Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4383/2019
Abschreibungsentscheid v o m 1 7 . März 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Kantonszuweisung und Kantonswechsel.
F-4383/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juli 2019 den Kantonswechsel der Beschwerdeführenden abgelehnt hat, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten, dass die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels am 20. Februar 2020 auf die angefochtene Verfügung zurückkam, diese aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wiederaufnahm, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass bei diesem Verfahrensausgang, der einem materiellen Obsiegen der Beschwerdeführenden gleichkommt, keinem der Verfahrensbeteiligten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die den Beschwerdeführenden im Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65. Abs. 1 VwVG infolge Subsidiarität gegenstandslos geworden ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4383/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Giulia Santangelo
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