Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4470/2021
Urteil v o m 1 4 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2021 / N (…).
F-4470/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 1. September 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 16. September 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien. Er erklärte, er sei über Bulgarien, Serbien, Bosnien und Kroatien nach Slowenien gelangt, wo er aufgegriffen und gezwungen worden sei, ein Asylgesuch zu stellen. Er sei 15 Tage in Slowenien geblieben und danach über Italien in die Schweiz – sein ursprüngliches Zielland – gereist. Er wolle nicht nach Slowenien zurückgeschickt werden. Als er dort an der Grenze aufgegriffen worden sei, habe man ihn kniend fünf Stunden warten lassen. Anschliessend sei er auf eine Polizeiwache gebracht worden, wo er auf einem WC eingesperrt worden sei, nachdem er gesagt habe, dass er Durst habe. Im Camp habe er schliesslich unter unmenschlichen Bedingungen schlafen müssen und nicht einmal ein Kissen bekommen. Es seien unkontrolliert Drogen ins Camp gebracht und konsumiert worden. Die Betten seien voller Wanzen gewesen und viele Personen seien deshalb krank geworden. Zudem habe das Personal die Bewohner sehr schlecht behandelt und ihnen ständig gesagt, sie sollten endlich abhauen. Das verpackte Essen sei ihm einfach auf das Bett geworfen worden – schlimmer als bei Hunden. Es habe nur eine Toilette für 50 Personen gehabt und das Zimmer für acht Personen sei 3x2 Meter gross gewesen. Er habe keine Rechtsvertretung erhalten. Im Camp habe es keine medizinische Versorgung und keine Stelle gegeben, an die er sich zwecks Meldung der unmenschlichen Zustände hätte wenden können. Insgesamt sei es eine unmenschliche Situation gewesen. Wenn er ausserhalb des Camps mit dem Bus unterwegs gewesen sei, hätten ihn die Leute komisch angeschaut. Aus Gründen der fehlenden Sicherheit und wegen des Drucks, aufgrund dessen er bereits sein Heimatland verlassen habe, sei er in die Schweiz gekommen. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich gesund und wohl.
F-4470/2021 C. Die slowenischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 23. September 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 24. September 2021 (eröffnet am 1. Oktober 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 8. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylverfahren sei einzutreten. F. Am 11. Oktober 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-4470/2021 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die slowenischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Sloweniens grundsätzlich gegeben. 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
F-4470/2021 Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe in Slowenien ein Asylgesuch gestellt und habe auch dort bleiben wollen. Er sei aber als Quarantänemassnahme während zweier Wochen in eine Unterkunft gesperrt worden und danach habe sich niemand mehr um ihn gekümmert. Man habe ihm seine Akten zurückgegeben und ihn in harschem Ton aufgefordert, wegzugehen. Er spreche nicht slowenisch und kenne niemanden in Slowenien. Deshalb habe er keine andere Möglichkeit gehabt als Slowenien zu verlassen. Er wolle nicht mehr dorthin zurück. Vielmehr beantrage er, aus humanitären Gründen in der Schweiz bleiben zu dürfen. 4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Slowenien hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
F-4470/2021 nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die angeblich unmenschlichen Zustände in Slowenien – die er im Übrigen anlässlich der Beschwerde nicht mehr vorbringt – nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Slowenien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte. Sollte er sich von einem Polizeibeamten ungerecht behandelt fühlen, steht es ihm offen, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden. 4.3. Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die slowenischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Er führt lediglich pauschal an, dass er «aus humanitären Gründen» in der Schweiz bleiben wolle, ohne zu spezifizieren, welche konkreten Gründe einen Selbsteintritt nahelegen würden. Seine implizite Behauptung, wonach er vor Abschluss des Asylverfahrens aus Slowenien weggewiesen worden sei, ist nicht glaubhaft. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, dass ihm in Slowenien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 4.4. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Slowenien angeordnet.
F-4470/2021 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4470/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Fabienne Hasler
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