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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2026 F-4469/2026

6 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,295 parole·~6 min·16

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4469/2026

Urteil v o m 6 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geb. (...), Tunesien, vertreten durch MLaw Jasmin Iglesias, Rechtsschutz für Asylsuchende Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2026 / N (...).

F-4469/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 10. April 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) beziehungsweise eine Anhörung nach Art. 29 AsylG durch (Rückübersetzung am 16.04.2026). Bei dieser Gelegenheit erwähnte er, dass er seit vierzig Jahren in Frankreich lebe. B.b Die Vorinstanz eröffnete daher am 13. April 2026 ein Verfahren um Zuständigkeitsprüfung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Sie ersuchte die französischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO und erhielten am 12. Juni 2026 deren Zustimmung. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 (eröffnet am 19.06.2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Frankreich weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2026 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und Durchführung des Asylverfahrens beantragen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 26. Juni 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

F-4469/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.3 Am 12. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024) in Kraft getreten. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Frankreich angeordnet.

F-4469/2026 2.2 Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständige Dublin-Mitgliedstaat nicht zugleich (angeblicher) Verfolgerstaat sein könne. Bei solchen Konstellationen könne daher das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung gelangen und die Vorinstanz habe sich für die Prüfung des Asylgesuch als zuständig zu erklären. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung gehe ausdrücklich hervor, dass sich das Asylgesuch gegen Frankreich richte. 2.3 Dem ist nicht zu folgen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertreten Ansicht ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung keine Asylgründe gemäss Art. 3 AsylG in Bezug auf Frankreich. Er sprach in allgemeiner und konfuser Weise davon, dass eine Untersuchung einzuleiten sei und erwähnte, er sei Opfer von Islamophobie geworden. Gleichzeitig führte er aus, er wohne seit vierzig Jahren in Frankreich und «sie» hätten ihn nach Tunesien zurückschicken wollen, was einer der Gründe [für sein Asylgesuch] sei. Gleichzeitig gab er an, die Probleme bestünden seit zwanzig Jahren. Seine französische Aufenthaltsbewilligung werde alle zehn Jahre erneuert. Die aktuelle ist bis 2033 gültig, wurde also erst vor drei Jahren erneuert. Eine Verfolgung durch den französischen Staat liegt damit offensichtlich nicht vor. Sollte sich der Beschwerdeführer durch Dritte bedroht fühlen, hat er sich an die schutzfähigen und schutzwilligen französischen Polizeibehörden zu wenden. Ergänzend ist festzuhalten, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, in Frankreich drohe ihm die Gefahr eines Refoulements. Frankreich ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ferner eine gefestigte europäische Demokratie, welche gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicher gilt (siehe zum Ganzen das Urteil des BVGer F-6976/2025 vom 23. September 2025). 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt worden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 26. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

F-4469/2026 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4469/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Evelyn Heiniger

Versand:

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