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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2017 F-441/2017

24 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,348 parole·~7 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-441/2017

Urteil v o m 2 4 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Stefan Frost, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2017 / N (…).

F-441/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2017 – eröffnet am 13. Januar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Vaters nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Verfügungsadressaten aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Verfügungsadressaten verfügte, dass der Vater der Beschwerdeführerin nach der Eröffnung der Verfügung untertauchte und davon absah, eine Beschwerde einzureichen, weshalb die Verfügung vom 9. Januar 2017, soweit ihn betreffend, in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber mit Eingabe vom 20. Januar 2017 gegen den Entscheid vom 9. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung sei aufzuheben. Das Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater getrennt zu behandeln. Es sei ihr von Amtes wegen ein Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Von Gebühren für das Beschwerdeverfahren sei abzusehen, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Januar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die Vorinstanz eine Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 und die Beschwerdeführerin eine Replik vom 16. März 2017 zu den Akten reichten,

F-441/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift unter anderem sinngemäss geltend macht, es sei ihr vorgängig der Entscheidung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens, zur Durchführung des

F-441/2017 Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien nicht gewährt worden, dass gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, dass diese Charakterisierung zur Folge hat, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, dass es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung gewesen wäre, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst hätte oder nicht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.110 ff.), dass im Falle einer Einschränkung der Kognition des Gerichts eine Heilung ausgeschlossen ist (vgl. a.a.O. Rz. 3.113), dass die Beschwerdeführerin, wie den Akten zu entnehmen ist (vgl. A6/11 Ziff. 8.01 S. 7), zu Recht geltend macht, es sei ihr vorgängig der Entscheidung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens, zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien nicht gewährt worden, dass das SEM der Beschwerdeführerin auch nach der Befragung zur Person zu keinem Zeitpunkt das rechtliche Gehör zu den vorerwähnten Fragen gewährte (vgl. die Akten A7 ff.), dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zum Inhalt des vorliegenden Dublin-Verfahrens erstmals in der Beschwerde äussern konnte, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zum einen Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und insoweit eine Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, dass zwar die Prüfung einer Gehörsverletzung keiner Kognitionsbeschränkung unterliegt, indessen den Besonderheiten der vorliegenden Fallkon-

F-441/2017 stellation (Minderjährigkeit, Verschwinden des Vaters) Rechnung zu tragen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem letztinstanzlich urteilt, weshalb vorliegend eine Heilung des Verfahrensmangels ausser Betracht fällt, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat, dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2017 beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzulegen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

F-441/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

F-441/2017 — Bundesverwaltungsgericht 24.03.2017 F-441/2017 — Swissrulings