Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.09.2023 F-4778/2023

11 settembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,331 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. August 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4778/2023

Urteil v o m 11 . September 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

x._______, geboren am (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. August 2023.

F-4778/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 28. April 2023 bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. 8), dass am 11. August 2023 die Personalienaufnahme (PA) und am 14. August 2023 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfanden (SEM act. 12, 13), dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch, zur Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland und zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass das SEM die deutschen Behörden am 14. August 2023 um seine Wiederaufnahme ersuchte und gleichzeitig mitteilte, der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei lediglich einen Tag in Deutschland gewesen und sei dann nach Ungarn gereist, wo er von der ungarischen Polizei nach Serbien gebracht worden sei; dort sei er drei Monate geblieben (SEM act. 14), dass die deutschen Behörden das Gesuch des SEM am 16. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen (SEM act. 17), dass das SEM mit Verfügung vom 29. August 2023 – eröffnet am 31. August 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM act. 26, 27), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

F-4778/2023 dass die bisherige Rechtsvertretung ihr Mandat mit Schreiben vom 31. August 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2022 (recte: 2023) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, eventualiter sei die Souveränitätsklausel anzuwenden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]), dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und (im Fall eines Schriftenwechsels) die Gewährung des Replikrechts beantragte, dass die Instruktionsrichterin am 7. September 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung superprovisorisch aussetzte (BVGer act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

F-4778/2023 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und sich damit das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung des Replikrechts als gegenstandslos erweist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in dem Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, der zuständige Mitgliedstaat vielmehr gestützt auf Art. 18 Bst. b bis d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu bestimmen ist (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der zuständige Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach Rückzug seines Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach Abweisung seines Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines

F-4778/2023 anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass diese Verpflichtung erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausgelöst wird, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac am 28. April 2023 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. 7), dass das SEM die deutschen Behörden am 14. August 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, und diese das Gesuch am 16. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen (SEM act. 14, 17), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen und in diesem Zusammenhang am 25. August 2023 das Dokument «Confirmation of the visitor’s stay at the accommodation facility» (Aufenthaltsbestätigung einer Unterkunft), welches seinen Aufenthalt vom 29. April bis 30. Juli 2023 in einer Unterkunft in Serbien belegen soll, einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/41 (E. 7–7.3, m.w.H.) zum Schluss kam, die Dublin-III-VO lege für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest und habe insbesondere zum Ziel, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, die Zuständigkeit für ein Asylverfahren sei deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen und die Dublin-III-VO definiere, um dieses Ziel zu erreichen, nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussere sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit gelten lassen müssten, dass als «Beweismittel» etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betroffenen Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit

F-4778/2023 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]) und zu den Indizien für die Ausreise beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittstaat oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende zählen (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 DVO), dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument “Confirmation of the visitor’s stay at the accommodation facility” einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums nicht zu belegen vermag, dass konkrete Zweifel an der Authentizität des Dokuments bestehen und bezüglich der sich daraus ergebenden Widersprüche und Unklarheiten auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (S. 4 ebenda), dass schliesslich Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Kenntnis seiner Vorbringen explizit zustimmte, dieser Mitgliedstaat somit zu seinen Lasten selbst nicht von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raums von mehr als drei Monaten Dauer ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer damit auch auf der Grundlage eines reduzierten Beweismasses offensichtlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei Monaten Dauer zu belegen, dass auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Hotelrechnung an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass es unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM den diesbezüglichen Sachverhalt als genügend und korrekt erstellt erachtete, dass folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und gegebenenfalls Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass es offensichtlich und praxisgemäss keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3

F-4778/2023 Dublin-III-VO auf und daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III- VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ("Souveränitätsklausel") im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs lediglich in pauschaler Weise erklärte, Deutschland sei kein Rechtsstaat; er sei von deutschen Polizisten schlecht behandelt worden (SEM act. 13), dass er damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass Deutschland überdies ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, sich an die dortigen Justizbehörden zu wenden, sollte er sich durch Behördenvertreter rechtswidrig behandelt sehen, dass sich weder in den Akten noch in den Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf gravierende gesundheitliche Beschwerden ergeben, zumal der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Aussagen an (…) leide, medikamentös gut eingestellt zu sein scheint und sich anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz deshalb nicht in ärztliche Behandlung begeben musste (SEM act. 22), dass auch kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/9

F-4778/2023 dass damit der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Anwendung der Souveränitätsklausel abzuweisen ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4778/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

F-4778/2023 — Bundesverwaltungsgericht 11.09.2023 F-4778/2023 — Swissrulings