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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2019 F-477/2019

13 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,854 parole·~9 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-477/2019

Urteil v o m 1 3 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019 / […].

F-477/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass das SEM den Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg befragte (BzP; SEM-act. A7), dass der Beschwerdeführer – gemäss den Erkenntnissen eines von der Vorinstanz veranlassten Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 23. November 2015 in Deutschland und am 8. Januar 2016 in Schweden um Asyl ersucht hatte (SEM-act. A4), dass das SEM ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Schwedens gewährte, dass der Beschwerdeführer einwendete, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da dort sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und ihm die Ausschaffung nach Afghanistan gedroht hätte, wäre er noch geblieben (SEM-act. A7, Ziff. 2.06 und 8.01), dass das SEM die schwedischen Behörden am 11. Januar 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. A11), dass die schwedischen Behörden das Übernahmeersuchen am 14. Januar 2019 gestützt auf dieselbe Bestimmung guthiessen (SEM-act. A14), dass das SEM mit Verfügung vom 18. Januar 2019 – eröffnet am 30. Januar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

F-477/2019 dass es den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019 sei aufzuheben sowie – sinngemäss – es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

F-477/2019 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer – gemäss den Erkenntnissen aus dem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank – am 8. Januar 2016 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die schwedischen Behörden am 11. Januar 2019 um Wiederaufnahme (engl. „take back“) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. Januar 2019 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Schweden ein Asylgesuch eingereicht zu haben (SEM-act. A7, Ziff. 2.06), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist, und diese auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),

F-477/2019 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, welche die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtscharta unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden kann, Schweden anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach ihm Gefahr drohe, von Schweden in eine Region Afghanistans abgeschoben zu werden, in der er eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung zu befürchten habe, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangt,

F-477/2019 dass aber aus dem erhobenen Einwand und den dazu eingereichten Dokumenten nicht auf ein reelles Risiko geschlossen werden kann, die schwedischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass auch nichts darauf hindeutet, Schweden würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Lang gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylantrags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zuständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung seines Asylgesuchs versagt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

F-477/2019 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

F-477/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Jacqueline Moore

Versand:

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