Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4469/2017
Urteil v o m 1 7 . Januar 2018 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien A._______, alias B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von C._______ und D._______, Syrien.
F-4469/2017 Sachverhalt: A. A._______ (alias B._______, geb. 1994; nachfolgend: Beschwerdeführer), seit 2015 in der Schweiz (Personenstatus gemäss ZEMIS: Asyl: aktiv), vereinbarte für seinen Vater, C._______ (geb. 1960), seine Mutter, D._______ (geb. 1960), seine Schwester, E._______ (geb. 1987) und deren Sohn, F._______ (geb. 2012), alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) für den 9. April 2015 einen Termin zwecks Gesuchseinreichung zur Erteilung von humanitären Visa für eine Einreise in die Schweiz. B. Die Familienmitglieder (nachfolgend: Gesuchsteller) reichten am 9. April 2015 bei der Botschaft ihre Visagesuche – unter Einreichung ihrer Reisepässe, eines Auszuges aus dem Personenstandsregister sowie einer Email des Gesuchstellers (vgl. SEM Akt. S. 1-6) – ein. Darin führte er aus, dass er und seine Familie von weit her gekommen seien, sie wegen einer Explosion nicht mehr in ihrem Haus sondern auf der Strasse leben würden, und sie deshalb ab Leib und Leben bedroht seien. Sie würden darauf hoffen, durch die Erteilung der Visa „ein bisschen Zeit für sich zu haben“. C. Die Botschaft wies die Visaanträge am 13. April 2015 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars („Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“) ab, mit dem Verweis, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte. D. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 3. Mai 2015 beim SEM eine Einsprache gegen die am 21. April 2015 eröffnete Verfügung ein. Darin hielt er fest, dass seine Familie unter schlimmen Bedingungen lebe. Sie hätten wegen einer Explosion kein Haus mehr und würden seither auf der Strasse leben. Seine Eltern seien sehr krank und hätten viele Probleme wegen ihm und seinem Bruder, weil dieser im syrischen Militär gewesen sei und jetzt vom Militär gesucht werde (SEM Akt. S. 21).
F-4469/2017 E. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 der Vorinstanz die fehlenden Unterlagen (Kopie des Entscheids der schweizerischen Auslandvertretung) nachgereicht hatte, wurde er mit Schreiben vom 23. März 2017 von der Vorinstanz aufgefordert, den Sachverhalt zu aktualisieren (aktueller Aufenthaltsort, aktuelle Gefährdung der Gesuchsteller). Auf Nachfragen des Schweizerischen Roten Kreuzes hin bezüglich des Stands des hängigen Einspracheverfahrens stellte die Vorinstanz nämlich fest, dass die Bearbeitung der Gesuche von ihrer Seite nicht innert Frist habe abgeschlossen werden können, weshalb dem Beschwerdeführer die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. F. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM am 15. Mai 2017 (Eingangsstempel SEM) eine Stellungnahme sowie Aufenthaltsnachweise (auf Deutsch übersetzt) ein (SEM Akt. S. 40-49). In der Stellungnahme führte er aus, dass sich seine Familie immer noch in X._______ / Y._______ (Syrien) aufhalte. Die Gesuchsteller seien nach dem Gespräch auf der Botschaft im April 2015 dorthin zurückgekehrt, weil sie sich sonst nirgendwo anders hätten aufhalten können. Die Sicherheitslage in Y._______ sei allerdings nicht haltbar, obwohl Kurden dort die Kontrolle hätten. Seine Mutter habe Herzbeschwerden und müsse für die Behandlung immer nach Damaskus zum Arzt gehen. Diese Reise sei jeweils sehr gefährlich und auch teuer. Sein Vater könne nicht arbeiten, da es keine Arbeit mehr gäbe und er früher als Tagelöhner gearbeitet habe, was jetzt wegen des Krieges nicht mehr möglich sei. Er habe Nierensteine und Krampfadern und sei dadurch in seinen Bewegungen und seiner Ausdauer beeinträchtigt. Der Ehemann seiner Schwester sei auf der Flucht und zurzeit verschollen, weshalb sie lieber nicht ausreisen wolle. Auch in Damaskus sei die Situation für die Familie sehr gefährlich, und da seine Eltern nicht alleine reisen könnten, müsse seine Schwester sie jeweils begleiten. Mit der Erteilung von humanitären Visa könnte sich seine Familie aus dieser unerträglichen und gefährlichen Situation retten. G. Am 8. Juni 2017 bestätigte der Beschwerdeführer den Rückzug der Visaanträge seiner Schwester und deren Sohnes. H. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2015 ab und stellte seinerseits fest, dass die
F-4469/2017 Gesuchsteller aus einem Land stammen würden, in welchem ein bewaffneter Konflikt herrsche und die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse sehr schwierig seien. In den Nachbarstaaten Syriens und in Nordafrika befänden sich über 5 Mio. syrische Staatsangehörige als Kriegsvertriebene, und im Landesinneren gäbe es rund 7 Mio. Vertriebene. Vor diesem Hintergrund sei der Zuwanderungsdruck sehr stark. Viele Personen würden versuchen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben, und zwar sowohl auf legalem als auch auf illegalem Weg, weshalb das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden müsse. Dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellten, sei nicht belegt worden. Die Voraussetzungen für ein Schengen-Visum seien deshalb nicht erfüllt. Es bleibe zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen gegeben seien; dies sei nach Prüfung der Unterlagen ebenfalls zu verneinen, weshalb die Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa zu Recht verweigert habe. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und seinen Eltern sei ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Als Hauptargument machte er – wie bereits in seiner Einsprache an die Vorinstanz (vgl. Bst. D und F) – die gesundheitlichen Probleme der Gesuchsteller geltend. Seine Mutter leide an einer schweren Herzkrankheit und benötige dringend eine Operation, die mit hohen Kosten verbunden sei. Die Gesuchsteller würden nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und die Operation könne nur im Ausland in einer Spezialklinik durchgeführt werden. Diese Situation löse bei seiner Mutter psychischen und physischen Stress aus. Er erkläre sich bereit – wie bereits mehrfach erwähnt – alle anfallenden Kosten zu übernehmen und auch für eine Unterkunft besorgt zu sein. J. In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf sein Recht zur Replik.
F-4469/2017 L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil]).
F-4469/2017 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Visums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV; SR 142.204]). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenze des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. 81/1 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass die den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV). 3.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung vom 17. Juli 2017). Aus der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 9. August 2017 ergibt sich zudem, dass er die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen verlangt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
F-4469/2017 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4 m.H.). 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, „dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrecht allein das nationale Recht“. Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1). 4.3 Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt – dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017 Rz. 44).
F-4469/2017 4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neuen Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter veränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.). 5. Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimatoder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisungen Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand: 30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht denn auch ausschliesslich um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. In seiner Beschwerdeschrift macht er hauptsächlich geltend, dass es seinen Eltern wegen der prekären Lage in Syrien und derer gesundheitlicher Probleme nicht mehr zuzumuten sei, dort zu leben. 6.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids in Bezug auf die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen führt das SEM im Wesentlichen aus, dass eine Einreise im Rahmen dieser Visa nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
F-4469/2017 ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung der Fall sein. Befände sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Gesuchsteller hätten nicht versucht, in Libanon Schutz zu finden. Die zuständige schweizerische Auslandvertretung in Beirut (welche die Verhältnisse vor Ort und in der Region gut kenne und einschätzen könne) habe mitgeteilt, eine unmittelbare und besondere Gefährdung der Gesuchsteller sei vorliegend nicht nachgewiesen worden. Der Umstand, dass die Gesuchsteller nach Einreichung der Visaanträge auf der Botschaft nach Syrien zurückgekehrt seien, sei ein starkes Indiz dafür, dass die geltend gemachten Gründe nicht unmittelbar bestünden. Auch sei es den Gesuchstellern gegebenenfalls möglich, den bestehenden Schutz in Libanon sowie weitergehende (z.B. medizinische) Unterstützung in Anspruch zu nehmen, in dem sie sich an die lokalen Behörden oder andere vor Ort tätige gemeinnützige Organisationen wendeten. Aufgrund der geltend gemachten Gründe könnten vorliegend keine qualifizierten Hinweise dafür ausgemacht werden, dass die Gesuchsteller in Syrien einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, die einen weiteren Verbleib in Syrien gänzlich unzumutbar erscheinen liesse. Ein behördliches Eingreifen sei deshalb nicht zwingend erforderlich. Gleiches gelte auch betreffend der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, auch wenn diese im Alltag für die Gesuchsteller ohne Zweifel eine gewisse Einschränkung darstellen würden. 6.3 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM entgegen, seine Mutter habe Herzbeschwerden, weswegen sie auf Medikamente angewiesen sei, welche in Syrien nicht permanent verfügbar seien. Für die Behandlung müsse sie immer nach Damaskus gehen. Die Reise sei jeweils sehr gefährlich, beschwerlich und teuer. Seine Schwester müsse die Gesuchsteller jeweils begleiten (vgl. SEM Akt. S. 48-49). Zudem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 9. August 2017 fest, seine Mutter benötige dringend eine Operation, die in der Heimat nicht durchgeführt werden könne, weil die Medizin dort fehle. Im Ausland sei die Operation mit hohen Kosten verbunden, welche nicht gedeckt würden, weil die Gesuchsteller nicht über die nötigen Mittel verfügen würden. Diese Art
F-4469/2017 von Operationen würde im Ausland nicht unentgeltlich durchgeführt werden, und ohne die Operation am Herzen könne die Gesuchstellerin kaum noch leben. Er habe sich bereit erklärt, alle anfallenden Kosten für seine Eltern zu übernehmen und auch für eine Unterkunft zu sorgen. 6.4 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin einen Herzinfarkt erlitten haben soll und am Herzen operiert worden sei. Die Krankheiten der Gesuchsteller sind jedoch weder mit ärztlichen Attesten dokumentiert noch bestehen andere substantiierte Hinweise auf sie. Das Vorliegen einer medizinischen Notlage ist somit unzureichend belegt. Es wird auch nicht hinreichend dargelegt, wieso es den Gesuchstellern – nachdem sie sich bereits in einem sicheren Drittstaat befunden hatten und es ihnen weiterhin offen steht, sich für medizinische Behandlungen nach Beirut zu begeben – nicht mehr möglich sein soll, die Gesundheitsversorgung im Heimat- oder im erwähnten Drittstaat in Anspruch zu nehmen, und wieso die Behandlung nur in der Schweiz möglich sein soll. Allein das bessere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermag noch keine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht, zu begründen. 6.5 Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Auch die Tatsache, dass die Gesuchsteller nach der Einreichung der Visaanträge in Beirut in ihre Heimat zurückgekehrt sind und sich immer noch in Syrien aufhalten (vgl. SEM Akt. S.40-47; Aufenthaltsnachweise der Gesuchsteller vom 1. April 2017) untermauert die Einschätzung des Gerichts, dass sich die Gesuchsteller nicht in einer besonderen Notsituation befinden. Abschliessend ist zu erwähnen, dass allenfalls damit gerechnet werden kann, dass die Gesuchsteller von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn – im Rahmen seiner Möglichkeiten – finanziell unterstützt werden können. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrag von Fr. 700.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
F-4469/2017 Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. August 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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