Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.06.2026 F-3974/2026

11 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,950 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3974/2026

Urteil v o m 11 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien A._______, geb. (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2026.

F-3974/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. April 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6). Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) und dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) zeigten keine Treffer (SEM act. 2). Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass Polen seine Wegweisung verfügt hatte (SEM act. 15). B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 30. April 2026 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe am 31. August 2025 polnisches Gebiet betreten. Von dort sei er nach Deutschland weitergereist und in der Folge nach Polen zurückgeschickt worden. In letzterem Staat sei er sieben Monate geblieben. Weiter wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt (SEM act. 14). C. Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 1. Mai 2026 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 16). Am 14. Mai 2026 stimmten die polnischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zu (SEM act. 21). D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 – eröffnet tags darauf – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM act. 27). E. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen

F-3974/2026 die vorinstanzliche Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen polnischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend die Möglichkeit auf ein Asylgesuch, Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ebenso sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). F. Am 5. Juni 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer act. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

F-3974/2026 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO, welcher besagt, dass derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem sich die antragstellende Person nach illegaler Einreise vor der Antragstellung während mindestens fünf Monaten ununterbrochen aufgehalten hat. Die Vorinstanz hat sich auch mit der Frage der systemischen Mängel im dortigen Asylsystem auseinandergesetzt und in dieser Hinsicht zutreffend erwogen, dass dieses rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil des BVGer F-1257/2026 vom 26. Februar 2026 E. 2.1). Ebenso erkannte die Vorinstanz richtig, dass die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens auch von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Polen berücksichtigt (Schläge und Misshandlungen durch Soldaten; mangelhafte Unterbringungssituation; Unterschiede im Umgang zwischen hell- und dunkelhäutigen Menschen; fehlende medizinische Versorgung; keine Möglichkeit, die Familie zu kontaktieren; unzureichende Verpflegungsituation). Ferner hat das SEM auch seinen Gesundheitszustand (Ohrenbeschwerden, Knieschmerzen) rechtsprechungskonform gewürdigt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Polen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern.

F-3974/2026 Soweit er seine Situation in Polen schildert, wiederholt er im Wesentlichen die Vorbringen aus dem Dublin-Gespräch. Diese Gesichtspunkte wurden von der Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt und korrekt abgehandelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation für Asylsuchende in Polen, zu systemischen Mängeln im Asylverfahren, zur Situation für Dublin-Rückkehrende und zu Polizeigewalt sowie die in diesem Zusammenhang zitierten Berichte und Urteile deutscher Gerichte und die geltend gemachten eigenen Erlebnisse vermögen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Informationen zur Situation in Polen keine neue Dimension hinzuzufügen (vgl. statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-6870/2025 vom 9. Oktober 2025; F-3756/2025 vom 27. Mai 2025 E.3.1; F-3391/2025 vom 14. Mai 2025 E. 3.1). Die zitierten Urteile deutscher Gerichte sind für das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht bindend (vgl. Urteil des BVGer F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 6.4). Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass in der grossen Mehrheit der deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung systemische Mängel im polnischen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen nicht anerkannt werden (vgl. dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Januar 2026 Rn. 41 m.w.H. [AN 18 S 26.50000]). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht damit keine Veranlassung. Ohne die Feststellung, dass das Asylverfahren im ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, muss auch nicht geprüft werden, ob im konkreten Fall die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes des Non- Refoulements besteht (vgl. Urteile des BVGer F-1257/2026 vom 26. Februar 2026 E. 2.2; F-4412/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.5 je m.w.H.). Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass Polen seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte an die polnischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem gehört er keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe an. Es ist ihm daher

F-3974/2026 zuzumuten, sich zwecks Unterstützung an eine Hilfsorganisation zu wenden (vgl. bspw. https://help.unhcr.org/poland/helpful-services/countrywideservices-and-helplines/; abgerufen im Juni 2026). Ebenso ist mit dem SEM davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche in einem geordneten behördlichen Verfahren gestützt auf die Dublin- III-Verordnung nach Polen überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren erhalten. Die Überstellung erfolgt denn auch von der Schweiz nach Polen und nicht über die belarussisch-polnische Grenze, womit auch die in diesem Zusammenhang gemachten bisherigen Erfahrungen des Beschwerdeführers in Polen als illegal über die belarussisch-polnische Grenze Eingereister nicht relevant sind. Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers (take charge) am 14. Mai 2026 denn auch ausdrücklich zu, womit sie ihre Verantwortung für die Durchführung des Asylverfahrens bekundeten (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-819/2026 vom 10. Februar 2026 E. 2.2; F-7991/2025 vom 23. Oktober 2025 S. 5). Auf die Aussetzung des Asylrechts beriefen sie sich hingegen gerade nicht. Die Zustimmung erfolgte dabei, nachdem das Gesetz verabschiedet worden war, welches das Recht zur Einreichung eines Asylgesuchs für Personen, die über die belarussisch-polnische Grenze illegal nach Polen einreisen, vorübergehend aussetzt (März 2025), und nach der Einführung der Praxis, Asylanträge von über Belarus nach Polen eingereisten Personen landesweit nicht mehr entgegenzunehmen (September 2025). 2.3 Der Vorinstanz kann überdies nicht vorgeworfen werden, dass sie sich mit der Frage der systemischen Mängel im polnischen Asylsystem nicht auseinandergesetzt hätte (vgl. E. 2.1). Nicht zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt. Damit ist das Eventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen. 2.4 Nach dem Gesagten ist auch nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den polnischen Behörden Zusicherungen einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. https://help.unhcr.org/poland/helpful-services/countrywide-services-and-helplines/ https://help.unhcr.org/poland/helpful-services/countrywide-services-and-helplines/

F-3974/2026 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3974/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

F-3974/2026 — Bundesverwaltungsgericht 11.06.2026 F-3974/2026 — Swissrulings