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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 F-4571/2025

19 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,457 parole·~17 min·3

Riassunto

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4571/2025

Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2025.

F-4571/2025 Sachverhalt: A. A.a Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geboren […]) heiratete am 3. Februar 2006 im Kosovo eine Schweizerin. Nachdem er am 12. Juli 2006 in die Schweiz eingereist war, erhielt er zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 27. Juli 2011 eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Bern. Die Ehegatten trennten sich am 1. Februar 2012, worauf am 20. Oktober 2016 die Ehescheidung folgte. A.b Im Jahr 2016 wurde aus seiner Beziehung mit einer kosovarischen Staatsangehörigen eine Tochter im Kosovo geboren. Am 2. September 2021 heiratete der Beschwerdeführer seine aktuelle Ehefrau. Sowohl die Tochter als auch die Ehefrau des Beschwerdeführers leben im Kosovo. A.c Der Beschwerdeführer erwirkte vom 17. Juni 2015 bis zum 26. Oktober 2017 in vier Strafverfahren Geldstrafen von insgesamt 56 Tagessätzen und Bussen von gesamthaft Fr. 900.–. A.d Am 11. Januar 2018 zog der Beschwerdeführer vom Kanton Bern in den Kanton Zürich, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: MAZH) am 5. September 2018 eine Niederlassungsbewilligung erteilte. Mit Verfügung vom 21. November 2018 verwarnte das MAZH den Beschwerdeführer wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und drohte ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an. A.e Infolge eines am 11. September 2020 erfolgten Unfalls wurde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Taggelder der Unfallversicherung. Am 2. bzw. 3. November 2020 lagen gegen den Beschwerdeführer 71 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 129'292.52 vor. A.f Am 16. November 2020 widerrief das MAZH die Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Am 26. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine bis am 14. November 2021 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. A.g Am 4. Mai 2021 eröffnete das Bezirksgericht Uster den Konkurs über den Beschwerdeführer. Am 4. November 2021 verurteilte ihn das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen mehrfachen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten bei einer Probezeit von fünf

F-4571/2025 Jahren. Am 13. beziehungsweise 14. Oktober 2022 bestanden gegen ihn nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von Fr. 134'076.22. Seit der Rückstufung vom 16. November 2020 hat sich die Gesamtverschuldung nicht weiter erhöht. Von da an bis zum 30. September 2023 bezahlte der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von gesamthaft Fr. 9'638.90 ab. A.h Mit Verfügung vom 19. April 2023 wies das MAZH ein am 20. September 2021 eingereichtes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025 wurde dieser Entscheid bestätigt. Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2025 angesetzt. B. B.a Am 6. März 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot. Am 30. April 2025 nahm der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, dazu Stellung. B.b Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 ordnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein für drei Jahre ab Ausreisedatum gültiges Einreiseverbot sowie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob er am 23. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit der er um Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchte. Eventualiter sei die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu löschen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten. C.c Mit Eingabe vom 18. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2025 wurde er aufgefordert, bis zum 17. Oktober 2025 die Angaben hinsichtlich seiner finanziellen Situation zu ergänzen.

F-4571/2025 C.d Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen und stattdessen den geforderten Kostenvorschuss bezahlt. C.e Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2025 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass die eingezahlte Summe als Bezahlung des Kostenvorschusses verbucht werde. Daraufhin wurde die Vorinstanz aufgefordert, bis zum 17. November 2025 eine Vernehmlassung einzureichen. C.f Mit Eingabe vom 6. November 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine

F-4571/2025 Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (vgl. Urteil des BVGer F-2023/2017 vom 31. Januar 2017 E. 6.1 m.H.). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwehr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. 3.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Einreiseverbotsverfügung im Wesentlichen mit der mutwilligen Verschuldung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dessen strafrechtlichen Verurteilungen. Letztmals sei er am

F-4571/2025 4. November 2021 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Ausserdem habe er Schuldenwirtschaft betrieben, da er seinen finanziellen Verpflichtungen über lange Zeit hinweg in mutwilliger Weise nicht nachgekommen sei. Dadurch habe er Schulden von insgesamt Fr. 150'000.– angehäuft. Ebenso seien die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gegeben, da er gegen nationale Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 verstossen habe. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit sowohl der Anordnung als auch der SIS-Ausschreibung des Einreiseverbots. Die frühere Straffälligkeit sei nicht der ausschlaggebende Grund für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewesen. Das von der Vorinstanz erwähnte Strafurteil betreffe einen Zeitraum vor der Rückstufung vom 4. November 2020 und sei daher im hiesigen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Unbestrittenermassen habe sich der Beschwerdeführer seit der Rückstufung in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhalten. Der am 23. Juni 2019 begangene Diebstahl liege sechs Jahre zurück und begründe somit kein aktuelles öffentliches Sicherheitsinteresse mehr. Bezüglich des Vorwurfs der Schuldenwirtschaft bestehe keine Rückfallgefahr. In diesem Zusammenhang habe er seinen Gläubigern rund Fr. 10'000.- zurückerstattet. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei somit nicht mehr gegeben. Folglich würden auch die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS fehlen. 5. 5.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2021 wegen mehrfachen Diebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Die Verurteilung betraf zwei Vorfälle, die sich am 20. Oktober 2018 bzw. am 23. Juni 2019 ereignet hatten (vgl. SEM- Akten, S. 119). Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: - Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 17. Juni 2015 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG, Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.– und Busse von Fr. 200.–; - Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. November 2015 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder

F-4571/2025 entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG, Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu Fr. 80.–; - Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. März 2017 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Aus- oder des rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des AuG, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.– und Busse von Fr. 700.–; - Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Oktober 2017 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG, einfacher Diebstahl, Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.– (siehe SEM- Akten, S. 86). Die in den Jahren 2018 bzw. 2019 begangenen Diebstähle betrafen Deliktsummen im Wert von Fr. 11'789.– bzw. Fr. 2'781.40. Diese Straftaten konnten nicht mehr als geringfügig im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB (SR 311.0) eingestuft werden und wurden denn auch mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert. Demzufolge kann bereits aufgrund der Begehung dieser Delikte von einer Gefährdung bzw. von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ausgegangen werden, die nicht als unerheblich eingestuft werden können. Folglich sind die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG als gegeben anzusehen. Ausserdem beging der Beschwerdeführer eine Straftat gemäss Art. 115 AIG (damals AuG), weshalb auch der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt ist. Schliesslich hat er, wie das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025 (E. 4.4.1) angeführt hat, eine hohe Verschuldungssumme geäufnet. Im Dezember 2017 lagen nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 54'616.31 vor. Dieser Betrag erhöhte sich trotz einer Verwarnung durch die kantonalen Behörden vom 21. November 2018 bis anfangs November 2020 auf gesamthaft Fr. 129'292.52 und bis Oktober 2022 auf Fr. 134'076.22. Ab 2020 konnte der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von lediglich Fr. 9’638.90 abbauen. Vor diesem Hintergrund ging das Bundesgericht nicht von einer effizienten und konstanten Bemühung um die Schuldenrückzahlung aus. Es warf ihm deshalb die Verschuldung in vollem Umfang vor (vgl. E. 4.4.3 des genannten Urteils). Es gibt keine ausreichenden Gründe, von der Einschätzung des Bundesgerichts abzuweichen. Demzufolge ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 77a VZAE auszugehen, welche an sich

F-4571/2025 geeignet ist, den Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zu setzen (siehe Urteil des BVGer F-4481/2022 vom 27. Dezember 2023 E. 4.2). 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Fernhaltemassnahme in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens angeordnet hat. Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer (Art. 67 Abs. 3 AIG) ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (Art. 96 Abs. 1 AIG). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das von ihr ausgehende zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 5.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von ihm eine Gefahr für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die rechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an seiner Fernhaltung. Vor dem Hintergrund der zwischen 2015 und 2019 begangenen Straftaten sowie der mutwilligen Schuldenwirtschaft, aus der sich eine ungünstige Prognose ableiten lässt, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.2.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss behauptet, die ihm vorgeworfenen Straftaten seien nicht der ausschlaggebende Grund für den Wegweisungsentscheid gewesen und sein Fehlverhalten liege nun schon sechs Jahre zurück, weshalb es für ein Einreiseverbot nicht zu berücksichtigen sei. Einerseits hat er in dem Zeitraum von vier Jahren mehrere Straftaten begangen, was für eine gewisse Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die Beachtung der schweizerischen

F-4571/2025 Rechtsordnung spricht. Daher ist in Anwendung der geltenden Praxis von einer grundsätzlichen Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen (siehe statt vieler: Urteil des BVGer F-8065/2024 vom 11. Februar 2026 E. 5.2). Andererseits bezogen sich sowohl die kantonalen Behörden als auch die Vorinstanz auf die langjährige Straffälligkeit des Beschwerdeführers, weshalb vorliegend von keiner abweichenden Begründung auszugehen ist (vgl. SEM-Akten, S. 79). Schlussendlich basiert die Gefährdungsprognose der Vorinstanz nicht nur auf den begangenen Straftaten, sondern auch auf der aktenkundigen Schuldenwirtschaft, die nur in geringem Masse ausgeglichen werden konnte (siehe oben E. 5.1). Demzufolge gibt es mehrere Gründe, die ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers begründen. 5.2.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind seine privaten Interessen gegenüberzustellen. Diesbezüglich fällt die von ihm sinngemäss geäusserte Rüge, er werde durch das Einreiseverbot sowie die Ausschreibung im SIS erheblich beeinträchtigt, nicht ins Gewicht, weil er in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine Familienangehörigen oder sonstige schutzwürdige Beziehungen im Sinne von Art. 8 EMRK, umso weniger, als seine Ehefrau und seine Tochter im Kosovo leben (vgl. SEM-Akten, S. 80). In seiner Rechtsmitteleingabe kann er zudem keine privaten Interessen darlegen, die seinen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würden. Allfällige Kontakte mit in der Schweiz ansässigen Personen kann er mithilfe der heute verfügbaren Kommunikationsmittel oder durch Treffen ausserhalb des Schengen-Raums aufrechterhalten. 5.2.4 Zusammenfassend vermag das private Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Straftaten angesichts der Rückfallgefährdung nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen als verhältnismässig (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer F-2758/2021 vom 21. Dezember 2022). 5.3 Nach alledem ist festzustellen, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

F-4571/2025 6. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem rechtmässig ist.

6.1 Ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-VO-Grenze) darf im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die «Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles» eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 21 SIS-VO-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen. Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Dies ist der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze). Eine weitere Konstellation liegt vor, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den Aufenthalt in diesem Gebiet umgangen hat oder zu umgehen versucht hat (Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze).

6.2 Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer solchen Mindestfreiheitsstrafe bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insofern genügt es, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt wurde, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere

F-4571/2025 sind. Ausgeschlossen von einer Ausschreibung sind jedoch Einreiseverbote, die sich auf Verurteilungen aufgrund von Bagatelldelikten stützen (BGE 147 IV 340 E. 4.7.2 und 4.7.4).

6.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde. Er wurde nämlich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und damit eines Delikts, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist. Zudem verstiess er gegen Art. 115 AIG (vgl. SEM-Akten, S. 86), welcher eine Bestimmung des schweizerischen Ausländerrechts darstellt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a bzw. c SIS-VO-Grenze sind somit erfüllt. Folglich ist die SIS-Ausschreibung gerechtfertigt. Nach dem vorstehend Gesagten erweist sie sich zudem als verhältnismässig und somit insgesamt als zulässig. Den Schengen-Staaten bleibt es jedoch unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt zu gestatten.

7. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 VwVG).

(Dispositiv nachstehende Seite)

F-4571/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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