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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2019 F-481/2019

12 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,203 parole·~11 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-481/2019

Urteil v o m 1 2 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

X._______

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019 / N […].

F-481/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) ergab, dass die deutschen Behörden der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbestätigung ([…]) erteilt hatten, dass die Beschwerdeführerin am 16. November 2018 vom SEM zur Person befragt wurde (BzP) und ihr hierbei das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde, dass sie dabei geltend machte, im Jahr 2017 aufgrund eines Familiennachzugs nach Deutschland gereist zu sein und dort einen Aufenthaltstitel erhalten zu haben, der bis September 2018 gültig gewesen sei, dass sie wegen ihres Ex-Mannes nicht dorthin zurückkehren könne, da sie Probleme mit ihm, seiner und auch ihrer Familie habe, dass sie auf die Frage nach ihrer gesundheitlichen Situation erklärte, ihr Herzrasen und ihre Schilddrüsen seien kontrolliert worden, aber psychisch gehe es ihr nicht gut, dass das SEM am 23. November 2018 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit des einen Aufenthaltstitel erteilenden Dublin-Mitgliedstaates) die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchten und diese dem Ersuchen am 8. Januar 2019 stattgaben, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2019 – eröffnet am 23. Januar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

F-481/2019 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und ihr zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) seien die eine Aufenthaltsbewilligung erteilenden und der Übernahme zustimmenden deutschen Behörden für die Anhandnahme des Asylverfahrens (nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) zuständig geworden, dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass Deutschland ferner die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, und nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin würde dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprüfung und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat überstellt, dass auch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem von Deutschland vorlägen, dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 vorlägen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung

F-481/2019 von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewährleisten, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei und diese kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung trage, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-Verordnung vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere, dass es im Hinblick auf den medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin keinen Grund zur Annahme gebe, eine Überstellung nach Deutschland würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer summarischen Befragung angegeben habe, offiziell noch mit ihrem Mann in Deutschland verheiratet und nur nach der islamischen Ordnung geschieden zu sein, dass sie sich vor fünf oder sechs Monaten mit Y. Z. (N […]) religiös getraut habe, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung mit X. Z. in der Schweiz nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei, dass Y. Z. seit dem 26. November 2018 resp. dem 3. Januar 2019 in der Schweiz als untergetaucht gelte, dass Deutschland ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierenden Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich in Deutschland vor Übergriffen durch Privatpersonen bzw. ihres Exmannes fürchten oder solche erleiden, sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, dass den Akten entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin vom Jugendamt A._______ respektiv der Polizei diesbezüglich Unterstützung angeboten erhalten habe,

F-481/2019 dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten durchführbar sei, dass die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Juli 2019 zu erfolgen habe, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch in der Schweiz beantragte, dass sie vorbringt, in Deutschland grosse Probleme mit ihrem Mann und ihrer Familie zu haben, und es dort für sie sehr gefährlich sei, dass die deutschen Behörden sie nicht 24 Stunden und lebenslang beschützen könnten, dass sie in Deutschland zwei Kinder habe, die sie dort gelassen habe, weil sie (Beschwerdeführerin) in Gefahr sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Januar 2019 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

F-481/2019 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe

F-481/2019 für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Antragstellers, dem er einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, zu prüfen (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid nach zutreffender und vollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie in Berücksichtigung sämtlicher rechtlich relevanter Aspekte gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führt, dass die Einschätzung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen ist, wonach Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und somit die medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, gewährleistet sei (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin, welche angibt, Medikamente für die Schilddrüse sowie Antidepressiva einzunehmen, somit gewährleistet ist, dass es insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,

F-481/2019 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz eines gefestigten Aufenthaltsrechts ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der am 30. Januar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-481/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn

Versand:

F-481/2019 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per Telefax) – an das Amt für Migration des Kantons [… ]

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