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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2019 F-4092/2019

22 agosto 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,755 parole·~14 min·9

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4092/2019

Urteil v o m 2 2 . August 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, geb. (…) 1990, Syrien, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Helen Zemp, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. August 2019.

F-4092/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ein erstes Mal am 22. Januar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dieses später zurückzog, worauf das SEM das Asylgesuch am 10. Februar 2016 abschrieb, dass der Beschwerdeführer in der Folge das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten am 12. Februar 2019 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe der «International Organisation for Migration» (IOM) verliess, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. August 2019 – eröffnet am 6. August 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (elektronische Akten des SEM N […] / […] [SEM-act.] 41), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er in der Sache die Aufhebung des vorgenannten Entscheids und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen Entscheid bzw. zur Einholung individueller Garantien der spanischen Behörden beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen ersuchte, dass der in elektronischer Form angelegte Teil der Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. August 2019 zur Verfügung stand (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

F-4092/2019 dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 14. August 2019 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

F-4092/2019 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen Urteil EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer – aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank zu schliesen – am 22. März 2019 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7), was unbestritten ist, dass das SEM die spanischen Behörden am 23. Juli 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte (SEM-act. 16) dass die spanischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die genannte Bestimmung am 26. Juli 2019 zustimmten (SEM-act. 26),

F-4092/2019 dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Verfahrens auf Prüfung des Asylantrags gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt ist, dass – wenn eine antragstellende Person wegen schwerer Krankheit auf die Unterstützung eines ihrer Geschwister angewiesen ist, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält – die Mitgliedstaaten in der Regel

F-4092/2019 entscheiden, die antragstellende Person und dieses ihr Geschwister nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat und das Geschwister in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ferner jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4 m.H), dass der Beschwerdeführer von Beginn seines zweiten Aufenthaltes in der Schweiz als Asylsuchender an über schlechtes psychisches Befinden klagte (Schlaflosigkeit, Antriebsschwäche, Vergesslichkeit, bedrückte Stimmung, Aufgeregtheit), dass er sich anlässlich des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO dahingehend äusserte, er leide an einer «Nervenkrankheit», sei in Libanon zwei Jahre in psychiatrischer Behandlung gestanden und habe dort einen Nervenzusammenbruch erlitten (SEM-act. 14), dass der Beschwerdeführer zum Beweis Kopien zweier libanesischer Dokumente ins Recht legt, bei denen es sich um eine ärztliche Verordnung über die Antidepressiva und Neuroleptika (…), (…) und (..) sowie um eine Instruktion an den Patienten über deren Einnahme handelt (SEM-act. 19),

F-4092/2019 dass die in Libanon begonnene Therapie mittels der vorerwähnten Psychopharmaka in der Schweiz fortgesetzt wurde und am 29. Juli 2019 eine behördlich veranlasste ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch das Ambulatorium (…) erfolgte (SEM-act. 29/4), dass bei dieser Gelegenheit unter anderem eine akute Belastungsreaktion (ICD-Code F43.0) diagnostiziert und – auf Wunsch des Beschwerdeführers – ein psychiatrisches Konsilium auf den 31. Juli 2019 zwecks diagnostischer Beurteilung und Therapieempfehlung angesetzt wurde, dass am 31. Juli 2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin ein psychiatrisches Konsilium durch die psychiatrische Poliklinik (…) durchgeführt wurde, dessen Ergebnis am 5. August 2019 dem Ambulatorium (…) zukam, das seinerseits am 6. August 2019 das Bundesasylzentrum informierte (Beilagen 4 und 5 zu Rek-act. 1), dass dabei eine Reihe Psychopathologien festgestellt wurden (u.a. Anzeichen für höhergradige Gedächtnisstörungen, deutliche Aufmerksamkeitsund Konzentrationsstörungen sowie Auffassungs- und Merkfähigkeitsstörungen, Gedankenkreise, Angsterleben, Albträume, Ein- und Durchschlafstörungen, mögliche Sinnestäuschungen, gestörte Körperwahrnehmung, Affektarmut, Störungen des Antriebs und der Psychomotorik), dass jedoch den begutachtenden Ärzten nach eigener Darstellung eine endgültige diagnostische Beurteilung nicht möglich war, weil «ausgiebige kognitive Störungen und formal gedankliche Störungen» beim Beschwerdeführer ein geordnetes und zielgerichtetes Gespräch und eine vollständige Eigenanamnese nicht in ausreichendem Mass zuliessen, dass daher nicht ausreichend habe geklärt werden können, ob die festgestellten Psychopathologien im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis aufträten, iatrogenen Ursprungs seien (Psychopharmakotherapie) oder als Grund eine andere hirnorganische Störung hätten, dass die behandelnden Ärzte eine neurologische Untersuchung zum Ausschluss einer hirnorganischen Störung, eine Änderung der Medikation sowie ein erneutes Ansprechen der Körperempfindungsstörungen, ferner einen Verlaufstermin nach erfolgter neurologischer Abklärung zur Verlaufsbeurteilung und Reevaluation der Psychopharmakotherapie empfahlen, dass die Vorinstanz das Ergebnis des psychiatrischen Konsiliums vom 31. Juli 2019 nicht abwartete, da sie den medizinischen Sachverhalt als

F-4092/2019 ausreichend erstellt betrachtete, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Spanien beurteilen zu können, dass Spanien nämlich gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und im Rahmen des Dublin-Systems davon ausgegangen werden könne, der zuständige Mitgliedstaat könne den Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung gewährleisten und tue es auch, und schliesslich keine Hinweise vorlägen, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass die medizinische Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werde, indem die spanischen Behörden bei der Organisation der Überstellung im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III- VO über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, es gebe bei ihm ernsthafte Anhaltspunkte für eine schwere psychische Erkrankung, die sich während seines Aufenthalts in der Schweiz verdichtet hätten und die vom SEM nicht abgeklärt worden seien, obwohl dies vor dem Hintergrund einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK für eine rechtskonforme Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig gewesen wäre, dass er nämlich während seines Aufenthalts als Asylsuchender in Spanien keine adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung erhalten habe und ihm dies – auch mangels finanzieller Ressourcen – bei seiner Rückkehr drohe, was bei ihm Angst und Verzweiflung auslöse und zu einer raschen und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen könnte, dass ferner die Abklärung des medizinischen Sachverhalts auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO von Bedeutung sei, denn er sei aufgrund seines Gesundheitszustands auf die Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders B._______ angewiesen, zu dem er eine langjährige enge Bindung habe,

F-4092/2019 dass die Ausführungen der Vorinstanz zur medizinischen Situation in Spanien und der Bereitschaft dieses Staates, asylsuchenden Personen die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 7.3), dass diese Beurteilung durch die auf Rechtsmittelebene nachgeschobenen, nicht weiter substantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werden kann, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Reisefähigkeit, die erst kurz vor der Überstellung definitiv zu prüfen ist, und zur entsprechenden Organisation der Überstellung nicht beanstandet werden können, dass die Einwände des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte seinen gesundheitlichen Zustand im Zusammenhang mit Blick auf eine sich daraus ergebende Gefährdung in Spanien abklären müssen, als unbegründet zurückzuweisen sind, dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer eine gründliche Klärung seines gesundheitlichen Zustands mit Blick auf die mögliche Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO für unerlässlich hält, dass nämlich schwere Krankheit nebst Schwangerschaft, Geburt, ernsthafter Behinderung und hohem Alter zu den Umständen zählt, die gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO das geforderte Abhängigkeits- bzw. Unterstützungsverhältnis zwischen der antragstellenden Person und bestimmten Personen mit Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat begründen können, dass zu diesen Personen die Geschwister gehören und eines der Geschwister des Beschwerdeführers, sein Bruder B._______, von der Schweiz als Flüchtling Asyl erhielt und mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich lebt, dass der Beschwerdeführer ferner in seiner Rechtsmitteleingabe mit haltbaren Gründen behauptet, er sei wegen seiner schweren psychischen Erkrankung auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen, zu dem er eine langjährige enge Bindung habe, dass anhand der vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob eine schwere Krankheit und eine sich daraus ergebenden Unterstützungsbedürftigkeit gegeben sind, weshalb sich der Sachverhalt im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO als unvollständig erhoben erweist,

F-4092/2019 dass eine Herstellung der Entscheidsreife durch das Bundesverwaltungsgericht in Gestalt der Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen und gegebenenfalls des Einholens des schriftlichen Einverständnisses der Beteiligten den Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sprengen würde, dass daher die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass damit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Auslagen der Rechtsvertretung jedoch vorliegend im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Entschädigung abgedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

F-4092/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 2. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:

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