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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2022 F-4552/2022

14 ottobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,056 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. September 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4552/2022

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien 1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), Iran, BAZ Kreuzlingen, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2022 / (…).

F-4552/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr minderjähriger Sohn reichten am 1. August 2022 im Bundesasylzentrum in Altstätten Asylgesuche ein. Ihr Ehemann C._______ (F-4554/2022) ersuchte dort gleichentags ebenfalls um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die spanische Vertretung in Teheran ihnen am 16. Juni 2022 vom 28. Juni 2022 bis 23. Juli 2022 gültige Schengenvisa ausgestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 15). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerdeführerin 1 am 9. September 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte sie, dort keine Lebenssicherheit zu haben. Ihr Ehemann und ihr Sohn seien im Iran vom Bruder ihres Gatten bedroht worden. Letzterer sei «Ettelaat»-Mitarbeiter und habe die Flugdaten ihres Fluges nach Spanien herausgefunden. Das bedeute nicht, dass sie selbst sich nicht bedroht fühle, aber ihr Sohn sei ihr wichtiger als das eigene Leben. Zum Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin 1 aus, seit Jahren Medikamente gegen ihre psychischen Probleme zu nehmen. Im Alter von sieben oder acht Jahren habe sie ihr betrunkener Onkel mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen, wovon sie eine heftige Verletzung davongetragen habe. Die Narbe könne man immer noch sehen. Seither leide sie ständig an Kopfschmerzen. Als 19- oder 20-jährige habe sie sich am Kopf einer Operation unterzogen. Die Schmerzen seien danach teilweise stärker geworden. Während einer Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und dessen Bruder sei sie vom Schwager einst geschubst worden, worauf sie ihr Kind verloren habe. Seither gehe es ihr psychisch nicht mehr gut. Sie habe sich im Iran regelmässig in psychiatrische Behandlung begeben und Medikamente eingenommen. Die hier diagnostizierte Panikstörung sei auf einen Vorfall in ihrem Heimatland zurückzuführen. Des Weiteren leide sie an einer Schilddrüsenunterfunktion, habe einen Knoten an der Schilddrüse, Bluthochdruck, eine Zyste an der Brust, Magnesiummangel und Rückenschmerzen. Auch wegen ihrer körperlichen Leiden sei sie im Iran ärztlich behandelt worden. Anlässlich des Dublin-Gesprächs erhielt die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls Gelegenheit, sich zur Situation des Sohnes (Beschwerdeführer 2) zu

F-4552/2022 äussern. Dazu sagte sie, dass auch dieser von ihrem Schwager bedroht worden sei. Der Hauptgrund für die Ausreise sei die Lebenssicherheit des Kindes gewesen. Wegen ihrer Panikattacken sei der Beschwerdeführer 2 nachts seit zehn Tagen am Einnässen, ansonsten gehe es ihm psychisch und physisch gut (SEM act. 27). Ihr Ehemann C._______ bestätigte diese Befunde anlässlich des bei ihm gleichentags durchgeführten Dublin-Gesprächs (SEM act. 26). C. Am 12. September 2022 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden stimmten den Übernahmeersuchen am 20. September 2022 gestützt auf diese Bestimmung zu (SEM act. 34). D. Mit Verfügung vom 26. September 2022 (eröffnet am 3. Oktober 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 41). Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 3. Oktober 2022 das Rechtsvertretungsverhältnis für beendet (SEM act. 44). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober 2022 beantragten die Beschwerdeführenden, gemeinsam mit C._______, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ferner stellten sie die Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihnen Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

F-4552/2022 ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und, eventualiter, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BVGer act. 1). F. Am 11. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren F-4552/2022 wird mit demjenigen von C._______, dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1, koordiniert. Über dessen Beschwerde wird gleichzeitig, aber in einem separaten Verfahren befunden (siehe F-4554/2022). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte, gerade noch rechtsgenügliche Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

F-4552/2022 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl, der Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-

F-4552/2022 gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Normalfall derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat. Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS wurden den Beschwerdeführenden von der spanischen Vertretung in Teheran am 16. Juni 2022 Schengenvisa ausgestellt, welche vom 28. Juni 2022 bis 23. Juli 2022 gültig waren (SEM act. 15). Die spanischen Behörden stimmten dem entsprechenden Übernahmeersuchen am 20. September 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM act. 34). Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie

F-4552/2022 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrem äusserst knappen, auf einem entsprechenden Formular verfassten Rechtsmittel lediglich in ganz allgemeiner Weise fest, dass in ihrem Fall eine Verfolgung vorliege bzw. sie sich vor zukünftiger Verfolgung fürchteten. Damit haben sie selbstredend kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Beschwerdeführenden steht es nach erfolgter Überstellung nach Spanien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit die Beschwerdeführerin 1 im Dublin-Gespräch vorbrachte, sich wegen des Bruders des Ehemannes um die eigene Sicherheit und vor allem diejenige ihres Sohnes zu sorgen, steht es ihr frei, sich an die dafür zuständigen spanischen Stellen bzw. an die Justiz zu wenden. Spanien ist ein Rechtsstaat, und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen

F-4552/2022 Schutz zu gewähren. Auf Beschwerdeebene wird aber keine derartige Bedrohung mehr geltend gemacht. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.4 Eine solche Situation liegt aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vor. Die Beschwerdeführerin 1 gab anlässlich des Dublin-Gesprächs insbesondere an, Schilddrüsenprobleme zu bekunden. Sodann habe sie hohen Blutdruck, eine Zyste an der Brust sowie Rückenbeschwerden. Aus diesem Grund habe sie sich im Iran in ärztliche Behandlung begeben. Ausserdem leide sie seit Jahren an psychischen Problemen, derentwegen sie in ihrer Heimat regelmässig psychiatrisch behandelt worden sei (SEM act. 27). Aus der medizinischen Dokumentation geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 hierzulande mehreren Untersuchungen unterzogen hat. Diagnostiziert wurden bei ihr eine symptomatische Cholecystolithiasis (Gallensteine), ein Verdacht auf ein GERD/NERD (Refluxkrankheit in Speiseröhre) und eine Panikstörung. Aufgrund dieser Leiden nimmt sie eine Reihe von Medikamenten ein. Zur Cholecystolithiasis erklärte die Patientin, zurzeit keine Operation zu wünschen (SEM act. 22, 24 und 25). Ergänzende Abklärungen des SEM ergaben am 26. September 2022, dass aktuell keine Beschwerden bestünden und sie sich nicht in psychiatrischer Behandlung befinde (SEM act. 37 und 38). Von ihrem Kind (dem Beschwerdeführer 2) ist einzig bekannt, dass es nachts einige Tage eingenässt hat. Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden nicht zwingend in der Schweiz aufhalten müssen, sondern eine adäquate Behandlung der aufgezählten Leiden in Spanien ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihnen nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig wären oder eine Überstellung nach Spanien sie gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die Betroffenen haben sich hierzu in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr geäussert.

F-4552/2022 7.5 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert (Art. 31 f. Dublin- III-VO). Dies ist vorliegend in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 geschehen, figurieren die in der Schweiz diagnostizierten Leiden (Panikstörung, symptomatische Cholecystolithiasis, GERD/NERD) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 42). 8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche des Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

F-4552/2022 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. Der am 11. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 13. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 375.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4552/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Daniel Grimm

Versand:

F-4552/2022 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Kreuzlingen, ad Ref-Nr. (…) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)

F-4552/2022 — Bundesverwaltungsgericht 14.10.2022 F-4552/2022 — Swissrulings