ sei es ihm verunmöglicht worden, seine gesundheitlichen Probleme abklären zu lassen. 3.2. Sofern der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) geltend machen will, gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz gemäss Bericht vom 18. September 2020 medizinische Abklärungen vornehmen liess, aus welchen hervorgeht, dass die von ihm angeführten Schulterund Kniegelenksschmerzen auf eine nicht näher definierte Gelenkkrankheit zurückzuführen sind. Wenn auch damit die genaue Ausprägung der Krankheit nicht definiert wurde, sind deren Art und die damit einhergehenden Beschwerden abgeklärt und folglich auch deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Entsprechend durfte die Vorinstanz auf die Erhebung weiterer Beweise (d.h. einen weiteren Arztbericht) verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 141 I 60 E. 3.3). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

F-4884/2020 4.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.4. Im Dublin-Gespräch vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten. Nachdem er einen Anwalt eingeschaltet habe, sei er dort bis 2017 geduldet worden und sei im August / September 2017 aus Angst vor einer Abschiebung via Belgien in die Niederlande gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Im März 2019 habe er den Entscheid erhalten, wonach Deutschland für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei und er die Niederlande verlassen müsse. Daraufhin sei er nach Belgien gereist und nach sechs Monaten wieder in die Niederlande zurückgekehrt. Am 23. August 2020 habe er die Niederlande verlassen und sei über Deutschland in die Schweiz gekommen. Aufgrund dieser Angaben ging die Vorinstanz davon aus, dass die Niederlande den Beschwerdeführer innert der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin- III VO (sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf) nicht nach Deutschland überstellt hatten. Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO schloss die Vorinstanz zu Recht, dass die Zuständigkeit von Deutschland auf die Niederlande übergegangen war. Die niederländischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 25. September 2020 ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit der Niederlande steht somit grundsätzlich fest. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob – wie beantragt – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist.

F-4884/2020 5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht nach Algerien zurückkehren zu können, ist darauf nicht einzugehen, da eine allfällige Wegweisung nach Algerien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 5.2. Der Beschwerdeführer führt an, in Europa hin- und hergeschoben zu werden, ohne dass ein Land den von ihm dargelegten Sachverhalt inhaltlich prüfen würde. Er habe Angst, dass die Niederlande seinen Fall nicht neu beurteilen würden, da er dort bereits einen negativen Entscheid erhalten habe. Dem Dublin-System liegt das Prinzip zu Grunde, wonach ein Asylgesuch durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") überprüft wird, was der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3) dient. Der Beschwerdeführer hat in mehreren Ländern Asylgesuche gestellt und jene zum Teil verlassen, bevor das Verfahren abgeschlossen werden konnte. Er hat es somit weitgehend seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, wenn er jeweils in den gemäss Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat zurückgeschickt wird. Ferner hat er selbst zu Protokoll gegeben, in Deutschland bereits einen negativen Entscheid erhalten zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass die deutschen Behörden sich mit seinen Asylvorbringen materiell auseinandergesetzt haben. Damit geht sein Vorbringen fehl, der von ihm dargelegte Sachverhalt werde nirgends inhaltlich überprüft. Er macht kein konkretes und ernsthaftes Risiko geltend, die niederländischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Niederlande würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die diagnostizierte Erkrankung (Bst. D des Sachverhalts) nicht in Frage stellt und den Sachverhalt als genügend erstellt erachtet, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Wegweisung in die Niederlande beurteilen zu können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb allfällige Folgeuntersuchungen und Behandlungen in der Schweiz stattfinden müssten, zumal der Zugang zu allen notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in den Niederlanden gewährleistet sein dürfte. Auch gibt es

F-4884/2020 keine Anhaltspunkte, dass die niederländischen Behörden sich weigern würden, ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen sowie die von ihm benötigte medizinische Hilfeleistung zu gewähren. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, eine Überstellung würde seine Gesundheit ernsthaft gefährden. Zudem wird er medikamentös versorgt. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit korrekt ausgeübt. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 5.4. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die niederländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.5. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Die Niederlande sind als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. Oktober 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 6.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-4884/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

Versand:

F-4884/2020 — Bundesverwaltungsgericht 09.10.2020 F-4884/2020 — Swissrulings