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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2026 F-4226/2026

23 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,650 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4226/2026

Urteil v o m 2 3 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2026.

F-4226/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 16. Februar 2026 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 24. März 2026 dort Schutz gewährt worden ist. C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 13. Mai 2026 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 3. Juni 2026 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland am 24. März 2026 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom 24. März 2026 bis zum 23. März 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung. D. Am 27. Mai 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer seine in Griechenland ausgestellten Ausweisdokumente und ein Schreiben, wonach er mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder zusammengeführt werden möchte, ein. F. Mit Schreiben vom 5. Juni 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. G. Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 (eröffnet am 9. Juni 2026) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an.

F-4226/2026 H. Am 16. Juni 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Überstellung unzulässig und unzumutbar sei und ihm sei Schutz im Sinne einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.3. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der volljährige Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Auch hat sie zu Recht festgehalten, dass er aus der Anwesenheit seines ebenfalls volljährigen Bruders in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal ein Abhängigkeitsverhältnis weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

F-4226/2026 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), die EMRK sowie das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und seinen daraus fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Weiter hat sie zu Recht festgestellt, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). 3.2.2. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. In Bezug auf sein wenig substantiiertes Vorbringen, er sei in die Hände einer Drogenmafia geraten und seine in diesem Zusammenhang erstattete Anzeige bei der Polizei sei erfolglos geblieben, gilt es Folgendes festzuhalten: Bei Griechenland handelt es sich um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizapparat und es steht dem Beschwerdeführer frei, ein allfälliges Fehlverhalten der griechischen Polizei bei den zuständigen Stellen, allenfalls auch mithilfe einer Nichtregierungsorganisation vor Ort, zu beanstanden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, zu denen der Beschwerdeführer – entgegen seinen nicht substantiierten Vor-

F-4226/2026 bringen – nicht zu zählen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]), und dass es ihm nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Sicherheitsbedenken und den fehlenden Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich diesbezüglich an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. 3.3.2. Entgegen seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 27. Mai 2026 gab er zu Protokoll, sich während lediglich zweieinhalb Monaten in Griechenland aufgehalten und sich ausserhalb des Camps nie an eine griechische Behörde, eine Nichtregierungsorganisation, eine Kirche oder Drittpersonen gewendet zu haben, um Unterstützungsleistungen zu erhalten (vgl. Befragungsprotokoll S. 3 f.). Damit vermag er nicht zu belegen, dass ihm in der Vergangenheit die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Er war jedoch in der Lage, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Reisekosten aufzubringen. Es darf folglich angenommen werden, dass er bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihm zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 23. März 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

F-4226/2026 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-4226/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Maria Wende

Versand:

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