Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4666/2018
Urteil v o m 5 . September 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2018.
F-4666/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ im Jahr 2005 ihr Heimatland Marokko verliess, nach Italien gelangte und dort im Jahr 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (zu Vorstehendem: vgl. Befragung zur Person vom 30. April 2013 [Vorakten A 5/4]), dass sie am 24. April 2013 in der Schweiz (Chiasso) ein Asylgesuch stellte (vgl. dazu und zu Folgendem: unbestrittener Sachverhalt der angefochtenen Verfügung), dass das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) darauf mit Verfügung vom 3. Juni 2013 nicht eintrat und ihre Wegweisung nach Italien anordnete (vgl. Vorakten A 16/1–6), dies aufgrund der staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31]), dass A._______ aufgrund dessen am 1. Oktober 2013 nach Italien überstellt wurde, dass sie in der Schweiz am 15. Dezember 2017 ein weiteres Asylgesuch einreichte, dass das SEM dieses Gesuch formlos abschrieb, mit Verfügung vom 9. Februar 2018 den Wegweisungsvollzug anordnete und A._______ am 30. April 2018 ein weiteres Mal nach Italien ausschaffte, dass diese in der Schweiz am 14. Mai 2018 ein drittes Asylgesuch stellte, dass das SEM dieses Gesuch am 29. Mai 2018 – ebenso wie beim vorhergehenden Mal – als unbegründetes Mehrfachgesuch formlos abschrieb und A._______ gleichzeitig das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien gewährte, dass es am 30. Mai 2018, wie auch bei ihren früheren Überstellungen, an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
F-4666/2018 dass zu diesem Übernahmeersuchen keine Stellungnahme erfolgte, weshalb sich für die italienischen Behörden die Verpflichtung ergibt, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass A._______ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zweimal mit Strafbefehl verurteilt wurde, zuletzt zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen (vgl. Strafbefehle vom 20. Oktober 2017 [Vorakten B 4/1–3] und 9. Mai 2018 [Vorakten C 7/ 1–5]), dass sie nach Vollzug der letzten Strafe in Dublin-Vorbereitungshaft genommen wurde (vgl. Vorakten C 14/1), dass sich A._______ am 2. Juni 2018 – bzw. am 2. August 2018 durch ihre Rechtsvertreterin – im Rahmen des ihr zur Wegweisung gewährten rechtlichen Gehörs schriftlich äusserte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2018 (Versand am 13. August 2018) ihre Wegweisung nach Italien anordnete unter Hinweis darauf, dass sie die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ am 15. August 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit dem hauptsächlichen Antrag, die Verfügung vom 9. August 2018 aufzuheben, dass sie eventualiter bzw. subeventualiter beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, bzw. die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an diese zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. August 2018 per sofort aussetzte,
F-4666/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Ausländerrechts endgültig über Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen des SEM entscheidet (Art. 31 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung nur die Wegweisung betrifft, weshalb sich der Verfahrensgegenstand darauf beschränkt und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nur insoweit einzutreten ist (vgl. Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass diese allerdings offensichtlich unbegründet ist und daher auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), dass Antrag und Begründung der Beschwerde nicht geeignet sind, den Wegweisungsentscheid in Frage zu stellen, dass es im vorliegenden Verfahren, anders als die Beschwerdeführerin meint, nicht um die Prüfung von Asyl- bzw. frauenspezifischen Fluchtgründen geht, sondern darum, ob eine Überstellung in den nach Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat zumutbar ist (zum insoweit massgeblichen Kriterium der Zumutbarkeit: vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 27 N 3), dass sich die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg in Italien aufgehalten hat (vgl. auch Kopie des italienischen permesso di soggiorno, gültig bis zum 8. Januar 2018 [unnummeriertes Aktenstück]), dass sie nunmehr geltend macht, in Italien werde sie von einigen ihrer Landsleute verfolgt und sei Übergriffen innerhalb ihrer Familie ausgesetzt,
F-4666/2018 dass ihre damit einhergehende Behauptung, sie fühle sich in Italien nicht sicher, den Wegweisungsvollzug jedoch nicht unzumutbar erscheinen lässt, dass Italien in seiner Eigenschaft als Rechtsstaat auch die Rechtssicherheit des Einzelnen garantiert, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen Angriffen auf ihre Person an die dortigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden und dabei auch ihre Mitwirkungspflichten wahrzunehmen hat (zu Letzterem: vgl. die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich durch ihre Weiterreise nach Frankreich dem Schutz der italienischen Behörden entzogen [angefochtene Verfügung S. 3 unten]), dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, aber nicht näher präzisierten gesundheitlichen Probleme den Wegweisungvollzugs ebenfalls nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die von der der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Gehörsverletzung angesichts des explizit eingeräumten und entsprechend wahrgenommenen rechtlichen Gehörs einer Grundlage entbehrt, dass die Vorinstanz den ihrem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt folglich richtig und vollständig erhoben hat, dass sie aufgrund der vorigen Erwägungen zu Recht und in Übereinstimmung mit Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien angeordnet hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 17. August 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
F-4666/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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