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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2017 F-4678/2017

29 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,719 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4678/2017

Urteil v o m 2 9 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / […].

F-4678/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 24. Juni 2015 in Deutschland und am 17. Juli 2016 in Dänemark Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 18. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands allenfalls – aufgrund der Eurodac-Treffer – Dänemarks für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er hierbei geltend machte, er habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten, er hätte dort grosse Angst gehabt und sich deswegen nicht getraut, über seine Asylgründe zu sprechen, da ihm nicht gesagt worden sei, dass es eine Verschwiegenheitsklausel gäbe, dass er bezüglich einer allfälligen Zuständigkeit Dänemarks ausführte, er wolle nicht dorthin gehen, habe er doch etwas Deutsch gelernt um sich hier „durchschlagen“ zu können, dass er des Weiteren krank sei und Angst hätte dort an einem Herzinfarkt zu sterben, dass er weiter zu Protokoll gab, er sei eigentlich gesund, aber psychisch am Anschlag vor allem wegen seiner Familie und er breche manchmal zusammen, weil er immer wieder an die Vergangenheit denke, dass er sich hier in ärztliche Behandlung begeben habe und jetzt Tabletten bekäme, er früher in der Türkei wegen Schlafstörungen Haschisch habe rauchen müssen und jetzt auch mit den Tabletten nicht mehr als 2 Stunden schlafen könne, dass das SEM die deutschen Behörden am 20. Juli 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,

F-4678/2017 dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. Juli 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2017 in ein Spital eingewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juli 2017 – eröffnet am 16. August 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zur Begründung ausführte, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und er grosse Probleme im Irak habe und auch nicht dorthin zurückkehren könne, weshalb er in Z._______ schon zweimal versucht habe sich umzubringen und seit drei Wochen in der Klinik Y._______ lebe, er nicht transportfähig sei und dies auch so bleiben würde, dass er als Beweismittel eine ärztliche Bescheinigung vom 19. August 2017 der Klinik Y._______ zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zudem beantragte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

F-4678/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 23. August 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 23. August 2017 erneut in ein Spital eingewiesen wurde, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Deutschland (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2), dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme

F-4678/2017 anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Juni 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 18. Juli 2017 im EVZ Kreuzlingen bestätigte, jedoch behauptete, er hätte einen negativen Asylentscheid erhalten, dass das SEM die deutschen Behörden am 20. Juli 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. Juli 2017 zustimmten und sich dabei herausstellte, dass das Asylverfahren noch hängig ist,

F-4678/2017 dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren sondern die Schweiz solle für sein Asylverfahren zuständig sein, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, die Schweiz solle für die Überprüfung seines Asylgesuchs zuständig sein, nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

F-4678/2017 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. August 2017 geltend macht, er könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da er hier in Z._______ schon zwei Mal versucht habe, sich umzubringen und deswegen in die Klinik Y._______ eingewiesen worden sei, wo er seit drei Wochen lebe und auch nicht transportfähig sei, dass mit ärztlicher Bescheinigung vom 19. August 2017 der Klinik Y._______ bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Suizidäusserungen im Rahmen einer erheblichen Anspannungsstörung mit depressiver Symptomatik im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation am 2. August 2017 vom Asylheim Z._______ ihnen zugewiesen worden sei, dass er stark angespannt gewirkt und sich auch im stationären Rahmen akut suizidal präsentiert habe, wobei es zu zwei Suizidversuchen durch Strangulation gekommen sei, dass aufgrund der psychischen Instabilität des Beschwerdeführers im Rahmen einer Anpassungsstörung weiterhin eine psychiatrische Behandlung empfohlen werde, er jedoch zum aktuellen Zeitpunkt von einer akuten Suizidalität distanziert sei, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen

F-4678/2017 einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und die hohe Schwelle vorliegend nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR), dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der angefochtenen Verfügung sowie den Vorakten zu entnehmen ist, dass sich das SEM dieser Verpflichtung bewusst ist, dass die deutschen Behörden damit in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine allfällige Suizidalität im erwähnten Sinne zu berücksichtigen sein wird, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), dass bei der Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Deutschland sichergestellt werden muss, dass er die allenfalls benötigte Medikation für die Reise, wie auch für die Übergabe an die deutschen Behörden erhält,

F-4678/2017 dass des Weiteren sämtliche medizinischen Probleme physischer und psychischer Art des Beschwerdeführers auch in Deutschland therapiert werden können, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit somit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Dublin-Verfahren – wie ausgeführt – einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den zuständigen deutschen Behörden geltend zu machen sind, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 23. August 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahin fällt,

F-4678/2017 dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (vgl. Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

F-4678/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der am 23. August 2017 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Jacqueline Moore

Versand:

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